Blumenkästen am Balkon: Diese Regeln sollten Mieter kennen

Blumenkästen am Balkon: Diese Regeln sollten Mieter kennen

Ein bepflanzter Balkon schafft ein Stück Natur direkt vor der Wohnungstür. Doch sobald Kästen am Geländer hängen, Wasser auf den Balkon darunter tropft oder schwere Kübel die Sicherheit gefährden, entstehen schnell Konflikte. Für Mieter gilt deshalb: Balkonbepflanzung ist grundsätzlich erlaubt, aber nicht grenzenlos. Entscheidend sind der Mietvertrag, die Hausordnung, eine sichere Befestigung und die Rücksicht auf Nachbarn. Auch Vorgaben einer Wohnungseigentümergemeinschaft können mittelbar eine Rolle spielen.

Dieser Ratgeber erklärt die wichtigsten Regeln verständlich und praxisnah.

 

Lesen Sie in diesem Ratgeber:

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Was auf dem Balkon grundsätzlich erlaubt ist

Mieter dürfen einen mitvermieteten Balkon grundsätzlich nutzen und gestalten. Diese Freiheit endet jedoch dort, wo die Gebäudesubstanz, andere Bewohner oder Passanten gefährdet oder unzumutbar beeinträchtigt werden.

Balkonbepflanzung gehört meist zum normalen Mietgebrauch

Blumentöpfe, Pflanzkübel und übliche Blumenkästen dürfen Sie normalerweise ohne besondere Erlaubnis auf dem Balkon aufstellen. Das folgt aus dem Recht, die gemietete Wohnung einschließlich des Balkons vertragsgemäß zu nutzen. § 535 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet den Vermieter, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren. Eine übliche Balkonbepflanzung zählt nach der mietrechtlichen Praxis regelmäßig zu diesem Gebrauch. Auch Kräuter, Tomaten, Erdbeeren oder kleinere Rankpflanzen sind grundsätzlich möglich.

Ein Vermieter darf nicht ohne Weiteres jede Form der Balkonbegrünung pauschal untersagen. Grenzen entstehen erst, wenn konkrete sachliche Gründe vorliegen. Das können beispielsweise eine Gefahr durch herabfallende Kästen, Schäden an der Fassade oder erhebliche Beeinträchtigungen anderer Bewohner sein.

Mietvertrag, Hausordnung und Genehmigungsvorbehalte prüfen

Bevor Sie Halterungen montieren, sollten Sie den Mietvertrag und die wirksam einbezogene Hausordnung lesen. Wichtig sind vor allem Bestimmungen zur Balkonaußenseite, zur Veränderung der Fassade und zu erforderlichen Genehmigungen. Eine Regel, nach der außen hängende Kästen der Zustimmung des Vermieters bedürfen, kann im Einzelfall wirksam sein.

Das Landgericht Berlin hielt eine entsprechende Beschränkung für zulässig. Der Mieter konnte seine Blumenkästen weiterhin innerhalb des Balkons oder gegebenenfalls auf der Brüstung anbringen. Den dadurch entstehenden geringeren Platz musste er hinnehmen (LG Berlin, Urteil vom 20.5.2011, 67 S 370/09).

Wollen Sie für die Befestigung in das Geländer, die Brüstung oder die Fassade bohren, sollten Sie vorher grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters einholen und sich diese aus Beweisgründen schriftlich bestätigen lassen. Solche Eingriffe können die Bausubstanz verändern und gehen über das bloße Aufstellen eines Pflanzgefäßes hinaus.

Bei einer gemieteten Eigentumswohnung können außerdem Vorgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Rolle spielen. Vereinbarungen und Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft werden zwar nicht automatisch Bestandteil des Mietvertrags. Sie können jedoch die Befugnisse des vermietenden Eigentümers sowie die Nutzung von Fassade, Geländer und anderem Gemeinschaftseigentum begrenzen.


