
Wirksamer Einbruchschutz muss nicht zwangsläufig mit einer Bohrmaschine, neuen Türen oder hohen Kosten verbunden sein. Gerade in Mietwohnungen lassen sich viele sinnvolle Maßnahmen selbst umsetzen – vorausgesetzt, die Bausubstanz bleibt unverändert und die Rechte anderer Hausbewohner werden nicht beeinträchtigt. Bei fest montierten Zusatzschlössern, Schutzgittern oder Überwachungskameras gelten strengere Voraussetzungen.
Dieser Ratgeber erklärt verständlich, welche Maßnahmen in der Regel ohne Zustimmung des Vermieters zulässig sind, wann Sie vorab eine Erlaubnis einholen sollten und wie sich Streit über Einbau, Kostenübernahme und Rückbau vermeiden lässt.
Lesen Sie in diesem Ratgeber:
Entscheidend ist weniger der Preis oder die technische Wirkung einer Sicherung als die Art der Montage. Je leichter sich eine Maßnahme spurlos entfernen lässt, desto eher gehört sie zum normalen Gebrauch der Wohnung.
Ohne Genehmigung können Sie in der Regel solche Produkte nutzen, die weder Tür, Fenster, Rahmen noch Mauerwerk beschädigen. Dazu gehören mobile Türstopper mit Alarmfunktion, frei aufgestellte Bewegungsmelder, batteriebetriebene Fensteralarme, Zeitschaltuhren für Lampen und viele Funkalarmanlagen. Auch Rollladensicherungen, die lediglich eingeklemmt werden, kommen häufig ohne Eingriff in die Bausubstanz aus. Dasselbe gilt für Smart-Home-Sensoren, wenn Sie diese aufstellen oder mit rückstandslos lösbaren Klebestreifen befestigen.
Achten Sie trotzdem auf die konkrete Montageanleitung. Ein Produkt kann als „mietergeeignet“ beworben werden und dennoch Schrauben im Rahmen erfordern. Dann ist es nicht mehr ohne Weiteres genehmigungsfrei. Klebestellen dürfen außerdem keine Lackschichten, Tapeten oder empfindlichen Oberflächen ablösen. Verursachen Sie Schäden, kann der Vermieter später Ersatz verlangen. Bewahren Sie deshalb Verpackung, Anleitung und Fotos der Montage auf. So können Sie bei einem Streit zeigen, dass Sie eine reversible Lösung gewählt haben.
Mobile Sicherungen dürfen zudem keine Fluchtwege blockieren oder andere Hausbewohner durch dauernde Fehlalarme beeinträchtigen.
Den Schließzylinder Ihrer Wohnungstür dürfen Sie grundsätzlich austauschen, sofern Sie nur den Zylinder wechseln und weder Türblatt noch Schlosskasten beschädigen. Das kann sinnvoll sein, wenn Sie nicht sicher wissen, wer noch einen alten Schlüssel besitzt. Heben Sie den ursprünglichen Zylinder jedoch auf und setzen Sie ihn beim Auszug wieder ein, wenn keine andere Vereinbarung besteht. Ist die Wohnungstür Teil einer zentralen Schließanlage oder besitzt sie eine besondere Sicherheits- oder Schließtechnik, sollten Sie den Austausch vorher mit dem Vermieter abstimmen.
Ähnlich liegt es bei abschließbaren Fenstergriffen. Passen die neuen Griffe auf die vorhandenen Bohrungen und entstehen keine zusätzlichen Löcher, bleibt die Maßnahme regelmäßig reversibel. Bewahren Sie auch hier die Originalteile vollständig auf. Prüfen Sie vor dem Einbau, ob der neue Griff mit dem Fenstermechanismus kompatibel ist. Ein abschließbarer Griff verhindert nämlich nicht jedes Aufhebeln des Fensters. Bei besonderen Sicherheitsfenstern, Garantiebindungen oder empfindlichen Beschlägen kann ebenfalls eine vorherige Abstimmung sinnvoll sein. Sobald Sie Zusatzschlösser am Rahmen, eine Stangenverriegelung oder eine Sicherung im Mauerwerk befestigen möchten, verlassen Sie den in der Regel genehmigungsfreien Bereich. Dann sollten Sie vorher die Zustimmung des Vermieters einholen.
