
Mit Unterzeichnung des Mietvertrags verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete an den Vermieter. Der Vermieter muss die Wohnung in ordnungsgemäßem Zustand bereitstellen und alle Schäden beheben. In der Regel trägt der Vermieter die Kosten für Reparaturen. Ausnahmen: Schönheits- und Kleinreparaturen können im Mietvertrag dem Mieter auferlegt werden. Welche Reparaturkosten muss der Mieter tragen?
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Für Kleinreparaturen gilt: Der Mieter ist nur für kleinere Defekte oder Bagatellschäden finanziell verantwortlich, vorausgesetzt, eine wirksame Kleinreparaturklausel befindet sich im Mietvertrag. Dies bezieht sich besonders auf regelmäßig genutzte Gegenstände in der Mietwohnung. Schäden an Wandkabeln oder -rohren zählen nicht zu Kleinreparaturen. Kleinreparaturen sind definiert als das Beheben kleiner Schäden an Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser, Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen sowie Verschlüssen von Fenstern und Türen.
Im Gesetz sind keine maximalen Kosten für Kleinreparaturen definiert. Doch Grundsatzurteile schützen Mieter vor überhöhten Ausgaben. Mietverträge müssen daher zwei Kostengrenzen enthalten: die maximalen Kosten für eine einzelne Reparatur und den Gesamtbetrag für Kleinreparaturen pro Jahr. Gerichte halten bis zu 100 Euro für Kleinreparaturen für angemessen. Vermieter können bis zu 8 % der jährlichen Nettokaltmiete für Kleinreparaturen verlangen. Mieter müssen Reparaturen nicht selbst beauftragen oder durchführen; das ist ungültig. Der Vermieter muss die Reparatur beauftragen und kann die Kosten abrechnen.
Kleinreparaturen betreffen nur echt kleinere Reparaturen an oft genutzten Wohnungsteilen. Im Mietvertrag muss stehen, welche Teile der Mieter zahlen muss, wobei Obergruppen wie Wasser, Elektrizität oder Fenster genügen. Beispiele für Kleinreparaturen, die der Mieter bei gültiger Klausel zahlen muss, sind:
Gegenstände, mit denen der Mieter selten oder nie in direkten Kontakt kommt, fallen nicht unter die Regelungen zur Kleinreparatur. Mögliche Beispiele sind:
Bei einem Kostenstreit trifft das Gericht im Einzelfall die Entscheidung eine feste Obergrenze existiert nicht Gerichte halten oft 100 Euro für Einzelreparaturen für akzeptabel gelegentlich sogar bis 120 Euro. Eine gesetzliche Jahreshöchstgrenze ist nicht definiert, Reparaturkosten sollten nicht über 8 Prozent der Jahresmiete ohne Nebenkosten liegen. Aufgrund steigender Handwerkerpreise können auch die Kostengrenzen in Kleinreparaturklauseln ansteigen. Die Kostengrenzen lassen sich für Vermieter ausschließlich bei Neuvermietungen anpassen. Im bestehenden Mietverhältnis ist es dem Vermieter nicht erlaubt, eigenständig die Kostengrenze auf den aktuell zulässigen Wert anzuheben. Die 50-Euro-Kostengrenze pro Einzelreparatur muss der Vermieter also einhalten, selbst wenn heutzutage bei Neuverträgen eine Grenze von 100 Euro erlaubt ist.