Sicherheit und Rücksicht: Diese Pflichten sind besonders wichtig

Die meisten Konflikte entstehen nicht wegen der Pflanzen selbst, sondern wegen ihrer Befestigung, des Gießwassers oder überhängender Triebe. Mit einer sicheren Innenmontage und einem rücksichtsvollen Umgang reduzieren Sie das Risiko deutlich.

Innen oder außen: Warum der Montageort entscheidend ist

Ob Blumenkästen außen am Geländer hängen dürfen, lässt sich nicht pauschal beantworten. Eine höchstrichterlich allgemein geklärte Regel zur Außenmontage besteht nicht. Die veröffentlichten Entscheidungen der Amts- und Landgerichte fallen unterschiedlich aus und hängen jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab.

Das Landgericht Hamburg wertete die Außenmontage als vertragsgemäßen Gebrauch, solange die Kästen auch bei heftigem Wind ausreichend sicher befestigt waren und keine konkrete Gefahr für das Gebäude, Passanten oder andere Bewohner bestand (LG Hamburg, Urteil vom 7.12.2004, 316 S 79/04).

Anders entschied das Landgericht Berlin in einem Fall, in dem unter den Balkonen Autos abgestellt wurden. Dort durfte der Vermieter die Außenmontage aus Gründen der Verkehrssicherung untersagen. Die Kästen mussten entfernt oder nach innen versetzt werden, weil insbesondere beim Anbringen und Abnehmen, aber auch durch andere Einwirkungen eine Gefahr für Menschen und Fahrzeuge entstehen konnte (LG Berlin, Urteil vom 3.7.2012, 65 S 40/12).

Für Mieter bedeutet das: Die sicherste Lösung ist die Befestigung an der Innenseite des Geländers oder das Aufstellen auf dem Balkonboden. Hängen die Kästen außen, kommt es auf die bauliche Situation, mögliche Gefahrenbereiche unter dem Balkon, die Befestigung und die vertraglichen Vereinbarungen an.

Blumenkästen müssen auch bei Sturm sicher halten

Sie müssen dafür sorgen, dass Ihre Kästen, Töpfe und Halterungen niemanden gefährden. Verwenden Sie Systeme, die zum vorhandenen Geländer passen, ausreichend belastbar sind und sich gegen Verrutschen oder Ausheben sichern lassen. Berücksichtigen Sie dabei nicht nur das Leergewicht. Nasse Erde, gespeichertes Wasser und gewachsene Pflanzen können einen Balkonkasten erheblich schwerer machen.

Prüfen Sie Schrauben, Bügel und Sicherungen regelmäßig, besonders nach Stürmen, Frostperioden oder längerer Nutzung. Stellen Sie schwere Kübel möglichst auf den Balkonboden und platzieren Sie ungesicherte Töpfe niemals auf einer schmalen Brüstung.

Wer trotz einer Abmahnung gefährliche und ungesicherte Pflanzgefäße auf der Brüstung stehen lässt, riskiert ernste mietrechtliche Folgen. Das Landgericht Berlin hielt in einem besonders schweren Fall sogar eine fristlose Kündigung für möglich (LG Berlin, Urteil vom 26.11.2009, 67 S 278/09). Eine Kündigung setzt allerdings stets eine Prüfung der konkreten Umstände voraus.

Beim Gießen gilt das Gebot der Rücksichtnahme

Sie dürfen Ihre Balkonpflanzen selbstverständlich gießen. Einzelne Tropfen oder ein geringfügiges Überlaufen lassen sich nicht immer vermeiden und müssen häufig hingenommen werden. Trotzdem sollten Sie verhindern, dass größere Wassermengen auf einen darunterliegenden Balkon, auf Passanten, Möbel, Wäsche oder die Fassade gelangen.

Gießen Sie langsam, nutzen Sie geeignete Untersetzer oder Wasserspeicherkästen und kontrollieren Sie regelmäßig die Ablauflöcher. Befinden sich Menschen auf dem Balkon unter Ihnen, sollten Sie mit dem Gießen warten.