Sobald Sie dauerhaft bohren, Bauteile verändern oder Gemeinschaftsflächen erfassen, sollten Sie nicht eigenmächtig handeln. Das gilt selbst dann, wenn die Maßnahme objektiv mehr Sicherheit verspricht.
Ein Panzerriegel, ein Türstangenschloss, eine fest verschraubte Türkette oder ein Sperrbügel werden regelmäßig mit Türblatt, Türrahmen oder Mauerwerk verbunden. Auch Fenstergitter, Pilzkopf-Nachrüstungen, Stangenverriegelungen und viele zusätzliche Fensterschlösser greifen in vorhandene Bauteile ein. Für solche Maßnahmen brauchen Sie grundsätzlich die vorherige Erlaubnis des Vermieters. Dass sich Schrauben später entfernen lassen, genügt nicht, wenn Bohrlöcher, Veränderungen an Beschlägen oder sichtbare Spuren zurückbleiben.
Der Vermieter darf Ihren Wunsch aber nicht beliebig ablehnen. Nach § 554 Absatz 1 BGB können Sie verlangen, dass er bauliche Veränderungen erlaubt, die dem Einbruchschutz dienen. Dieser Anspruch bedeutet jedoch nicht, dass Sie ohne Antwort einfach losbauen dürfen. Zunächst müssen Sie die Zustimmung einholen. Der gesetzliche Anspruch richtet sich grundsätzlich auf die Erlaubnis der Maßnahme, nicht darauf, dass der Vermieter die gewünschte Sicherung selbst einbaut oder deren Kosten übernimmt. Der Vermieter kann die Maßnahme verweigern, wenn sie ihm auch nach Abwägung Ihrer Interessen nicht zugemutet werden kann, etwa wegen erheblicher Substanzrisiken, des Erscheinungsbildes, baurechtlicher Vorgaben oder unverhältnismäßiger Rückbaukosten. Beschreiben Sie deshalb Produkt, Montageort und Befestigungsweise möglichst genau und lassen Sie anspruchsvolle Sicherungen fachgerecht einbauen.
Handelt es sich um eine vermietete Eigentumswohnung, kann der Vermieter unter Umständen nicht allein über die Veränderung entscheiden. Wohnungseingangstüren stehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich vollständig im Gemeinschaftseigentum. Für Veränderungen kann deshalb zusätzlich eine Gestattung oder ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich sein. Der Mieter sollte erst mit dem Einbau beginnen, wenn der Vermieter auch diese wohnungseigentumsrechtlichen Voraussetzungen geklärt hat.
Eine Funkalarmanlage innerhalb Ihrer Wohnung dürfen Sie meist ohne Zustimmung nutzen, wenn Sensoren und Zentrale nur aufgestellt, geklemmt oder rückstandslos befestigt werden. Die Anlage darf jedoch keine Gebäudeteile beschädigen und Nachbarn nicht durch häufige oder unnötig lange Alarmsignale stören. Für verkabelte Systeme, Außensirenen oder fest montierte Kontakte an Fenstern und Türen brauchen Sie regelmäßig eine Abstimmung mit dem Vermieter.
Bei Kameras gelten deutlich strengere Grenzen. Eine Kamera in Ihrer Wohnung darf grundsätzlich nur den Bereich erfassen, über den Sie allein verfügen. Filmt ein Gerät den Hausflur, die Nachbartür, den gemeinsamen Hauseingang oder den öffentlichen Gehweg, werden Persönlichkeits- und Datenschutzrechte anderer Personen berührt. Eine Kamera am Türspion oder an der Wohnungstür ist deshalb nicht schon deswegen zulässig, weil sie Einbrüche verhindern soll.
