
Um einen Mietvertrag zu kündigen, müssen Mieter und Vermieter die festgelegten Fristen einhalten. Manchmal erfordern äußere Umstände eine frühere Vertragsauflösung. In diesem Fall kann ein Aufhebungsvertrag getroffen werden. Im Gegensatz zu einer einseitigen Kündigung ist dies eine kooperative Vereinbarung.
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Der Mietaufhebungsvertrag ist – ebenso wie der Mietvertrag – völlig frei zwischen Mieter und Vermieter vereinbar. Keine Partei hat jedoch das Recht darauf, dass ein solcher Vertrag zustande kommt. Nur durch das Einvernehmen beider Vertragsparteien kann der Abschluss erreicht werden. Mieter sollten dabei unbedingt im Hinterkopf behalten, dass sie mit ihrer Unterschrift unter dem Aufhebungsvertrag auf ihren gesetzlichen Kündigungsschutz verzichten. Anders als bei einer Vermieterkündigung kann der Mieter sich beim Mietaufhebungsvertrag nicht auf die Sozialklausel berufen und keinen nachträglichen Widerspruch einlegen. Ein Aufhebungsvertrag kann sogar mündlich geschlossen werden, ein schriftlicher Mietaufhebungsvertrag beugt jedoch Streitereien vor.
Ja, solch eine Konstellation ist durchaus möglich. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt in der Regel drei Monate. Wenn Sie jedoch als Mieter einen passenden Nachmieter finden, der noch vor Ablauf der Frist einzieht, haben Sie die Option, gemeinsam mit Ihrem Vermieter einen Mietaufhebungsvertrag zu schließen. Dadurch können Sie als Mieter vorzeitig aus Ihrem Vertrag austreten.
Ein Mietaufhebungsvertrag bietet die kraftvolle Möglichkeit, ein Mietverhältnis einvernehmlich zu beenden. Ein präzise ausgearbeiteter Mietaufhebungsvertrag gewährleistet, dass die Interessen beider Parteien perfekt berücksichtigt werden. Solche Verträge eröffnen Spielräume für Vereinbarungen über Nebenkostenzahlungen, Schönheitsreparaturen oder der Festlegung einer Abfindung. Die Bemessung der Abfindung bleibt flexibel und verhandelbar. Wenn der Vermieter als Initiator des Mietaufhebungsvertrages agiert, sollten Sie als Mieter entschlossen handeln, um mehrere Nettomieten als Abfindung zu sichern.
Eine Vertragsaufhebung ist nur dann gültig, wenn sie von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wurde. Mieter sollten sicherstellen, dass der Vermieter als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Unzulässige Klauseln sind nicht gestattet und können den Mietaufhebungsvertrag zumindest teilweise unwirksam machen.
Sind sämtliche rechtlichen Voraussetzungen für einen Widerruf erfüllt, besitzen Mietende das uneingeschränkte Recht, den Mietaufhebungsvertrag rückgängig zu machen. Wurde das Widerspruchsrecht vom Vermieter erwähnt, tritt die reguläre 14-tägige Widerrufsfrist in Kraft. Versäumt der Vermieter diesen Hinweis, eröffnet sich für Sie als Mieter die Chance, den Vertrag innerhalb eines Jahres und 14 Tagen zu widerrufen.