Überhängende Pflanzen rechtzeitig zurückschneiden

Auch üppige Pflanzen sind erlaubt, solange sie nicht dauerhaft in den Bereich anderer Wohnungen hineinwachsen oder erhebliche Verschmutzungen verursachen. Ranken, Zweige und Blüten dürfen den unteren Balkon nicht so beeinträchtigen, dass Nachbarn ihn kaum noch nutzen können. In einem Berliner Fall musste ein Mieter seine Bepflanzung zurückschneiden. Pflanzenteile und weitere Verunreinigungen waren auf die darunterliegende Terrasse gelangt und hatten deren Nutzung erheblich beeinträchtigt (LG Berlin, Urteil vom 28.10.2002, 67 S 127/02).

Kontrollieren Sie deshalb stark wachsende Arten regelmäßig und führen Sie Rankhilfen möglichst innerhalb Ihres Balkons. Besondere Vorsicht ist bei Efeu, wildem Wein oder Knöterich geboten. Haftwurzeln und kräftige Triebe können Putz, Fugen oder andere Bauteile beschädigen. Entsteht durch eine schuldhafte Pflichtverletzung ein Schaden, kann der Vermieter grundsätzlich Ersatz verlangen. § 280 BGB knüpft einen solchen Anspruch an eine vom Mieter zu vertretende Pflichtverletzung.

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FAQ: Blumenkästen am Balkon

In dem nachfolgenden FAQ behandeln wir die wichtigsten Fragen zum Thema Blumenkästen am Balkon.

Dürfen Mieter ihren Balkon grundsätzlich bepflanzen?

Ja. Blumentöpfe, Pflanzkübel und übliche Blumenkästen gehören in der Regel zum vertragsgemäßen Gebrauch eines mitvermieteten Balkons. Auch Kräuter, Tomaten, Erdbeeren und kleinere Rankpflanzen sind normalerweise erlaubt. Grenzen bestehen, wenn die Bepflanzung Schäden verursacht, andere Personen gefährdet oder Nachbarn erheblich beeinträchtigt.

Darf der Vermieter Balkonpflanzen generell verbieten?

Ein pauschales Verbot der Balkonbepflanzung ist normalerweise nicht zulässig. Der Vermieter kann jedoch Einschränkungen verlangen, wenn dafür konkrete sachliche Gründe bestehen. Dazu zählen etwa Gefahren durch herabfallende Blumenkästen, mögliche Schäden an der Fassade oder erhebliche Beeinträchtigungen anderer Bewohner.

Dürfen Blumenkästen außen am Balkongeländer hängen?

Das hängt vom Einzelfall ab. Eine Außenmontage kann erlaubt sein, wenn die Kästen sicher befestigt sind und keine konkrete Gefahr für Bewohner, Passanten, Fahrzeuge oder das Gebäude besteht. Der Vermieter darf sie jedoch untersagen, wenn sich unter dem Balkon beispielsweise Gehwege, Terrassen oder Parkplätze befinden und ein Absturzrisiko besteht.

Ist für das Bohren in Geländer oder Fassade eine Genehmigung erforderlich?

In der Regel sollten Mieter vorher eine schriftliche Erlaubnis des Vermieters einholen. Bohrungen in das Geländer, die Brüstung oder die Fassade können die Bausubstanz verändern und gehen über die normale Nutzung des Balkons hinaus. Bei einer gemieteten Eigentumswohnung können zusätzlich Vorgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft gelten.

Müssen überhängende Pflanzen zurückgeschnitten werden?

Ja, wenn sie in den Bereich anderer Wohnungen hineinwachsen, starke Verschmutzungen verursachen oder die Nutzung eines benachbarten Balkons erheblich beeinträchtigen. Stark wachsende Pflanzen sollten regelmäßig kontrolliert und rechtzeitig zurückgeschnitten werden. Bei Efeu, wildem Wein oder Knöterich ist besondere Vorsicht geboten, da Haftwurzeln und kräftige Triebe die Fassade, Fugen oder andere Bauteile beschädigen können.


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