
Vermieter haben das Recht sich bestimmte Nebenkosten von den Mietern zurückzuholen. Welche Nebenkosten das im Einzelnen sind, steht in der sogenannten Betriebskostenverordnung. Das entscheidende Kriterium für umlagefähige Nebenkosten ist ihre Regelmäßigkeit.
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Die Frage, wie Kosten für die Reinigung der Dachrinnen in diesen Zusammenhang einzuordnen sind, schaffte es 2004 bis vors oberste deutsche Gericht. Die Klage des Ehepaars betraf 60,83 DM (= 31,10 €) für die Reinigung der Regenrinne Der BGH entschied zugunsten der Vermieter. Da die Dachrinnenreinigung regelmäßig erfolgt, können die Kosten auf Mieter umgelegt werden. Sie können unter sonstige Nebenkosten abgerechnet werden.
Die Ausgaben für eine erste Dachrinnenreinigung zählen als einmalige Maßnahme aufgrund eines speziellen Anlasses (bisher unterbliebene Reinigung) und können nicht auf die Betriebskosten umgelegt werden. Erst die Kosten zukünftiger, nicht mehr anlassbezogener Reinigungen sind umlegbar.
Die Kosten dürfen für Dachrinnenreinigung nicht pauschal als Nebenkosten auf Mieter umgelegt werden. Wichtig ist, ob sie regelmäßig anfallen, wie die anderen Kosten der Betriebskostenverordnung. Falls die Dachrinne aufgrund von Blattverstopfungen gereinigt werden muss, kann der Vermieter die Kosten für diese einmalige Maßnahme nicht von den Mietern zurückverlangen. Beauftragt der Vermieter jedoch eine turnusmäßige Reinigung der Dachrinnen, um zu verhindern, dass die Regenrinnen verstopfen, kann er die Kosten mit der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegen.
Die Mehrheit ist überzeugt, dass Dachrinnen jährlich gereinigt werden sollten. Dies ist besonders entscheidend, wenn Bäume in der Nähe stehen, da sie regelmäßig ihre Blätter und Nadeln in großen Mengen abwerfen. Solche Ansammlungen können den Abfluss der Regenrinne im Nu verstopfen. Die überlaufende Regenrinne führt zu Schäden am Mauerwerk und beeinträchtigt die Fassade. Deshalb ist es unerlässlich, die Dachrinnen regelmäßig zu reinigen, auch wenn dies die Nebenkostenabrechnung beeinträchtigen kann.