
Die Ausgaben für Warm-, Kalt- und Abwasser gehören zu den umlegbaren Betriebskosten. Diese Nebenkosten kann der Vermieter den Mietern in Rechnung stellen. In der Regel werden Warmwasserkosten verbrauchsabhängig abgerechnet während der Vermieter Kaltwasser- und Entwässerungskosten mit einem Verteilerschlüssel auf die Mieter verteilt.
Lesen Sie in diesem Ratgeber:
Die Kosten für Warmwasser sind zusammen mit den Heizkosten als wesentliche Bestandteile der warmen Nebenkosten von besonderer Bedeutung. Heizung und Warmwasser müssen zwingend zwischen 50 und 70 Prozent verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Das bedeutet, dass Mieter durch ihren individuellen Verbrauch die Höhe ihrer Kosten aktiv gestalten können. Wer wenig heizt und Warmwasser nutzt, kann am Jahresende sparen. Der Vermieter muss dafür jede Wohnung mit geeichten Warmwasserzählern ausstatten, die durch einen Ablesedienst präzise abgelesen werden.
Im Gegensatz zu Warmwasserkosten müssen Vermieter die Kosten für kaltes Wasser nicht nach individuellem Verbrauch abrechnen. Ohne Kaltwasserzähler wird der Verbrauch des Hauses per Verteilerschlüssel verteilt, auch wenn nur einige Wohnungen Zähler haben. Es liegt im Ermessen des Vermieters, welchen Verteilerschlüssel er wählt. Dieser muss jedoch verbindlich im Mietvertrag festgehalten werden und darf nur mit der Zustimmung des Mieters geändert werden. Die Umlage von Kosten nach Verteilerschlüssel hat Nachteile gegenüber verbrauchsabhängiger Abrechnung. Bei Verteilung der Kaltwasserkosten nach Wohnfläche sind Mieter größerer Wohnungen benachteiligt. Bei Verteilung nach Haushaltsgröße ist es nur fair, wenn der Vermieter die tatsächliche Belegung kennt.
Die Entwässerungskosten umfassen Abwasser- und Niederschlagswasserkosten. Abwasser entsteht durch Frischwasserverbrauch beim Waschen oder Duschen. Alles Leitungswasser und Regenwasser aus Dachrinnen wird ins Abwassersystem geleitet, was Gebühren verursacht. In den meisten Gemeinden gibt es keine zusätzlichen Gebühren für Niederschlagswasser. An manchen Orten wird jedoch abhängig von der Grundstücksgröße separat abgerechnet, während Abwassergebühren auf dem Frischwasserverbrauch basieren.
Hier wird der Verbrauch einer Wohnung gemäß Wohnfläche berechnet, sodass Vermieter die Wasser- und Abwasserkosten gleichmäßig auf alle Mieter verteilen und anteilig berechnen können selbst wenn die meisten Wohnungen Wasserzähler haben. Der Bundesgerichtshof richtet sich strikt nach dem Gesetz, das sowohl „Wohnfläche“ als Verteilerschlüssel als auch eine vertraglich vereinbarte Kostenverteilung ermöglicht. Entdecken Sie als Mieter eine massive Abweichung in Ihrer Betriebskostenabrechnung, können Sie einen alternativen Verteilerschlüssel beantragen.
Sind Wasseruhren zwingend erforderlich? Nein, sie sind nicht erforderlich. Selbst wenn bereits mehrere Wohnungen im Haus über einen eigenen Wasserzähler verfügen, muss Ihr Vermieter Ihre Wohnung nicht nachrüsten. Vermieter können weiterhin die Wasserkosten auf Grundlage des im Mietvertrag Vereinbarten abrechnen. Erst wenn alle Wohneinheiten ausnahmslos mit Wasseruhren ausgestattet sind, ist der Vermieter verpflichtet, nach individuellem Verbrauch abzurechnen.
Zu den Nebenkosten gehören in der Regel immer Kalt- und Warmwasser, Abwasser sowie die Heizkosten. Diese Nebenkosten werden zur Kaltmiete addiert und ergeben zusammen die Warmmiete.
In Mietshäusern zahlen Mietende meist die Abwasserentsorgungskosten. Manche Kommunen berechnen extra für Regen- und Schmutzwasser. Ihr Vermieter berechnet das Abwasser nach Ihrem Frischwasserverbrauch während die Regenwassergebühr von der versiegelten Fläche abhängt. Typischerweise erfolgt die Abwasserabrechnung gemäß dem Mietvertrag-Verteilerschlüssel selbst bei privater Abwasseranlage. Reinigungskosten oder Klärschlamm-Entsorgung kann der Vermieter umlegen. Vermieter dürfen keine Instandhaltungs- oder Reparaturkosten der Abwasseranlage auf Mieter abwälzen auch nicht für defekte Dachrinnen oder verstopfte Rohre.