Der Bundesgerichtshof akzeptierte eine Video-Türsprechanlage unter engen Bedingungen. Im entschiedenen Fall wurde die Kamera ausschließlich durch das Klingeln aktiviert, das Bild nur in die Wohnung übertragen, bei der geklingelt worden war, die Übertragung nach spätestens einer Minute automatisch beendet und eine dauerhafte Aufzeichnung technisch nicht ermöglicht (BGH, Urteil vom 8.4.2011, V ZR 210/10). Das Urteil erging zudem zum Wohnungseigentumsrecht und begründet keine allgemeine Erlaubnis für Mieter, eigenmächtig eine Kamera oder Video-Klingelanlage zu installieren. Nutzen Sie für genehmigungsfreien Schutz besser Sensoren ohne Bildaufnahme.
Bitten Sie den Vermieter schriftlich um Zustimmung, sobald die Maßnahme in Tür, Fenster, Rahmen, Wand oder Fassade eingreift. Fügen Sie eine Produktbeschreibung, Fotos des Montageorts und möglichst ein Angebot eines Fachbetriebs bei. Erklären Sie, wer die Kosten, die Wartung und mögliche Folgeschäden übernimmt. Setzen Sie eine angemessene Frist für die Antwort, beginnen Sie aber nicht eigenmächtig mit den Arbeiten.
Eine selbst gewünschte Einbruchschutzmaßnahme müssen Sie grundsätzlich selbst bezahlen. § 554 BGB sieht außerdem vor, dass sich Mieter im Zusammenhang mit einer baulichen Veränderung zu einer besonderen Sicherheit verpflichten können. Diese soll mögliche Rückbaukosten abdecken und kann Teil der Vereinbarung mit dem Vermieter sein. Klären Sie ausdrücklich, ob Sie die Sicherung bei Auszug entfernen müssen oder ob sie in der Wohnung bleiben darf. Eine bloße Zustimmung zum Einbau bedeutet nicht automatisch, dass der Vermieter später auf den ursprünglichen Zustand verzichtet. Halten Sie auch fest, wem das eingebaute Bauteil gehört. Diese Punkte wirken zunächst formal, verhindern aber teure Diskussionen über ein beschädigtes Türblatt, Bohrlöcher oder eine nicht mehr passende Originalausstattung.
Mieter müssen nicht jeden Defekt selbst durch Sicherheitstechnik ausgleichen. Der Vermieter schuldet eine gebrauchstaugliche Wohnung, aber normalerweise keine Ausstattung nach dem neuesten Einbruchschutzstandard.
Der Vermieter muss die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und während der Mietzeit erhalten. Türen und Fenster müssen sich daher grundsätzlich ordnungsgemäß schließen und verriegeln lassen. Ein ausgeleierter Schließmechanismus, ein gebrochener Beschlag, ein lockeres Schließblech oder ein Fenster, das sich nicht schließen lässt, ist keine freiwillige Komfortverbesserung, sondern kann einen Mangel darstellen. Melden Sie solche Defekte unverzüglich und fordern Sie die Reparatur, statt selbst auf eigene Kosten am Bauteil zu arbeiten.
Einen allgemeinen Anspruch auf eine Sicherheitstür, Spezialverglasung oder moderne Mehrfachverriegelung haben Mieter dagegen meist nicht, wenn die Wohnung dem vereinbarten und üblichen Standard entspricht. Anders kann es im konkreten Einzelfall nach Einbruchsversuchen oder einer besonderen, nachweisbaren Gefahrenlage aussehen. Das Amtsgericht Schöneberg bejahte nach einem Einbruchsversuch unter den dortigen Umständen einen Anspruch auf eine einbruchhemmende Tür (AG Schöneberg, Urteil vom 9.2.2000, 7 C 286/99). Solche älteren Einzelfallentscheidungen sind jedoch kein Automatismus. Dokumentieren Sie Schäden und Polizeivorgänge und lassen Sie sich bei einer Ablehnung beraten.
