Abfallentsorgung – was das Mietrecht zum Müll abstellen und anderen Fragen sagt
In diesem Ratgeber:
- Mülltrennung und Abfalllagerung in der Wohnung – das ist zu beachten
- Kündigung wegen Müll im Hausflur – das sagt die Rechtsprechung
- Gemeinschaftliches Treppenhaus – diese Rechte und Pflichten haben Mieter
- Was dürfen Mieter im Treppenhaus abstellen und was nicht?
- Rausstellen und Reinholen von Mülltonnen – Vermieter kann über Hausordnung bestimmen
Kinderwagen, Rollatoren, Fahrräder, Möbel oder Schuhe – die Frage, was im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses abgestellt werden darf, führt immer wieder zu Konflikten zwischen den Bewohnern. Auch über die Lagerung und Entsorgung von Müll gehen die Meinungen oft auseinander – vor allem im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter. Doch was ist eigentlich mietrechtlich erlaubt, was darf im Treppenhaus stehen und wann muss ein Mieter die Mülltonnen rausstellen? Kann man als Mieter Müll vor der Tür im Hausflur stehen lassen?
In diesem Ratgeber gehen wir auf diese und viele andere Fragen rund um das Thema Abfall und gemeinsame Treppenhausnutzung ein.
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Mülltrennung und Abfalllagerung in der Wohnung – das ist zu beachten
Gemäß dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist jeder Einzelne verpflichtet, Abfälle korrekt zu sortieren. Sollten Mieter diese Vorgabe nachweislich missachten, ist der Vermieter berechtigt, eine Abmahnung zu erteilen. Es ist die Aufgabe des Vermieters, den Mietern entsprechende Müllbehälter zur Verfügung zu stellen. Denn zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache nach § 535 BGB gehört, dass Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden können. Dabei ist es nicht erforderlich, dass alle Arten von Mülltonnen vorgehalten werden, aber Behälter für Rest- und Biomüll sind zwingend bereitzustellen.
Die Positionierung der Mülltonnen, insbesondere der Biotonne, muss so erfolgen, dass die Mieter ihre Wohnungen lüften können, ohne Geruchsbelästigungen zu erleiden (Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 18. Juni 1997, Aktenzeichen 11 S 402/96). Es besteht jedoch eine Toleranzpflicht seitens der Mieter, wenn die Tonnen am Abend vor dem Leerungstag bereitgestellt werden müssen, wie aus einem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28. Dezember 1989 (Aktenzeichen 205 C 397/89) hervorgeht.
Nach etablierter Rechtsprechung ist es Mietern untersagt, in ihren Wohnräumen Abfall anzusammeln, wie aus einem Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 4. April 1997 (Aktenzeichen 23 C 193/96) hervorgeht. Doch wie sieht es aus, wenn Mieter vorübergehend im Treppenhaus ihren Müll abstellen? Hierzu gibt es ein aufschlussreiches Urteil des Amtsgerichts Berlin-Neukölln.
Kündigung wegen Müll im Hausflur – das sagt die Rechtsprechung
Im August 2021 sah sich eine Mieterin in Berlin mit einer fristlosen Kündigung konfrontiert, zu der noch eine ordentliche Kündigung hinzukam. Der Grund dafür waren das gelegentliche Abstellen einer Mülltüte vor ihrer Wohnungstür und das Parken eines Kinderwagens im Flur durch eine Besucherin. Die Mieterin wies die Kündigung zurück, was dazu führte, dass die Eigentümer eine Klage auf Wohnungsräumung anstrengten.
Das Amtsgericht Berlin-Neukölln entschied im Juni 2023 zugunsten der Mieterin (Urteil vom 01.06.2023 – 10 C 121/22). Nach den Ausführungen des Gerichts ist das vorübergehende Abstellen von Gegenständen wie Müllsäcken oder Kinderwagen im Hausflur, sofern dadurch die Zugänglichkeit für andere Mieter nicht wesentlich eingeschränkt wird, keine taugliche Grundlage für eine – fristlose oder ordentliche – Kündigung. Die Handlungen der Mieterin seien als Vorkommnisse des täglichen Lebens anzusehen.
Gemeinschaftliches Treppenhaus – diese Rechte und Pflichten haben Mieter
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil (Aktenzeichen V ZR 46/06) klargestellt, dass Bewohner eines Mehrfamilienhauses neben ihrer Wohnung auch die gemeinschaftlich genutzten Bereiche, einschließlich des Treppenhauses, nutzen dürfen. Allerdings bestehe der primäre Zweck des Treppenhauses darin, allen Bewohnern einen sicheren Zugang zu ihren Wohnungen zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass das Verursachen von Stolpergefahren oder das Blockieren von Flucht- und Rettungswegen unzulässig ist, weshalb die Nutzung des Treppenhauses durch die Bewohner nur begrenzt möglich ist.
In Bezug auf die Sicherheit im Treppenhaus liegt die Verantwortung beim Vermieter. Dieser hat sicherzustellen, dass durch die Nutzung des Treppenhauses keine Gefahren entstehen. Er kann spezifische Regeln bezüglich der erlaubten und verbotenen Gegenstände im Treppenhaus entweder im Mietvertrag oder in der Hausordnung festlegen.
Was dürfen Mieter im Treppenhaus abstellen und was nicht?
