Gaspreise in 2023 – das sollten Sie als Mieter wissen

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In diesem Ratgeber:

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Erdgas ist der wichtigste Heizenergieträger in Deutschland: Mehr als die Hälfte der deutschen Haushalte heizt mit Erdgas. In Mietwohnungen sind es sogar 75 Prozent. Ein Großteil des Gasverbrauchs eines Haushalts, nämlich 85 Prozent, wird für die Heizung aufgewendet. Im Jahr 2022 gab es erhebliche Preissteigerungen an der Energiebörse, vor allem wegen des russischen Angriffs auf die Ukraine. Die Verbraucher mussten teilweise eine Verdoppelung der Gaspreise hinnehmen. Zwar konnten die finanziellen Folgen durch verschiedene staatliche Maßnahmen abgemildert werden, dennoch müssen sich die Verbraucher auf deutlich höhere Gaspreise als vor der Krise einstellen. Doch wie hoch werden die Gaspreise im Jahr 2023 steigen? Und in welchem Rahmen können Vermieter die Gaspreise auf die Mieter umlegen? Dieser Ratgeber geht auf die wichtigsten Aspekte ein.


Wie hoch werden die Gaspreise 2023 steigen?

Im Jahr 2022 haben die Kosten für das Heizen mit Gas einen noch nie da gewesenen Höchststand erreicht. Bereits Mitte 2021 setzte ein starker Anstieg der Großhandelspreise für Erdgas ein. Gründe hierfür waren die weltweit hohen Rohstoffkosten, die niedrigen Gasspeicherfüllstände und politische Unruhen. Die Konflikte in der Ukraine und der Ausfall der Gaslieferungen aus Russland nach Deutschland verschärften die Situation. Spürbar wurde diese Entwicklung für die privaten Haushalte durch fast 2.000 regionale Preisanpassungen im Jahr 2022, die im Durchschnitt eine Erhöhung um 57 Prozent zur Folge hatten.

Dank eines milden Winters und einer stabilen Versorgung entspannte sich die Situation zu Beginn des Jahres 2023. Dennoch bleiben die Gaspreise hoch. Im Juli 2023 lag der durchschnittliche Preis für Gas bei fast 13 Cent/kWh und damit doppelt so hoch wie 2021. Verschiedene Prognosen deuten darauf hin, dass die Gaspreise 2023 das Vorkrisenniveau nicht erreichen werden und die Großhandelspreise damit für Mieter eine Herausforderung bleiben.

Die hohen Gaskosten resultieren aber nicht nur aus den Großhandelspreisen, sondern auch aus dem CO₂-Preis, der auf fossile Energieträger erhoben wird. Seit 2021 wird dieser Preis pro Tonne CO₂ festgelegt. Er startete bei 25 Euro je Tonne und steigt jährlich. Derzeit liegt er bei 30 Euro. Aufgrund der hohen Energiepreise wurde die Erhöhung des CO₂-Preises zwar in 2023 ausgesetzt, ab 2024 ist aber wieder mit Erhöhungen zu rechnen. Nach aktuellen Informationen ist ein Preis von 40 Euro pro Tonne wahrscheinlich.



Können Vermieter die Gaspreise auf Mieter umlegen?

Vermieter legen die Kosten für Heizung und Warmwasser im Rahmen der jährlichen Heizkostenabrechnung auf ihre Mieter um. Insbesondere im Jahr 2023, indem die Mieter die Abrechnung für das Jahr 2022 erhalten, drohen hohe Nachzahlungen. Um die Preissteigerungen abzudecken, haben viele Mieter bereits Aufforderungen erhalten, ihre Vorauszahlungen an den Vermieter zu erhöhen.

Innerhalb der Nebenkosten kommt den Heizkosten eine besondere Bedeutung zu. Während die „kalten“ Nebenkosten wie Grundsteuer, Gartenpflege, Hausmeisterdienste oder Gebäudereinigung pauschal abgerechnet werden, müssen die Heiz- und Warmwasserkosten nach dem individuellen Verbrauch jedes Mieters abgerechnet werden. Eine allgemeine Heizkostenabrechnung ist nicht zulässig. Das gibt den Mietern die Möglichkeit, durch bewusstes Heizen ihre Kosten zu senken – zumindest bis zu einem gewissen Grad. Denn der Vermieter muss 50 bis 70 Prozent der Heizkosten nach Verbrauch abrechnen. Die restlichen 30 bis 50 Prozent werden wie bei den anderen warmen Nebenkosten nach einem Verteilerschlüssel umgelegt. Eine rein verbrauchsabhängige Abrechnung kann im Mietvertrag vereinbart werden.

Der Vermieter hat das Recht, neben den Kosten für die tatsächlich verbrauchten Brennstoffe auch die Nebenkosten der Heizungsanlage umzulegen. Dazu gehören zum Beispiel die Kosten für die Bedienung, Überwachung, Reinigung und Wartung der Heizungsanlage sowie die Kosten für den Betriebsstrom. Auch die Kosten für Messdienste und die Mietkosten für Erfassungsgeräte sind umlagefähig. Nicht umlagefähig sind dagegen zum Beispiel die Kosten für eventuelle Reparaturen an der Heizungsanlage.


