Asbest in der Mietwohnung – Auskunftsanspruch, Beseitigung, Mietminderung und Schadensersatz

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Von Daria Krauzowicz

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In diesem Ratgeber:

Ärger wegen Mängel in der Wohnung?
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Asbest war als Baustoff lange beliebt. Daher schlummert der krebserregende Stoff auch noch in vielen Wohnungen. Das kann auch für Mieterinnen und Mieter eine unangenehme Überraschung werden. Wann es aber gefährlich wird und welche Rechte Sie bei einer asbestbelasteten Wohnung gegenüber Ihrem Vermieter haben, können Sie hier nachlesen.


Was ist Asbest?

Asbest war in der Vergangenheit wegen seiner Dauerhaftigkeit, Unempfindlichkeit und Stabilität ein gern verwendeter Dämmstoff. Nachdem festgestellt wurde, dass Asbest allerdings in erheblichem Maße gesundheitsschädigend ist, wurde die Verwendung in Deutschland gemäß der Gefahrstoffverordnung 1993 und in der EU 2005 verboten. Gebäude, die vor dieser Verordnung gebaut wurden, beinhalten heute aber immer noch Asbestfasern, die gesundheitsgefährdend werden, sobald sie bei Umbauten oder Modernisierungen des Hauses freigelegt werden.



Bedeutet Asbest immer einen Mangel?

Es handelt sich um einen klaren Mangel erst dann, wenn das Asbestmaterial beschädigt wird und damit die gefährlichen Fasern freigesetzt werden. Ein intakter Fußbodenbelag, der Asbest enthält, stellt keine Gefahr für Ihre Gesundheit dar, weshalb Sie ihn auch nicht austauschen müssen.

Werden die krebserregenden Asbestfasern aber freigesetzt, wird es gefährlich für Sie. In diesem Fall sollte ein Fachmann das asbesthaltige Material so schnell wie möglich professionell entsorgen. Dafür ist Ihr Vermieter zuständig. Deshalb informieren Sie ihn schon bei Verdacht auf Asbest und verlangen Sie Auskunft über die verwendeten Materialien in Ihrer Wohnung. Stellen Sie bei akuter Gefahr eine Mängelanzeige und bestehen Sie auf die schnellstmögliche Beseitigung des Mangels.

In besonders schlimmen Fällen der Asbestbelastung können Sie die Miete mindern oder die Wohnung sogar fristlos kündigen und von Ihrem Vermieter Schadenersatz verlangen – zumindest, wenn dieser von der Asbestbelastung in der Wohnung wusste und Sie nicht in Kenntnis gesetzt hat.


Auskunftsrecht und Mietminderung bei Asbest in der Wohnung

Hegt ein Mieter den Verdacht auf Asbest, ist der Vermieter zu einer verbindlichen Auskunft verpflichtet. Am besten sollte die Anfrage hierzu schriftlich gestellt werden – erklärt der Berliner Mieterverein. Falls der Vermieter nicht reagiert oder die Auskunft verweigert, können Mieter selbst ein Institut beauftragen, Proben zu nehmen. Bestätigt sich der Asbestverdacht, muss der Vermieter die Kosten für die Untersuchung erstatten.

Eine Mietminderung ist zulässig, wenn eine Wohnung nicht mehr nutzbar ist ohne die Gesundheit zu gefährden. Der Mieter oder die Mieterin muss den Vermieter dann schriftlich über den Mangel informieren und auffordern, ihn zu beseitigen. Wie hoch die Mietminderung ausfällt, ist davon abhängig, wie sehr der Mieter beeinträchtigt wird. Das Landgericht Berlin hielt laut dem Berliner Mieterverein eine Minderung von etwa 10 Prozent für angemessen (Az.: 65 S 419/10).


Asbestbeseitigung

Bei beschädigten Asbest-Materialien haben Mieterinnen und Mieter Anspruch auf die unverzügliche Beseitigung durch den Vermieter. Gemäß § 536a Abs. 2 BGB kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen und ersatzweise die erforderlichen Aufwendungen, also den Ersatz der Kosten der Beseitigung, verlangen.

Bei einer Asbestsanierung sollten Mieter ganz genau hinschauen, denn sie darf nur von einer zugelassenen Fachfirma vorgenommen werden. Gegenüber dem Mieter muss sie sich als solche ausweisen können.

Wenn nicht nur ein Raum saniert werden muss, können Mieter für die Dauer der Sanierung eine Ersatzwohnung anmieten. Die Miet- und auch die Umzugskosten muss der Vermieter tragen. Das gilt für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Asbestsanierung. Anschließend muss der Vermieter durch eine Messung der Raumluft sicherstellen, dass keine Asbestfasern in der Wohnung sind.


Mietminderung mit anwaltlicher Hilfe

Unsere Partneranwälte prüfen Ihren Fall und alle in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen umfassend. Auch Regelungen in Ihrem Mietvertrag werden hierzu unter die Lupe genommen und auf ihre Wirksamkeit hin überprüft. Sie erhalten Auskunft über die korrekte Minderungshöhe und erfahren, wie Sie optimal bei der Mietminderung vorgehen.

Mindern Sie Ihre hingegen ohne anwaltliche Beratung um einen zu hohen Betrag oder ohne, dass eine Minderung gerechtfertigt wäre, kann Ihr Vermieter Sie auf Zahlung verklagen. Es droht somit ein gerichtlicher Prozess. Zudem berechtigt ihn dies zur (gegebenenfalls auch fristlosen) Kündigung des Mietverhältnisses.

Mithilfe unserer Partneranwälte können Sie Ihre Miete sicher mindern und all Ihre Fragen rund um das Thema Asbest, Mietvertrag und Mietminderung beantworten. Ihre Mitgliedschaft beinhaltet außerdem die Beratung in allen Fragen rund um‘s Mietrecht für ein ganzes Jahr, sodass Sie in jeder Situation abgesichert sind.