
Glasfaser-Internet wird immer wichtiger. Viele Menschen nutzen das Netz intensiv für Streaming, Videokonferenzen oder Online-Gaming. Wer in einer Mietwohnung lebt, fragt sich oft: „Habe ich ein Recht auf Glasfaser? Darf ich einen eigenen Anschluss legen lassen? Und was, wenn mein Vermieter keinen Glasfaserausbau will?“
Dieser Ratgeber gibt Ihnen einen verständlichen Überblick über die geltenden Regeln. Dabei erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten Sie als Mieter haben, wie Sie Ihren Vermieter überzeugen können und welche finanziellen Aspekte bei einem Glasfaseranschluss auf Sie zukommen.
Lesen Sie in diesem Ratgeber:
Bei einem Glasfaseranschluss in einer Mietwohnung müssen Mietrecht und Telekommunikationsrecht zusammen betrachtet werden. Die Arbeiten sollten stets zwischen Netzbetreiber, Vermieter beziehungsweise Hausverwaltung und Mieter abgestimmt werden. Der Eigentümer hat jedoch kein uneingeschränktes Vetorecht.
Schließt ein Mieter einen Vertrag über Glasfaserdienste ab, besteht nach der aktuellen Rechtslage grundsätzlich eine gesetzliche Duldungspflicht des Eigentümers für die Anschlussarbeiten bis in die Räume des Endnutzers, wenn eine vorhandene Hausinfrastruktur nicht ohne spürbare Qualitätseinbußen genutzt werden kann. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Mieter dem Netzabschluss zustimmt und Eingriffe in fremde Eigentumsrechte so geringfügig wie möglich bleiben (§ 145 Absatz 1 Telekommunikationsgesetz). Nutzbare vorhandene Leitungswege und Netzinfrastrukturen haben Vorrang vor einer Doppelverkabelung.
Für den Anschluss des Grundstücks und des Gebäudes enthält § 134 Telekommunikationsgesetz (TKG) weitere Duldungsregeln. Der Eigentümer kann den Anschluss an ein Netz mit sehr hoher Kapazität insbesondere dann nicht verbieten, wenn das Grundstück und das Gebäude dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Der Netzbetreiber muss Schäden fachgerecht beseitigen. Bei Beeinträchtigungen über das zumutbare Maß hinaus können Ausgleichsansprüche bestehen. Allein die Lage in einem sogenannten Ausbaugebiet ist dagegen weder die alleinige Voraussetzung noch ein pauschaler Freibrief für Bauarbeiten.
Mieter sollten deshalb keine Leitungen eigenmächtig verlegen oder Bohrungen beauftragen. In der Praxis übernimmt der Glasfaseranbieter die technische Planung und die Abstimmung mit dem Eigentümer.
Mit dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, das im Wesentlichen am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten ist, wurden die Regeln für Grundstücks-, Gebäude- und Wohnungsanschlüsse neu gefasst. Entscheidend ist nicht lediglich, ob eine Adresse in einem Ausbaugebiet liegt, sondern ob ein konkreter Anschluss hergestellt werden soll und die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen – insbesondere der §§ 134 und 145 TKG – erfüllt sind.
Seit dem 12. November 2025 gilt zusätzlich die Verordnung (EU) 2024/1309 (Gigabit-Infrastrukturverordnung), einzelne Vorschriften seit Februar beziehungsweise Mai 2026. Sie enthält insbesondere Vorgaben zum Zugang von Netzbetreibern zu physischer Infrastruktur sowie zur glasfaserfähigen Ausstattung neuer und umfassend renovierter Gebäude. Sie begründet jedoch keinen pauschalen Anspruch eines einzelnen Mieters auf einen kostenlosen FTTH-Anschluss. Die deutsche TKG-Novelle 2026, die das nationale Recht weiter anpassen soll, ist derzeit noch nicht in Kraft.
Die wichtigsten Punkte für Mietwohnungen sind:
Auch wenn gesetzliche Duldungspflichten bestehen können, ist eine frühzeitige und sachliche Abstimmung mit dem Eigentümer sinnvoll. Häufig betreffen Bedenken die Leitungsführung, den Brandschutz, die Haftung oder mögliche Folgekosten. Ein konkreter Ausbauplan des Anbieters ist überzeugender als eine nur allgemeine Anfrage.
