CO₂-Abgabe auf fossile Brennstoffe 2024 – das sollten Mieter wissen

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In diesem Ratgeber:

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Seit dem 1. Januar 2021 ist die CO₂-Steuer auf fossile Brennstoffe gemäß dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) verbindlich. Diese Abgabe betrifft insbesondere die Nutzung von Heizöl und Erdgas. Ziel der Steuer ist es, Vermieter zu motivieren, auf umweltfreundlichere Heizmethoden umzusteigen. Somit fungiert die CO₂-Steuer als eine Art Klimaabgabe. Sie wird direkt auf den Kaufpreis der Brennstoffe aufgeschlagen. Im Jahr 2024 wurde die Steuer von 30 Euro auf 45 Euro pro Tonne CO₂ angehoben.

Was Mieter über die CO₂-Abgabe wissen sollten, erfahren Sie in diesem Ratgeber.


Stufenmodell – Abgabe wird auf Mieter und Vermieter aufgeteilt

Zum 1. Januar 2023 wurde ein Zehn-Stufenmodell eingeführt, das darauf abzielt, die finanzielle Belastung von Mietern zu verringern. In diesem Modell hängt der vom Vermieter zu zahlende Anteil der CO2 Steuer von der Energieeffizienz des Gebäudes ab: Je ineffizienter das Gebäude, desto höher der Anteil des Vermieters. Damit soll es für Hausbesitzer noch attraktiver werden, eine bessere Wärmedämmung zu installieren und auf eine neue Heizung umzusteigen. In Fällen, in denen die Energieeffizienz eines Gebäudes besonders gering ist, werden Vermieter mit 95 Prozent und Mieter mit 5 Prozent an den CO₂-Kosten beteiligt. Dies gilt für Gebäude, die mehr als 52 Kilogramm CO₂ pro Quadratmeter jährlich emittieren. In sehr gut isolierten Gebäuden, die dem Standard eines KFW Effizienzhauses 55 entsprechen, müssen die Mieter hingegen die gesamte CO₂-Abgabe selbst tragen. Um festzustellen, in welche Kategorie Ihre Wohnung oder Ihr Haus fällt, sollten Sie die CO₂-Emissionen pro Quadratmeter und Jahr überprüfen. Diese Information finden Sie auf der zweiten Seite des Energieverbrauchsausweises für das Wohngebäude. Das Stufenmodell stellt sich nach Angaben der Bundesregierung wie folgt dar:


MieterVermieterkg CO₂ pro m² pro Jahr
100%0%weniger als 12 kg
90%10%12 bis 17 kg
80%20%17 bis 22 kg
70%30%22 bis 27 kg
60%40%27 bis 32 kg 
50%50%32 bis 37 kg 
40%60%37 bis 42 kg 
30%70%42 bis 47 kg 
20%80%47 bis 52 kg 
5%95%mehr als 52 kg 
Quelle: Bundesregierung 

Was sind die Ausnahmen vom Stufenmodell?

Es gibt Ausnahmefälle, in denen der Staat den Eigentümern schlecht sanierter Gebäude eine geringere Belastung durch die CO₂-Abgabe auferlegt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn gesetzliche Regelungen die Möglichkeiten einer energetischen Sanierung einschränken. Ein typisches Beispiel sind denkmalgeschützte Gebäude, bei denen öffentlich-rechtliche Vorschriften und Auflagen den Spielraum des Eigentümers einschränken, eine optimale Energieeffizienz zu erreichen. Dies kann durch vorgeschriebene Materialien oder spezielle Dämmvorschriften der Fall sein.

Liegt ein solcher Grund vor, muss der Vermieter nur die Hälfte der Kosten für die CO₂-Abgabe übernehmen. Besteht der Verdacht, dass der Vermieter falsche Angaben macht, sollte eine rechtliche Beratung in Betracht gezogen werden. Einige Vermieter interpretieren die Kombination von CO2 und Mietrecht negativ zu Lasten der Mieter.


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Zentralheizung – so erfolgt die Abrechnung

Wenn Sie in einem Gebäude mit Zentralheizung wohnen, ist es Aufgabe des Vermieters, am Ende eines Abrechnungsjahres den CO₂-Ausstoß zu ermitteln. Gemäß § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO₂KostAufG) muss er dann den Anteil der CO₂-Kosten, den er zu tragen hat, automatisch von den CO₂-Kosten in Ihrer Heizkostenabrechnung abziehen. Diese Regelung gilt für alle Abrechnungsjahre ab dem 1. Januar 2023.

Bei der Ermittlung des CO₂-Ausstoßes pro Quadratmeter muss der Vermieter alle Flächen der Wohnungen einbeziehen, die er in einem Gebäude besitzt. Vermietet er ein ganzes Mehrfamilienhaus, so erfolgt die Berechnung auf Basis der gesamten Gebäudefläche. Besitzt der Vermieter hingegen nur einzelne Wohnungen im Gebäude, werden für die Berechnung ausschließlich die Flächen dieser Wohnungen berücksichtigt, wie es in § 5 Abs. 1 des CO₂KostAufG festgelegt ist.