Fahrräder, die im Treppenhaus abgestellt werden und dadurch den Zugang behindern, sind oft ein Grund für Konflikte. Das Landgericht Hannover hat in einem Urteil (Aktenzeichen 20 S 39/05) festgelegt, dass, sofern ein Fahrradraum im Gebäude vorhanden ist, in der Hausordnung ein Verbot für das Abstellen von Fahrrädern im Flur festgeschrieben werden kann. Sollte jedoch keine Abstellmöglichkeit in einem solchen Raum gegeben sein, erlaubt das Amtsgericht Münster den Mietern (Az. 7 C 127/93), ihr Fahrrad mit in die Wohnung zu nehmen.
Für Menschen mit Gehbehinderungen, die auf Gehhilfen oder Rollatoren angewiesen sind, ist es unzumutbar, diese in eine höher gelegene Wohnung zu tragen. Dieser Ansicht folgte das Amtsgericht Hannover in seinem Urteil (Az. 503 C 3987/05), weshalb Vermietern nicht gestattet ist, das Abstellen von Rollatoren im Treppenhaus zu untersagen. Dabei muss jedoch sichergestellt werden, dass Flucht- und Rettungswege frei bleiben.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az. 33 C 2354/21) entschied, dass Mieter keine Berechtigung haben, ihre Schuhe im Hausflur vor ihrer Wohnungstür abzustellen. Dem Vermieter steht in solchen Fällen ein Anspruch auf Unterlassung zu. Das Gericht betonte, dass es für den Mieter keinen unangemessenen Nachteil darstellt, die Schuhe in der Wohnung hinter der Eingangstür zu platzieren.
Möbel wie Schuhschränke, Regale oder Garderoben im Treppenhaus dürfen keine Gefahr darstellen, indem sie zum Beispiel Stolperfallen erzeugen oder Fluchtwege blockieren. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat festgelegt, dass selbst für das Anbringen von Kleiderhaken im Treppenhaus die Zustimmung des Vermieters erforderlich ist (Aktenzeichen 2Z BR 135/97). Entsprechend muss auch das Installieren einer kompletten Garderobe nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München (Aktenzeichen 34 Wx 160/05) von der Eigentümergemeinschaft genehmigt werden. Ein kleiner Schuhschrank, der niemanden im Weg steht und bereits seit Jahrzehnten seinen Platz im Treppenhaus hat, darf jedoch nach einem Urteil des Amtsgerichts Köln (Aktenzeichen 222 C 426/00) verbleiben.
Rausstellen und Reinholen von Mülltonnen – Vermieter kann über Hausordnung bestimmen
Der Vermieter kann in der Hausordnung festlegen, dass die Mieter für das Herausstellen und Zurückholen der Mülltonnen sowie für die Sauberkeit des Müllplatzes verantwortlich sind. In Mehrfamilienhäusern ist es üblich, dass sich die Bewohner bei diesen Aufgaben abwechseln. Die Organisation des Wechsels kann entweder durch die Mieter selbst oder durch eine vom Vermieter festgelegte Reihenfolge erfolgen. Darüber hinaus hat der Vermieter die Möglichkeit, einen Hausmeister mit diesen Aufgaben zu beauftragen und die anfallenden Kosten über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umzulegen.
Im Mietrecht gilt, dass ein wiederholter und schwerwiegender Verstoß gegen die Hausordnung zu einer Abmahnung führen kann. Sollten solche Verstöße nach zwei Abmahnungen fortbestehen, steht dem Vermieter das Recht zu, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Allerdings setzt dies voraus, dass der Mieter der Hausordnung ausdrücklich zugestimmt hat, typischerweise durch eine Unterschrift zusammen mit dem Mietvertrag. Nur Verstöße gegen diese vertraglich vereinbarte Hausordnung können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Regelungen, die lediglich per Aushang im Treppenhaus bekannt gemacht wurden, haben ohne vertragliche Zustimmung keine bindende Wirkung.
MieterEngel – auch bei Problemen mit der Hausordnung Ihre Lösung
Die Hausordnung dient nicht als Mittel für Vermieter, willkürlich Regeln und Vorschriften für Mieter zu etablieren, insbesondere wenn diese im Widerspruch zu bereits im Mietvertrag gewährten Rechten stehen. Wenn im Mietvertrag das Abstellen von Fahrrädern vor dem Haus explizit erlaubt ist, kann dies nicht durch eine Hausordnung untersagt werden. Ebenso wenig sind Regelungen bezüglich Besuchs- oder Übernachtungsverboten, dem Verbot von Kinderlärm oder spezifischen Kündigungsfristen Bestandteil einer gültigen Hausordnung. Solche Bestimmungen überschreiten die Grenzen einer Hausordnung und greifen unzulässig in die Rechte der Mieter ein.
Wenn Sie Zweifel an der Gültigkeit bestimmter Klauseln Ihres Mietvertrags haben oder sich durch Bestimmungen der Hausordnung ungerecht behandelt fühlen, eventuell sogar schon eine Abmahnung erhalten haben, steht MieterEngel bereit, um Ihnen umfangreiche und fachkundige Hilfe in allen Angelegenheiten Ihres Mietverhältnisses zu leisten. Unsere versierten Partneranwälte bringen ein umfassendes Fachwissen im Bereich des Mietrechts mit und bieten Ihnen eine auf Ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmte Beratung.