Ein Glasfaseranschluss ist ein Zukunfts-Plus für jedes Gebäude. Viele Mietinteressenten achten heute auf eine schnelle und stabile Internetverbindung. Wer Glasfaser im Haus hat, ist für die kommenden Jahrzehnte gerüstet, ohne auf teure technische Nachrüstungen zurückgreifen zu müssen. Das steigert den Wert und die Attraktivität der Immobilie.
Viele Anbieter bieten den Haus- oder Wohnungsanschluss während einer Ausbauphase vergünstigt oder ohne gesondertes Anschlussentgelt an. Ein Anspruch auf einen kostenlosen Ausbau besteht jedoch nicht. Vermieter und Mieter sollten deshalb prüfen, welche Leistungen der Anbieter übernimmt, wem die Inhouse-Infrastruktur später gehört und welche Wartungs- oder Betriebspflichten verbleiben.
Techniken wie das klassische Kabelfernsehen oder DSL stoßen an ihre Grenzen, wenn viele Haushalte gleichzeitig hohe Bandbreiten nutzen. Glasfaser hingegen ist für große Datenmengen optimiert und ermöglicht deutlich höhere Geschwindigkeiten. Diese moderne Infrastruktur ist nachhaltig und reduziert Störungen. So muss in absehbarer Zeit nicht erneut gebaut werden.
Bei den Kosten ist zwischen dem individuellen Telekommunikationsvertrag, einem Glasfaserbereitstellungsentgelt und einer möglichen Modernisierungsmieterhöhung zu unterscheiden. Diese Kostenarten haben unterschiedliche Voraussetzungen und dürfen nicht miteinander vermischt werden.
Hier die wichtigsten Eckpunkte im Überblick:
Eine doppelte Finanzierung derselben Glasfaserinfrastruktur über Glasfaserbereitstellungsentgelt und Modernisierungsmieterhöhung ist ausgeschlossen. Die Kosten des Betriebsstroms einer gebäudeinternen Verteilanlage können nur unter den Voraussetzungen des § 2 Nummer 15 Buchstabe c BetrKV und bei entsprechender Betriebskostenvereinbarung umlagefähig sein. Seit dem 1. Juli 2024 dürfen monatliche Grundentgelte für einen mietvertraglich bereitgestellten TV- oder Breitbandanschluss nicht mehr über die Betriebskostenabrechnung erhoben werden. Möglich bleibt eine gesonderte, freiwillige Einzelvereinbarung über Telekommunikationsdienste.
Prüftipp: Mieter können nach § 556 Absatz 4 BGB Einsicht in die Abrechnungsbelege verlangen. Beim Glasfaserbereitstellungsentgelt sollten insbesondere Höhe und Zeitraum des Entgelts, Gesamtkosten, Errichtungsdatum, Abzüge von Zuschüssen sowie bei einer aufwändigen Maßnahme Begründung und Angebotsvergleich nachvollziehbar sein.
Wer einen eigenen Glasfaservertrag abschließen möchte, sollte den Ausbau nicht selbst baulich durchführen, sondern den Netzbetreiber einschalten. Der Anbieter muss zunächst prüfen, ob vorhandene Leitungswege oder Netzinfrastrukturen genutzt werden können und welche Arbeiten tatsächlich erforderlich sind.
Folgende Vorgehensweise ist empfehlenswert:
Lehnt der Vermieter den Anschluss ab, sollten Sie nicht eigenmächtig bauen lassen. Bitten Sie um eine schriftliche, auf die konkrete Planung bezogene Begründung und geben Sie diese an den Netzbetreiber weiter. Ob die Ablehnung nach §§ 134 und 145 TKG sowie gegebenenfalls nach der unmittelbar geltenden Gigabit-Infrastrukturverordnung Bestand hat, hängt von Leitungsweg, vorhandener Infrastruktur, Eigentumsverhältnissen und Zumutbarkeit ab und sollte bei fortbestehendem Streit rechtlich geprüft werden.