Prüfen Sie zuerst, ob tatsächlich ein Defekt vorliegt. In diesem Fall schreiben Sie dem Vermieter eine Mängelanzeige und verlangen Instandsetzung. Möchten Sie lediglich einen höheren Sicherheitsstandard, wählen Sie zunächst reversible Lösungen: einen neuen Schließzylinder, passende abschließbare Fenstergriffe, mobile Alarmtechnik, klemmende Rollladensicherungen oder Zeitschaltuhren. Bewahren Sie alle ausgebauten Originalteile auf und fotografieren Sie den Zustand vor und nach der Montage.
Planen Sie Bohrungen oder feste Verriegelungen, beantragen Sie die Erlaubnis schriftlich und berufen Sie sich bei Bedarf auf § 554 BGB. Stimmen Sie Einbau, Fachbetrieb, Kosten, Haftung und Rückbau ab. Verzichten Sie ohne klare Rechtsgrundlage auf Kameras im Hausflur oder auf Geräte, die Nachbarn erfassen. Kontrollieren Sie außerdem Ihren Mietvertrag, weil er zulässige Einzelheiten zur Anzeige von Umbauten enthalten kann, den gesetzlichen Anspruch auf eine zumutbare Einbruchschutzmaßnahme aber nicht einfach beseitigt. Bei verweigerter Zustimmung oder einer konkreten Gefahrenlage empfiehlt sich eine Beratung durch einen Fachanwalt für Mietrecht.
In dem nachfolgenden FAQ behandeln wir die wichtigsten Fragen zum Thema Einbruchschutz als Mieter.
In der Regel dürfen Sie Maßnahmen ohne Genehmigung einsetzen, die sich rückstandslos entfernen lassen und weder Türen, Fenster, Rahmen noch Wände beschädigen. Dazu zählen beispielsweise mobile Türstopper mit Alarm, batteriebetriebene Fensteralarme, Zeitschaltuhren, frei aufgestellte Bewegungsmelder und bestimmte Funkalarmanlagen.
Grundsätzlich ja, sofern nur der Schließzylinder ausgetauscht und weder das Türblatt noch der Schlosskasten beschädigt wird. Bewahren Sie den ursprünglichen Zylinder auf, damit Sie ihn beim Auszug wieder einsetzen können. Bei zentralen Schließanlagen oder besonderer Schließtechnik sollten Sie den Austausch vorher mit dem Vermieter abstimmen.
Abschließbare Fenstergriffe können meist ohne Zustimmung montiert werden, wenn sie auf die vorhandenen Bohrungen passen und keine zusätzlichen Löcher erforderlich sind. Die Originalgriffe sollten vollständig aufbewahrt werden. Bei empfindlichen Beschlägen, speziellen Sicherheitsfenstern oder bestehenden Garantiebindungen empfiehlt sich eine vorherige Abstimmung.
Maßnahmen, die der Mieter aus eigenem Wunsch zur Erhöhung des Sicherheitsstandards einbauen lässt, muss er grundsätzlich selbst bezahlen. Dazu können neben dem Einbau auch Wartungs-, Reparatur- und spätere Rückbaukosten gehören. Die Kostenverteilung sollte deshalb schriftlich mit dem Vermieter vereinbart werden.
Kameras unterliegen besonders strengen Anforderungen. Sie dürfen grundsätzlich keine Gemeinschaftsflächen wie den Hausflur, Nachbartüren, den Hauseingang oder öffentliche Gehwege erfassen. Eine Kamera am Türspion oder eine Video-Türklingel ist daher nicht automatisch zulässig. Sicherer sind Sensoren oder Alarmanlagen ohne Bildaufnahme.
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