
Die Spülmaschine ist das Herzstück vieler Haushalte und oft unersetzlich. Doch Vorsicht: Mietverträge enthalten häufig Klauseln, die Geräte, wie Geschirrspüler als „nicht mitvermietet“ deklarieren. Bedeutet das, Sie müssen als Mieter bei einem Defekt selbst zahlen?
Lesen Sie in diesem Ratgeber:
Gerade in einer Zeit, in der viele Wohnungen mit Einbauküchen inklusive Geschirrspüler angeboten werden, ist Klarheit für alle Beteiligten unerlässlich. Mieter verlassen sich darauf, dass vorhandene Geräte funktionsfähig bleiben, während Vermieter unerwartete Kosten vermeiden wollen. In Deutschland gilt der Grundsatz, dass die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand gehalten werden muss – und dafür ist der Vermieter verantwortlich.
Nach § 535 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem einwandfreien Zustand zu halten. Dieser Paragraph definiert die Kernverpflichtungen des Vermieters und verlangt, dass er sicherstellt, dass Sie Ihre Wohnung wie vereinbart nutzen können. Der Begriff „Mietsache“ umfasst jedoch weit mehr als nur Wände, Böden oder Türen, sondern schließt auch solche Einrichtungsgegenstände ein, die bei Vertragsbeginn vorhanden waren und zum üblichen Wohngebrauch zählen. Dazu können technische Geräte gehören, wenn sie als wesentlicher Bestandteil angesehen werden.
Ein nicht mehr funktionierendes Gerät stellt ein ernsthaftes Problem dar, das den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt. Der Vermieter ist daher verpflichtet, Abhilfe zu schaffen. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die Spülmaschine so integriert ist, dass sie als festes Ausstattungsmerkmal erscheint. Wurde Ihnen damals eine voll ausgestattete Küche inklusive Geschirrspüler vom Vermieter bereitgestellt, können Sie darauf vertrauen, dass diese Ausstattung Teil der Miete ist.
Der Vermieter ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Wohnung stets gebrauchstauglich bleibt. Ist der Geschirrspüler ein fester Bestandteil, stellt sein Defekt einen Mietmangel dar. Die Entscheidung, ob eine Reparatur sinnvoll oder ein Austausch kostengünstiger ist, obliegt ausschließlich dem Vermieter. Meistens muss er jedoch reparieren oder ein gleichwertiges Gerät bereitstellen. Gesetz und Rechtsprechung erlauben es nicht, vorhandene Geräte grundlos zu entfernen. Auch eine nachträgliche Änderung des Mietvertrags ist nicht zulässig, es sei denn, sie erfolgt mit Ihrem Einverständnis.