
Sie suchen eine Wohnung, finden endlich etwas Passendes, doch dann steht im Mietvertrag: „Der Mieter verpflichtet sich, kein Auto zu besitzen oder anzuschaffen.“ Was wie ein schlechter Witz klingt, wird in Hamburg derzeit tatsächlich diskutiert. Viele Mieter fragen sich: Ist ein solches Verbot überhaupt rechtlich zulässig? Und muss ich mich wirklich daran halten?
In diesem Ratgeber erklären wir die Hintergründe dieser Entwicklung und stellen Ihnen Gerichtsentscheidungen vor, die Mietern in dieser Situation ein deutlich positives Signal geben.
Lesen Sie in diesem Ratgeber:
In Hamburg plant die städtische Wohnungsgesellschaft SAGA ein Neubauprojekt, bei dem 58 Wohnungen nur an Menschen vermietet werden sollen, die kein Auto besitzen und sich im Mietvertrag verpflichten, auch zukünftig keines zu kaufen.
Im Hamburger Stadtteil Wilhelmsburg entstehen aktuell 58 neue Wohnungen, die ausdrücklich für Menschen gedacht sind, die ohne eigenes Auto leben möchten. Nach den Berichten sollen Mieter im Vertrag bestätigen, dass sie kein Auto besitzen und sich verpflichten, während der Mietzeit keines anzuschaffen. Das Konzept ist eingebettet in ein städtebauliches „autofreies“ oder „autoarmes“ Quartier. Statt Pkw-Stellplätzen sind vor allem Stellplätze für Lastenräder und Fahrradanhänger vorgesehen, dazu Carsharing-Angebote und eine Ausrichtung auf den öffentlichen Nahverkehr.
Die SAGA verweist darauf, dass sie sich gegenüber der Verkäuferin des Grundstücks vertraglich zu einem solchen Konzept verpflichtet habe. Nach massiver öffentlicher Kritik teilte das Unternehmen aber mit, man wolle sich mit der Verkäuferin zusammensetzen und „die Sache nochmals prüfen“.
Fachanwälte für Mietrecht haben öffentlich Zweifel angemeldet, ob ein solches Autobesitzverbot wirksam ist. Die Argumentation: Ein pauschales Verbot, ein Auto zu besitzen oder anzuschaffen, greift tief in die Privatsphäre und damit in die persönliche Lebensführung ein. Je angespannter der Wohnungsmarkt, desto schwerer wiegt dieser Eingriff – denn dann kann man als Mieter nicht einfach auf andere Wohnungen ausweichen, wenn man ein Auto braucht oder haben möchte.
Wenn Sie einen Mietvertrag vor sich haben, der irgendetwas mit Autos regelt, lohnt sich ein genauer Blick: Verbietet der Vermieter wirklich den Besitz eines Autos? Oder „nur“ das Parken auf dem Hof? Sagt der Vertrag etwas zu einem Stellplatz oder zur Tiefgarage? Diese Unterschiede sind rechtlich entscheidend.
Nach bisheriger Rechtsprechung und herrschender Auffassung in der Literatur ordnen Gerichte und Fachleute den Besitz eines Autos Ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit zu – also dem Recht, Ihr Leben nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Dazu zählt, ob Sie dauerhaft ein Auto haben, ob Sie es beruflich nutzen oder ob Sie es vielleicht nur für gelegentliche Ausflüge bereithalten möchten. Ein Mietvertrag, der Ihnen generell verbietet, ein Auto zu halten oder anzuschaffen, greift deshalb sehr tief in diesen privaten Bereich ein.
Genau das hat das Amtsgericht Münster in einem viel beachteten Urteil entschieden (AG Münster, Urteil vom 19.2.2014, 8 C 2524/13). In einem Projekt für „Kfz-freies Wohnen“ hatten sich die Mieter vertraglich verpflichtet, kein Kraftfahrzeug zu halten oder zu nutzen. Das Gericht stufte diese Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) ein, prüfte sie gemäß § 307 BGB und kam zu dem Ergebnis, dass sie die Mieter unangemessen benachteiligt und somit unwirksam ist.
Ganz anders sieht es aus, wenn es nicht um den Besitz eines Autos geht, sondern um dessen Abstellen auf dem Grundstück. Hier ist der Vermieter Eigentümer und darf grundsätzlich entscheiden, ob sein Hof, seine Zufahrt oder seine Tiefgarage für Pkw-Verkehr genutzt werden sollen. Er kann also zum Beispiel verbieten, dass Mieter ihr Auto auf dem Innenhof oder vor dem Hauseingang parken, wenn dort keine Stellplätze vorgesehen sind. Auch kann er vorschreiben, dass nur bestimmte Fahrzeuge in einer Tiefgarage abgestellt werden dürfen oder dass nur Mieter mit Stellplatzvertrag dort parken.
Das Thema „autofreies Wohnen“ ist nicht völlig neu. Schon vor einigen Jahren haben Gerichte über entsprechende Projekte entscheiden müssen. Die Entscheidungen stammen zwar nicht vom Bundesgerichtshof, geben aber eine klare Richtung vor, an der sich auch neue Vorhaben – wie in Hamburg – messen lassen.