CO₂-Kosten 2023 – Vermieter müssen sich beteiligen

Ab 2023 sind Vermieter verpflichtet, sich an den CO₂-Kosten ihrer Mieter zu beteiligen. Ein gestaffeltes Modell regelt diese Beteiligung und belohnt den reduzierten CO₂-Ausstoß. So wird die finanzielle Belastung für den Vermieter geringer, je weniger CO₂ pro Quadratmeter Wohnfläche emittiert wird. Bei einem CO₂-Ausstoß von über 52 kg pro Jahr übernimmt der Vermieter 95 Prozent der Kosten. Liegt der Ausstoß zwischen 32 und 37 kg pro Jahr, werden die Kosten zwischen Mieter und Vermieter geteilt. Wenn der CO₂-Ausstoß unter 12 kg pro Jahr liegt, trägt der Mieter die gesamten Kosten.

Die genaue Aufteilung der Kostenbeteiligung über zehn Stufen hinweg kann im Anhang des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes eingesehen werden.


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Gestiegene Preise für Gas – Mietrecht und Mieterschutz 2023

Der Bundestag und der Bundesrat haben verschiedene Maßnahmen verabschiedet, um Verbraucher zu unterstützen. Eine dieser Maßnahmen ist die „Gaspreisbremse“. Diese Regelung begünstigt private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen mit einem jährlichen Gasverbrauch von unter 1,5 Millionen Kilowattstunden. Für diese Gruppen wurde ein Höchstpreis von 12 Cent pro Kilowattstunde für Gas und 9,5 Cent pro Kilowattstunde für Fernwärme festgelegt. Die Regierung hat vorgesehen, dass dieser reduzierte Preis für 80 Prozent des für September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs gilt. Es bleibt jedoch weiterhin ratsam, Energie zu sparen, da für den übersteigenden Verbrauch der reguläre Marktpreis anfällt.

Vermieter sind dazu angehalten, ihre Mieter über die genaue Höhe und Dauer der im Rahmen der Betriebskostenabrechnung vorgesehenen Entlastungen zu informieren. Sie müssen die festgelegten Preise für Gas umgehend an ihre Mieter weitergeben. Diese Bestimmung dient der Transparenz, da Mieter typischerweise erst im Verlauf oder Ende 2023, mit der Erstellung der Heizkostenabrechnungen, entlastet werden.

Die Gaspreisbremse trat erst im Januar 2023 in Kraft und galt somit nicht für Dezember 2022. Als Übergangslösung hat der Staat für diesen Monat die Gasrechnung privater Haushalte übernommen. Mietern soll durch diese Vorgehensweise ein durchschnittlicher Monatsabschlag erstattet werden. Der Vermieter ist verpflichtet, bei der Erstellung der Heizkostenabrechnung den Abschlag für den Monat Dezember entsprechend zu berücksichtigen. Die Werte der Jahresabrechnung des Versorgers können 1:1 übernommen werden, wenn der Abrechnungszeitraum des Versorgers mit dem Zeitraum der Betriebskostenabrechnung übereinstimmt. In diesem Fall ist der Abschlag für den Monat Dezember bereits in voller Höhe berücksichtigt. Weicht der Abrechnungszeitraum des Versorgers vom Zeitraum der Betriebskosten ab, so muss der Vermieter selbst die Aufteilung des Verbrauchs auf die Zeiträume mit und ohne Gaspreisbremse berechnen.


Was tun, wenn es zu teuer wird?

Die derzeit steigenden Energiepreise bereiten vielen Menschen große Sorgen. Höhere Zahlungen an Energieversorger oder gestiegene monatliche Nebenkosten belasten bereits die Haushaltskasse oder stehen unmittelbar bevor. Auch wenn Sie normalerweise keine Sozialleistungen beziehen, können Sie im Monat der Heizkostenabrechnung Unterstützung vom Jobcenter oder Sozialamt erhalten. Bei Geringverdienern können erhöhte Heizkostenabschläge oder gestiegene Nebenkosten einen monatlichen Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen begründen.

Wichtig ist, dass der Antrag sofort nach Erhalt der Rechnung gestellt wird. Für Personen, die nicht mehr arbeitsfähig oder im Rentenalter sind, muss der Antrag im Monat der Fälligkeit der Rechnung beim Sozialamt gestellt werden. Arbeitsfähige Personen haben bis zum Ende des dritten Monats nach Fälligkeit der Rechnung Zeit. Andernfalls verfällt in der Regel der Anspruch auf Kostenübernahme.

Ergänzende Sozialleistungen kommen auch bei der laufenden Zahlung von hohen Mietnebenkosten in Betracht. Auch in diesem Fall sollten Sie sich an das Jobcenter oder das Sozialamt wenden. Wenn Ihr Einkommen zu hoch ist, um einen Anspruch auf Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II) oder Sozialhilfe zu haben, kann trotzdem ein Anspruch auf Wohngeld bestehen. Der Antrag auf Wohngeld ist bei der zuständigen Wohngeldstelle der Kommune zu stellen.


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Ob Nebenkostenabrechnung, erhöhte Vorauszahlungen wegen gestiegener Energiekosten oder die Endabrechnung nach Ihrem Auszug: Bei den Partneranwälten von MieterEngel können Sie nicht nur Ihre jährliche Abrechnung kostenlos prüfen lassen, sondern sich auch beraten lassen, wie Sie in Ihrer aktuellen Situation am besten vorgehen. Gerade in Zeiten der Energiekrise schafft eine professionelle Beratung Klarheit und Rechtssicherheit.