Sie müssen keinen Glasfasertarif buchen und dürfen die Nutzung eines neuen Anschlusses ablehnen. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass Sie sämtliche Bauarbeiten verhindern können.
Für einen vom Vermieter veranlassten Ausbau gelten insbesondere folgende Regeln:
Arbeiten in Treppenhaus, Keller oder anderen Gemeinschaftsflächen können regelmäßig auch dann durchgeführt werden, wenn einzelne Mieter keinen Glasfaservertrag wünschen. Für den Zutritt zur Wohnung bedarf es jedoch einer rechtlichen Duldungsgrundlage und einer angemessenen Terminankündigung; ein eigenmächtiges Betreten ist nicht zulässig. Bei Eingriffen in die Wohnung sind die gesetzlichen Ankündigungs-, Duldungs-, Härte- und Aufwendungsersatzregeln sowie eine möglichst schonende Ausführung zu beachten.
Das Telekommunikationsgesetz gibt keinen allgemeinen Anspruch auf einen Glasfaseranschluss, eine bestimmte Höchstgeschwindigkeit oder einen bestimmten Anbieter. Das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach §§ 156 bis 161 TKG ist technologieneutral und wird in einem Verfahren über die Bundesnetzagentur durchgesetzt. Ein unmittelbarer Anspruch besteht erst gegenüber einem Unternehmen, das von der Bundesnetzagentur für das betroffene Gebiet zur Versorgung verpflichtet wurde.
Nach der seit Ende 2024 geltenden TK-Mindestversorgungsverordnung muss der Internetzugang regelmäßig mindestens 15,0 Mbit/s im Download und 5,0 Mbit/s im Upload erreichen. Die Latenz darf höchstens 150 Millisekunden betragen. Diese Mindestversorgung kann über Glasfaser, Kabel, DSL, Mobilfunk oder Satellit bereitgestellt werden. Sie ist deshalb kein Anspruch auf FTTH oder auf 1 Gbit/s.
Wer an seiner Hauptwohnung oder seinem Geschäftsort weder aktuell noch in absehbarer Zeit angemessen versorgt wird, kann sich an die Bundesnetzagentur wenden. Sie prüft die Unterversorgung und kann nach dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren ein oder mehrere Unternehmen zur Abgabe eines Versorgungsangebots verpflichten.
Mieter sind beim Glasfaserausbau nicht allein vom freien Ermessen des Vermieters abhängig. Für Grundstück und Gebäude können die Duldungstatbestände des § 134 TKG greifen. Für den Abschluss des Netzes in den Räumen des Endnutzers gilt § 145 TKG mit Zustimmung des Endnutzers, möglichst geringfügigem Eigentumseingriff und Vorrang nutzbarer bestehender Infrastruktur. Ergänzend ist seit 2025/2026 die Gigabit-Infrastrukturverordnung zu beachten. Ein automatischer Anspruch des Mieters auf einen kostenlosen Glasfaseranschluss folgt daraus nicht.
Gleichzeitig sollten Mieter keine baulichen Arbeiten eigenmächtig beauftragen. Der Netzbetreiber muss die Nutzung vorhandener Infrastruktur vorrangig prüfen und die Arbeiten möglichst schonend mit dem Eigentümer abstimmen. Nutzungsvertrag, Glasfaserbereitstellungsentgelt und Modernisierungsmieterhöhung sind voneinander zu trennen. Eine Umlage setzt jeweils die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen voraus; Bereitstellungsentgelt und Modernisierungsmieterhöhung dürfen nicht dieselbe Infrastruktur doppelt finanzieren.
Wer das Glasfasernetz nicht nutzen möchte, muss keinen Tarif abschließen. Einen ordnungsgemäß angekündigten und zumutbaren Modernisierungsausbau muss er grundsätzlich dulden. Härtefälle bleiben geschützt. Ein Anspruch auf eine bestimmte Glasfasertechnik oder Höchstgeschwindigkeit besteht nicht. Die gesetzliche Mindestversorgung liegt aktuell bei 15 Mbit/s im Download, 5 Mbit/s im Upload und höchstens 150 Millisekunden Latenz.
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