Lärmbelästigung durch Nachbarn – Was können Mieter tun?

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Von Maritta Seitz

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Da hat man es sich gerade mit einer schönen Tasse Kaffee auf dem Sofa bequem gemacht und denkt erleichtert „Endlich Wochenende!“, als es von nebenan plötzlich gegen die Wand zu hämmern beginnt. Laute Musik dröhnt aus der Wohnung eins tiefer und die Nachbarn im Obergeschoss werfen den Staubsauger an. Kindergeschrei aus dem Innenhof komplettiert das sonntägliche Lärmkonzert. Doch dürfen die Nachbarn das überhaupt?

Ob Kinderlärm oder Partylärm, Heimwerkerarbeiten, dröhnende Musik oder laute Gespräche – was dem einen Spaß macht, wird vom anderen schnell als Ruhestörung empfunden. Damit aus der Lärmbelästigung durch Nachbarn kein nachbarschaftlicher Streit entsteht, gilt es ein paar Regeln zu beachten. Darüber hinaus müssen Mieter nicht alle Geräusche hinnehmen, die über die Wohnungs- oder Grundstücksgrenze dringen.


Allgemeine gesetzliche Regelungen

Erheblichen Nachbarlärm müssen Mieter nicht ertragen. Wer ohne berechtigten Anlass großen Lärm verursacht, der andere erheblich belästigt oder sogar ihre Gesundheit schädigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem hohen Bußgeld bestraft werden. Wenn der Nachbar also rund um die Uhr hämmert und bohrt oder den Fernseher in Kinolautstärke laufen lässt, kann sich der Mieter wehren.

Wann ein Geräusch zur Lärmbelästigung wird, hängt von der Uhrzeit, dem Ort und dem jeweiligen Entstehungsumfeld zusammen. Für Altbauten gelten beispielsweise andere Vorschriften zum Schallschutz, als für Neubauten. Mieter, die in einem verkehrsberuhigten Bereich wohnen, müssen lagebedingt weniger Verkehrsgeräusche aushalten als Mieter, die an einer stark befahrenen Hauptstraße leben.

In Deutschland gelten keine einheitlichen Regeln für gesetzliche Ruhezeiten. Die Uhrzeiten, zu denen Mieter und Nachbarn besonders Rücksicht aufeinander nehmen müssen, werden von den Bundesländern festgesetzt. In den meisten Gemeinden gilt die gesetzliche Nachtruhe von 22:00 bis 6:00 oder 7:00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen muss ganztägig auf die Ruhe geachtet werden. Eine gesetzliche Mittagsruhe gibt es nicht. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz schreibt jedoch vor, dass bestimmte laute Gartengeräte auch wochentags nur zu gewissen Uhrzeiten benutzt werden dürfen.



Was ist unter Lärm zu verstehen?

Nach Informationen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) kann unter Lärm jedes unerwünschte laute Geräusch verstanden werden. Da jeder Mensch Geräusche unterschiedlich empfindet, wird Lärm sehr subjektiv wahrgenommen. Während laute Musik manche Personen aufregt, wird sie von anderen als schön oder unproblematisch angesehen.

Die Lautstärke von Geräuschen ist jedoch messbar. Bei Geräuschen handelt es sich letztendlich um Schwingungen, die sich über die Luft in Form von Schallwellen ausbreiten. Die Stärke des Schalls, und damit die Lautstärke, kann mit Messgeräten erfasst werden und wird in Dezibel (dB) angegeben. Je lauter ein Geräusch, desto mehr Menschen nehmen es als störenden Lärm wahr.

Allerdings ist Lärm nicht pauschal mit einem lauten Geräusch gleichzusetzen. Kontinuierliche Geräusche, die zum Beispiel von einer Pumpe oder einem Gebläse ausgehen können, werden manchmal auch dann als störender Lärm wahrgenommen, obwohl nur ein geringer Dezibel-Wert gemessen werden kann.


Hausordnung

Vermieter haben die Möglichkeit die gesetzlichen Vorgaben zur Lärmreduzierung mit der Hausordnung zu verschärfen. In der Hausordnung kann zum Beispiel eine Mittagsruhe festgelegt werden, sodass die Hausbewohner laute Geräusche auch während der Mittagsstunden vermeiden müssen. Gilt für das Haus eine Hausordnung, müssen sich Mieter auch daran halten, was dort festgelegt ist. Manche Vermieter erweitern darüber hinaus die Nachtruhezeiten für das Wochenende, sodass mancherorts samstags schon ab 20:00 Uhr Ruhe herrschen muss. Die Hausordnung gilt jedoch immer nur für das jeweilige Haus. Sieht die Hausordnung des Nachbarhauses keine oder andere Ruhezeiten vor, müssen Mieter Lärmbelästigungen durch Nachbarn auch während der eigenen Ruhezeiten hinnehmen.


Was ist eine angemessene Zimmerlautstärke?

