1. Hausmeister & Gebäudereinigung
Absetzbar sind zum Beispiel 20% der Nebenkosten für die Arbeiten eines Hausmeisters und die Gebäudereinigung. Diese zählen als haushaltsnahe Dienstleistungen. Achtung: Oft lohnt sich zunächst eine Prüfung, ob Sie diese Kosten überhaupt als Nebenkosten zahlen müssen! Unsere Partneranwälte beraten Sie hierzu gerne.
2. Heizung
Heizkosten sind nur zum Teil von der Steuer absetzbar. Begünstigt werden nämlich nur Dienstleistungen, von denen in der Steuererklärung 20% abgezogen werden dürfen. Der Verbrauch fällt beispielsweise nicht darunter. Abzugsfähig sind allerdings Nebenkosten für die Wartung und Pflege der Heizungsanlage, für die Wärmeablesung und für die Reinigung des Schornsteins.
3. Gartenpflege
Auch 20% der Nebenkosten für die Gartenpflege der Außenanlagen können in der Regel bei der Steuererklärung berücksichtigt werden. Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten. Ungezieferbekämpfungskosten gelten nur dann als Betriebskosten und sind abzugsfähig, wenn diese regelmäßig anfallen – zum Beispiel wenn eine Schädlingsbekämpfung über Jahre erforderlich wird.
4. Einschaltung von Prüfdiensten
Als Betriebskosten gelten in der Regel auch Kosten für erforderliche Überprüfungen von technischen Anlagen wie zum Beispiel von Aufzügen oder Blitzschutzanlagen. Sofern diese gesondert in der Nebenkostenabrechnung aufgeführt sind, können auch hiervon 20% von der Steuer abgezogen werden. Ist dies bei Ihnen nicht der Fall? Lassen Sie Ihre Nebenkostenabrechnung gerne von unseren Partneranwälten auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen.
5. Wartung
Die anfallenden, als Nebenkosten geltenden Wartungskosten können ebenfalls mit 20% in Abzug gebracht werden. Darunter fallen zum Beispiel Kosten für die Wartung von Heizungsanlagen, Aufzügen, Feuerlöschern, CO2-Warngeräten, Pumpen oder anderen technischen Geräten.
6. Winterdienst
Auch 20% der Kosten für den Winterdienst dürfen Sie bei der Steuererklärung berücksichtigen, sofern diese als Nebenkosten durch den Vermieter auf Sie abgewälzt wurden. Auch hier ist Bedingung, dass diese einzeln in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesen wurden.
Info: Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Fragen Sie jetzt unsere Partneranwälte um Rat.