Balkonkraftwerke – die aktuelle Rechtslage und die bevorstehenden Änderungen

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In diesem Ratgeber:

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Die Bundesregierung plant, die Nutzung von Balkonkraftwerken, auch Steckersolargeräte genannt, in Wohngebäuden zu vereinfachen, um die Erzeugung von Solarstrom zu fördern. Am 13. September 2023 hat das Kabinett dazu Änderungen im Bereich des Miet- und Wohnungseigentumsrechts beschlossen. Steckersolargeräte sollen künftig in den Katalog der privilegierten Maßnahmen aufgenommen werden. Nach Einschätzungen von Mietrechtsexperten werden die Rechte von Mietern damit gestärkt.

Doch wie sieht die aktuelle Rechtslage aus und welche konkreten Änderungen im Mietrecht sind geplant? Diese und viele weitere Fragen rund um das Thema Balkonkraftwerke beantworten wir in diesem Ratgeber.


Was sind Balkonkraftwerke?

Ein Balkonkraftwerk besteht aus einem Photovoltaikmodul, das mit einem Schutzkontaktstecker (Schuko-Stecker) oder einem speziell zugelassenen Stecker für bestimmte Steckdosen und einem eingebauten Wechselrichter ausgestattet ist. Solche kleinen Solaranlagen eignen sich hervorragend für Haushalte mit einem Balkon oder einer Terrasse, um eigenen Strom zu erzeugen. Die Installation auf Balkonen, Terrassen oder an Außenwänden ist unkompliziert.

Der Einsatz von Balkonkraftwerken senkt nicht nur die Stromrechnung, sondern ermöglicht es Mietern auch, einen aktiven Beitrag zur Energiewende zu leisten. In den seltenen Fällen, in denen die Anlage mehr Strom produziert als benötigt wird, kann der überschüssige Strom gegen eine Vergütung ins öffentliche Netz eingespeist werden. Dann kann eine Balkonanlage helfen, die Finanzen etwas aufzubessern.


Balkonkraftwerke – die aktuelle Rechtslage im Überblick

Die derzeitigen Regelungen zur Installation von Balkonkraftwerken in Mietobjekten sind komplex und können leicht zu Missverständnissen führen. Zwar ist es Mietern grundsätzlich gestattet, kleine Solaranlagen zu betreiben, doch zahlreiche Vorschriften und Einschränkungen bergen Konfliktpotenzial.

Um administrative Hindernisse zu vermeiden und den Einsatz einer kleinen Photovoltaikanlage möglichst unkompliziert zu gestalten, ist es für Mieter vorteilhaft, auf die Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zu verzichten. Dies bedeutet, dass der durch das Balkonkraftwerk erzeugte Strom direkt für den Eigenverbrauch genutzt wird und die Leistung 600 Watt nicht überschreitet. In diesem Fall ist kein Elektriker erforderlich, da die Installation eigenständig vorgenommen werden kann. Speziell in älteren Wohnungen kann es aber notwendig sein, den Stromzähler durch ein modernes Modell zu ersetzen.

Es empfiehlt sich, vor Beginn der Installation die Details im Mietvertrag genau zu prüfen, da hier oftmals spezifische Anforderungen festgehalten sind. Besonderes Augenmerk sollte auf die Regelungen zur Montage gelegt werden: Ist es dem Mieter erlaubt, dauerhafte Befestigungen am Balkongeländer oder an der Außenwand vorzunehmen? Welche Kriterien müssen dabei beachtet werden? Ein Fachanwalt für Mietrecht kann dabei helfen, uneindeutige Passagen im Mietvertrag zu verstehen.

Die Anbringung der Anlage an der Balkonbrüstung, der Außenwand oder dem Dach stellt eine bauliche Veränderung dar und erfordert uneingeschränkt die Genehmigung des Vermieters. Eine Zustimmung ist ebenso notwendig, wenn für den Betrieb der Anlage eine neue Steckdose installiert oder der Stromzähler ausgetauscht werden muss, da dies in die bestehende Elektroinstallation eingreift.