In der Heizkostenabrechnung müssen laut Gesetz sowohl die Berechnungsgrundlagen als auch die Verteilung der CO₂-Kosten klar und verständlich ausgewiesen werden. Unterlässt der Vermieter diese wichtigen Angaben in der Abrechnung oder berechnet er seinen Anteil an den CO₂-Kosten nicht korrekt, hat der Mieter das Recht, die zu zahlenden Heizkosten pauschal um 3 Prozent zu kürzen. Darüber hinaus hat der Mieter die Möglichkeit, vom Vermieter zu verlangen, dass dieser die Verteilung der CO₂-Kosten nachträglich ordnungsgemäß vornimmt.


Keine Zentralheizung – der Rechenweg für Mieter mit Gasheizung

Viele, vor allem ältere Mehrfamilienhäuser haben statt einer Zentralheizung Gasthermen oder Gaseinzelöfen in den Wohnungen. In solchen Situationen schließt der Mieter direkt mit dem Gasanbieter einen Versorgungsvertrag ab. Hier agiert der Mieter als Selbstversorger. Der Vermieter hat in diesen Fällen keine Kenntnis über den Gasverbrauch des Mieters. Möchte der Mieter seinen Vermieter an den CO₂-Kosten beteiligen, muss er selbst die Initiative ergreifen und eine Abrechnung erstellen.

Um seinen Anspruch gegenüber dem Vermieter in Bezug auf die CO₂-Kosten berechnen zu können, muss der Mieter zunächst den genauen CO₂-Ausstoß seiner Wohnung ermitteln. Für diese Berechnung sind bestimmte Informationen erforderlich. Zuerst benötigt der Mieter die im Abrechnungszeitraum verbrauchte Menge an Erdgas, ausgedrückt in Kilowattstunden. Zusätzlich ist der Emissionsfaktor des verwendeten Gases entscheidend, da dieser angibt, wie viel CO₂ pro Kilowattstunde Erdgas freigesetzt wird. Neben diesen Daten ist auch die Wohnfläche der betreffenden Wohnung von Bedeutung.

Die Formel zur Berechnung des CO₂-Ausstoßes lautet wie folgt:
CO₂-Ausstoß = Emissionsfaktor / Wohnfläche

Um die individuellen CO₂-Steuern zu berechnen, wird der aktuelle CO₂-Preis benötigt, der im Jahr 2024 bei 45 Euro pro Tonne CO₂ liegt. Die allgemeine Berechnungsformel für die CO₂-Kosten ist:
Jährlicher CO₂-Ausstoß / 1.000 * aktueller CO₂-Preis = Individuelle CO₂-Steuer der Wohnung

Der Anteil der CO₂-Steuer, den der Mieter selbst tragen muss und der Anteil, der auf den Vermieter entfällt, hängt von der Energieeffizienz des Gebäudes ab. Welchen Anteil der Vermieter übernehmen muss, entnehmen Sie bitte der obigen Tabelle zum Stufenmodell.


Tool des BMWK – eine Alternative zur händischen Ermittlung

Eine Alternative zur händischen Ermittlung der Kostenaufteilung stellt das Online-Berechnungstool „Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten“ vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) dar. Es benötigt Angaben wie den Verbrauch, den CO₂-Preis und den Emissionsfaktor, die normalerweise auf der Brennstoffrechnung zu finden sind. Das Tool ist so konzipiert, dass es auch Sonderfälle berücksichtigt, beispielsweise Gasherde ohne eigenen Zähler oder Einschränkungen durch Denkmalschutz.

Hier finden Sie: Online-Tool des BMWK „Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten“


Abrechnung mit dem Vermieter – das müssen Selbstversorger beachten

Um seine Forderungen durchzusetzen, muss der Mieter aktiv werden. Dazu genügt es, wenn er seine Ansprüche in Textform stellt, nachdem er diese mit den Daten des Brennstofflieferanten und den zuvor beschriebenen Methoden berechnet hat. Wichtig ist dabei die Einhaltung bestimmter Fristen: Der Mieter hat sechs Monate Zeit, seine Forderungen dem Vermieter nach Erhalt der Abrechnung vom Versorger mitzuteilen. Verpasst er diese Frist, verjährt sein Anspruch.

Zu beachten ist, dass je nachdem, wie geheizt wird, unterschiedliche Regelungen gelten. Bei Selbstversorgung mit Heizöl beginnt die Abrechnungsfrist mit Erhalt der Rechnung des Öllieferanten. Dabei ist es unerheblich, ob das gelieferte Öl bereits verbraucht wurde oder nicht. Bezieht der Mieter dagegen Gas, beginnt die Frist mit dem Tag, an dem der Gasversorger die Abrechnung erstellt.


MieterEngel – die richtige Adresse bei Nebenkostenfragen

Der Vermieter lehnt unberechtigterweise eine Beteiligung an den CO₂-Kosten ab? Oder haben Sie andere Fragen zu Ihrer Nebenkostenabrechnung? In der MieterEngel-Mitgliedschaft ist die Prüfung der Nebenkostenabrechnung durch einen Fachanwalt für Mietrecht enthalten. Auch bei mietrechtlichen Fragen steht Ihnen ein erfahrener Partneranwalt zur Seite. Zum Beispiel, wenn der Vermieter die Kosten für eine neue Heizung in voller Höhe vom Mieter verlangt, obwohl dies nicht zulässig ist.

Für Mieter ist es immer ratsam, die Nebenkostenabrechnung genau zu prüfen. Stellt sich heraus, dass die Abrechnung zu hoch ausgefallen ist, hat man Anspruch auf Rückzahlung. War die Abrechnung hingegen zu niedrig, muss nur der ursprünglich niedrigere Betrag bezahlt werden.