In dem bereits genannten Fall vor dem Amtsgericht Münster lebte der Mieter in einer Siedlung, die ausdrücklich als „Wohnen ohne (eigenes) Auto“ geplant war. Im Mietvertrag stand eine „Besondere Vereinbarung zur Kfz-Freiheit“, nach der der Mieter kein Kraftfahrzeug halten, in unmittelbarem Besitz haben oder nutzen durfte. Die Vermieterin berief sich darauf, dass sie gegenüber der Stadt Münster vertraglich verpflichtet sei, ein autofreies Quartier zu schaffen – und verlangte vom Mieter, auf sein Auto zu verzichten.
Das Gericht sah sich die Klausel genau an und wendete dann die AGB-Kontrolle (§ 307 BGB) an. Ergebnis: Die Klausel ist unwirksam. Sie greift massiv in die persönliche Lebensführung des Mieters ein, ohne ausreichende Rücksicht auf individuelle Situationen zu nehmen. Besonders kritisiert wurde, dass die Mieter keinen einklagbaren Anspruch auf Ausnahmegenehmigungen hatten, selbst wenn sie etwa aus gesundheitlichen Gründen ein Auto benötigen. Schon der vollständige Verzicht auf Individualmobilität, so das Gericht, sei eine „erhebliche Einschränkung“ der Lebensführung. Auch ein etwas günstigerer Mietpreis könne diesen Nachteil nicht „wegentschädigen“.
In der Berufungsinstanz hat sich das Landgericht Münster mit dem Thema befasst und in einem Hinweisbeschluss klargestellt: Klauseln im Mietvertrag, die ein bestimmtes Verhalten der Mieter pauschal und ohne Rücksicht auf gewichtige Einzelfallinteressen regeln, scheitern regelmäßig am Benachteiligungsverbot des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das gilt nicht nur für Autos, sondern grundsätzlich für jede Klausel, die tief in die persönliche Lebensgestaltung eingreift – beispielsweise ein totaler Tierhaltungs- oder Satellitenschüssel-Verbot ohne Ausnahmen.
Auf die autofreie Gartensiedlung bezogen bedeutet das: Der Wunsch der Stadt, ein „zukunftsweisendes“ Quartier mit hoher ökologischer Qualität zu schaffen, ist zwar legitim. Aber die Verpflichtung der Vermieterin gegenüber der Stadt rechtfertigt nicht, den Mietern jede Entscheidung über ein eigenes Auto abzusprechen. Der Wegfall der Klausel im Mietvertrag führt außerdem nicht automatisch dazu, dass der Vermieter seine Pflichten aus dem städtebaulichen Vertrag verletzt. Genau diese Überlegung könnte auch im Hamburger Fall eine große Rolle spielen.
Kann man aus Münster nun direkt ableiten, dass auch das Hamburger Konzept unwirksam wäre? Ganz sicher ist das nicht, denn jedes Gericht prüft den Einzelfall. Es spricht aber sehr vieles dafür, dass ein pauschales Verbot des Autobesitzes als vorformulierte Vertragsklausel (AGB) auch heute vor Gericht scheitern würde.
Offen ist bislang vor allem, wie höhere Gerichte – insbesondere der Bundesgerichtshof – mit einem Fall umgehen würden, der vielleicht etwas „weicher“ formuliert ist oder individuelle Ausnahmen vorsieht. Klar ist aber: Je stärker eine Klausel die persönliche Lebensführung und Mobilität einschränkt, je weniger Ausnahmen vorgesehen sind und je angespannter der Wohnungsmarkt ist, desto größer sind die Chancen der Mieter, sich erfolgreich dagegen zu wehren.
Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema in einem FAQ zusammen.
Grundsätzlich eher nein. Der Besitz eines Autos gehört zu Ihrer privaten Lebensführung und damit zur allgemeinen Handlungsfreiheit. Ein Mietvertrag, der Ihnen pauschal verbietet, ein Auto zu haben oder zu kaufen, greift tief in diesen Bereich ein. Nach der bisherigen Rechtsprechung benachteiligt eine solche Klausel Mieter unangemessen und ist daher in der Regel nach § 307 BGB unwirksam. Bei wirklich individuell ausgehandelten Vereinbarungen („Individualabreden“) kann die rechtliche Bewertung im Einzelfall allerdings anders ausfallen.
In einem Projekt für „Kfz-freies Wohnen“ verpflichteten sich Mieter, kein Kraftfahrzeug zu halten oder zu nutzen. Das Amtsgericht Münster wertete diese Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung und prüfte sie nach § 307 BGB. Ergebnis: Die Klausel ist unwirksam, weil sie die Mieter massiv in ihrer Lebensführung einschränkt und keine ausreichenden Ausnahmen (z. B. aus gesundheitlichen Gründen) vorsieht. Selbst ein etwas günstigerer Mietpreis konnte diesen Nachteil nach Auffassung des Gerichts nicht ausgleichen.
Ja, solche persönlichen Umstände sind für die Bewertung der Klausel wichtig. Gerade das Amtsgericht Münster hat kritisiert, dass es keinen gesicherten Anspruch auf Ausnahmen gab – selbst bei gesundheitlichen Gründen. Je mehr eine Klausel individuelle Bedürfnisse ignoriert (z. B. Berufspendler, Menschen mit Behinderung, Familien mit Betreuungsaufgaben), desto eher sehen Gerichte darin eine unangemessene Benachteiligung der Mieter.