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Urteil vom Amtsgericht Stuttgart gibt Mietern positive Perspektive

Bisher existiert keine generelle gesetzliche Grundlage, die Mietern einen uneingeschränkten Anspruch auf die Zustimmung des Vermieters zur Installation einer Photovoltaikanlage gewährt. Jedoch kann im Falle einer Ablehnung durch den Vermieter auf ein richtungsweisendes Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 30. März 2021 verwiesen werden (Aktenzeichen 37 C 2283/20).

In diesem Fall hatte eine Vermieterin die Entfernung einer von ihrem Mieter installierten Photovoltaikanlage auf dem Balkon gefordert, obwohl sie zuvor die Installation abgelehnt hatte. Das Gericht urteilte, dass Mieter grundsätzlich das Recht haben, eine kleine Solaranlage zu installieren und zu betreiben, da dies dem staatlichen Ziel des Umweltschutzes dient. Für die rechtliche Zulässigkeit einer solchen Anlage müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein: Die Solaranlage muss baurechtlich erlaubt, optisch unauffällig, einfach zu entfernen und fachgerecht installiert sein, ohne dass es zu einer Verschlechterung der Mietsache kommt. Zudem dürfen von der Anlage keine erhöhten Brandgefahren oder andere Risiken ausgehen.

Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass dies nur ein Urteil von vielen ist, die sich mit dem Thema Balkonkraftwerke befasst haben.


Der neue Gesetzesentwurf und seine Auswirkungen auf das Mietrecht

Die vorgesehenen Änderungen im „Entwurf eines Gesetzes zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen“ sind Teil der Photovoltaik-Strategie der Bundesregierung.

Geplant ist, Steckersolargeräte in die Liste privilegierter baulicher Änderungen gemäß § 20 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) aufzunehmen, woraus sich ein Rechtsanspruch für Wohnungseigentümer ergibt. Ebenfalls ist vorgesehen, im Mietrecht unter § 554 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Liste der Maßnahmen zu erweitern, bei denen Mieter eine Zustimmung für bauliche Veränderungen einfordern können. Dadurch würde die bisherige Notwendigkeit entfallen, bei oder in der Eigentümerversammlung einen Installationsantrag rechtfertigen zu müssen.

Mit der Einstufung von Stecker-Solargeräten als privilegierte bauliche Maßnahmen wird es Vermietern nicht mehr möglich sein, die Installation und Nutzung von Balkonkraftwerken ohne stichhaltige Begründung zu untersagen – zum Vorteil der Mieter.


Weitere Änderungen im Bereich der Balkonkraftwerke

Das genannte Vorhaben ist Teil eines größeren Reformpakets, mit dem die Ampelregierung den Anteil erneuerbarer Stromerzeugung durch Vereinfachungen für private Photovoltaikanlagen erhöhen will. Schon im August 2023 verabschiedete das Kabinett einen Gesetzesentwurf, der das Ziel verfolgt, den administrativen Aufwand für Eigentümer kleiner Solaranlagen zu minimieren. Laut diesem Entwurf ist es für die Besitzer nicht mehr notwendig, den Netzbetreiber über die Installation neuer Anlagen in Kenntnis zu setzen. Auch im sogenannten Marktstammdatenregister, in dem Anlagen zur Erzeugung von Gas und Strom registriert werden, sollen weniger Angaben gemacht werden müssen.

Für das Jahr 2024 plant die Bundesregierung, die Nutzung von Solarstrom aus Balkonanlagen zu erweitern, indem die maximale Leistung der Wechselrichter auf 800 Watt angehoben wird. Dies ermöglicht es Privathaushalten, ihren eigenen Solarstrom verstärkt zu nutzen und den Verbrauch von Netzstrom zu reduzieren. Der genaue Zeitpunkt, wann diese Änderungen wirksam werden, steht noch aus.


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