
Viele Menschen sind der festen Überzeugung, dass Rechtsanwälte teuer sind und zögern deshalb auch bei ernsten rechtlichen Problemen den Gang zum Anwalt. Entdecken Sie die Zusammensetzung der Gebühren und wie Sie hohe Kosten vermeiden können.
Lesen Sie in diesem Ratgeber:
Die Aufgabe eines Rechtsanwaltes für Mietrecht ist es Mietern und Vermietern zu ihrem Recht zu verhelfen. Er kann Mietparteien beraten, vertreten oder vermittelnd als Mediator tätig werden. Zu den typischen Aufgaben des Anwalts für Mietrecht gehören:
Ein Rechtsanwalt hat zwei Möglichkeiten seine Leistungen mit dem Mandanten abzurechnen. Er kann im Vorfeld eine schriftliche Honorarvereinbarung mit dem Mandanten treffen, dann zahlt der Mandant entweder einen festgelegten Stundensatz, oder einen vorab vereinbarten Festpreis. Die andere Möglichkeit um die Anwaltskosten zu bestimmen ist es, die Leistung anhand des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) abzurechnen.
Wenn Anwalt und Mandant für die Beratung einen festen Preis vereinbaren, ist diese Vergütungsvereinbarung bindend. Das gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt mehr Zeit aufbringen muss, als erwartet. Der Abschluss einer Honorarvereinbarung kann für den Anwalt dementsprechend unter Umständen ein Minusgeschäft bedeuten. Viele Mandanten wollen jedoch böse Überraschungen in Form von hohen Rechnungen vermeiden, Rechtsanwälte kommen deshalb kaum darum herum, ihre Leistung auch unter einer festen Vergütungsvereinbarung anzubieten.
Je nach Streitwert wird eine bestimmte Gebühr fällig. Ausführliche Rechtsanwaltsgebührentabellen finden sich in Anlage 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Gebühr multipliziert der Anwalt bei der Rechnungserstellung – je nach Tätigkeit – mit einem bestimmten Abrechnungsfaktor zwischen 0,5 und 2,5. Bei der außergerichtlichen Vertretung wird in der Regel der Faktor 1,3 fällig. Einen höheren Faktor darf der Anwalt nur verwenden, wenn seine Tätigkeit besonders zeitaufwändig oder kompliziert war. Lässt sich ein Mieter beispielsweise in einer Mietrechtsangelegenheit mit einem Streitwert von 2.500 Euro beraten, muss er eine Rechnung in Höhe von 334,75 Euro erwarten. Das Anwaltshonorar berechnet sich wie folgt:
201,00€ x 1,3 (Gebühr x Abrechnungsfaktor)
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261,3€ (Geschäftsgebühr)
+ 20,00€ (Post-Pauschale)
+ 53,45€ (19% MwSt.)
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334,75 € (Anwaltshonorar)
Um teure Überraschungen zu vermeiden, sollte schon im Vorfeld der Erstberatung geklärt werden, welche Anwaltskosten der Mandant für ein erstes Beratungsgespräch erwarten muss. Eine kostenlose Rechtsberatung kann man in der Regel nur erwarten, wenn man einen Beratungshilfeschein vorlegen kann. Viele Mietende versuchen die durch den Vermieterstreit entstehenden Kosten zu ersparen und lesen in Foren oder googeln ihre Rechte.
Für die Vertretung vor Gericht muss eine Verfahrensgebühr, sowie eine Terminsgebühr bezahlt werden. Die Verfahrensgebühr wird mit dem Faktor 1,3 abgerechnet, die Terminsgebühr mit dem Faktor 1,2. Hat der Mandant für die außergerichtliche Beratung bereits Kosten auf sich genommen, werden diese in der Regel mit einem Faktor von 0,5 von der Verfahrensgebühr abgezogen. Bei einem Streitwert von 2.500 Euro kann der Mandant bei einem Gerichtsprozess in erster Instanz Anwaltskosten von etwa 466,30 Euro erwarten. Die Rechnung sieht ungefähr wie folgend aus:
261,30€ (Verfahrensgebühr (= Gebühr x Faktor 1,3))
-130,65€ (Anrechnung der außergerichtlichen Beratung)
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130,65€ (Zwischensumme)
+241,20€ (Termingebühr (= Gebühr x Faktor 1,2))
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371,85€ (Zwischensumme)
+ 20,00€ (Postpauschale)
+ 74,45€ (19% MwSt.)
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466,30€ (Anwaltshonorar für die gerichtliche Vertretung in erster Instanz)
Die Kosten für den gesamten Prozess belaufen sich jedoch weit höher. Für den gegnerischen Anwalt für Mietrecht werden ebenfalls Verfahrens- und Termingebühren fällig. Sie werden mit denselben Abrechnungsfaktoren von 1,3 beziehungsweise 1,2 berechnet. Für die Gerichtskosten wird in der Regel die dreifache Gebühr fällig. Die Kosten für den gegnerischen Anwalt belaufen sich bei einem Streitwert von 2.500 Euro auf 621,78 Euro. Die Gerichtskosten betragen 324,00 Euro. Die gesamten Prozesskosten belaufen sich damit auf 1.412,08 Euro. In der Regel muss der Verlierer Kosten für den eigenen und den gegnerischen Anwalt, sowie die Gerichtskosten übernehmen.
Auch, wenn der Verlierer des Prozesses am Ende dazu verurteilt wird die gesamten Kosten zu tragen, muss der Gewinner für seine Anwaltskosten zunächst selbst aufkommen. Er hat jedoch danach einen gesetzlichen Anspruch darauf, die Kosten für den eigenen Anwalt von der unterlegenen Seite zurückerstattet zu bekommen. Mieter oder Vermieter können aber verlangen, dass die Aufwendungen des eingeschalteten Rechtsanwaltes von der gegnerischen Seite gezahlt werden, wenn eine Seite mietvertragliche Pflichten verletzt hat und ein Anwalt beauftragt werden musste.