Während der Ruhezeiten müssen alle Geräusche auf Zimmerlautstärke reduziert werden. Zimmerlautstärke bedeutet nicht, dass nur noch geflüstert werden kann. Normale Wohngeräusche dürfen auch während der Ruhezeiten in die Nachbarwohnung dringen. Die Geräusche sollten jedoch außerhalb der Wohnung nur noch leise bis gar nicht mehr hörbar sein. Eine genaue Dezibelzahl für die maximale Zimmerlautstärke ist gesetzlich nicht festgelegt.

Das Landgericht Kleve (Az. 6 S 70/90) urteilte, dass Geräusche aus der Nachbarwohnung tagsüber nicht lauter als 40 Dezibel und nachts nicht lauter, als 30 Dezibel hörbar sein dürfen. Die Richter fügten jedoch ergänzend hinzu: „Überschritten ist die Zimmerlautstärke, wenn der Fremdschall zwar unterhalb des Wertes von 40 Dezibel (tagsüber) liegt, aber nach dem Empfinden eines Durchschnittsmenschen als störend und “Auf-die-Nervengehend” empfunden wird.“. Im Einzelfall muss also abgewogen werden, was für den Nachbar noch hinnehmbar ist und wo die Lärmbelästigung anfängt.

Beispiele für Lautstärken in Dezibel

  • 10 dB – Atmen, Blätterrascheln
  • 20 dB – Ticken einer Uhr
  • 30 dB – Flüstern
  • 40 dB – leise Musik, Vogelgezwitscher
  • 60 dB – normales Gespräch
  • 75 dB – Schreien, Rasenmäher, Staubsauger
  • 95 dB – Musik auf Kopfhörern, Kreissäge
  • 110 dB – Rockkonzert
  • 120 dB – Flugzeugstart

Ruhestörung melden

Kommt es zu einer Lärmbelästigung durch die Nachbarn, empfiehlt es sich für Mieter, zunächst das Gespräch zu suchen. Feiert der Nachbar ausnahmsweise eine Party, kann der Mieter vielleicht das eine Mal ein Auge zudrücken. Lässt der Nachbar jedoch nicht mit sich reden und kommt es wiederholt zu Ruhestörungen, kann sich die Mieterin oder der Mieter an den Vermieter wenden. Um beweisen zu können, dass es sich um ein anhaltendes Problem handelt, ist es hilfreich ein Lärmprotokoll anzufertigen. Im Protokoll werden Datum, Zeit und Art der Störung genau festgehalten.

Der Vermieter muss dafür sorgen, dass dem Mieter eine Wohnung ohne Mängel zur Verfügung steht. Permanente Lärmbelästigung kann jedoch einen Wohnungsmangel darstellen – der Vermieter muss also handeln. Je nach Art der Lärmbelästigung kann er den rücksichtslosen Nachbarn abmahnen, ordentlich oder sogar fristlos kündigen. Anstelle des Vermieters kann sich die Mieterin oder der Mieter auch an das Ordnungsamt oder die Polizei wenden. In immer mehr Städten können Ruhestörungen sogar online bei sogenannten Internetwachen oder Online-Wachen angezeigt werden.


Checklisten
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Mietminderung wegen Lärm

Werden lärmende Nachbarn trotz Einschreiten von Vermieter und Polizei zum Dauerproblem, kann ein Recht auf Mietminderung bestehen. Das gilt auch, wenn eine Wohnung durch mangelhafte Lärmdämmung und Trittschallschutz besonders hellhörig ist. Je nach Situation muss dann geprüft werden, ob die Lärmbelästigung objektiv vorliegt oder, ob der Mieter nur überempfindlich auf den Lärm reagiert. Dezibelwerte können als Richtwert dafür genommen werden, was ein „Durchschnittsmensch“ für erträglich hält.

Im Einzelfall kann jedoch auch ein Geräusch als Mangel erachtet werden, das die maximal geltenden Dezibel unterschreitet. So sprach das Amtsgericht Berlin (Az. 67 S 335/08) einem Mieter eine Mietminderung von 10 Prozent zu, weil er in seinem Wohnzimmer mitanhören musste, wenn der Nachbar im Stehen urinierte. Ein Sachverständiger führte die Geräuschübertragung auf die Bauweise des Wohnhauses zurück und da diese nicht nachträglich verändert werden konnte, durfte der Mieter mindern. Wir haben auch eine Mietminderungstabelle zur Orientierung veröffentlicht.

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Lärmbelästigung durch Trittschall

Niemand hört es gerne, wenn der Nachbar aus der höher gelegenen Etage durch die Wohnung stampft. Gelegentliches Kindergetrampel und Geräusche, die durch das Laufen in Straßenschuhen entstehen gelten jedoch noch nicht als Lärmbelästigung. Wie stark die Schritte des Nachbarn in der eigenen Wohnung hörbar sein dürfen, hängt vom Alter des Wohnhauses ab. Bei Neubauten und Altbauten gelten immer die zum Zeitpunkt der Erbauung aktuellen Vorschriften für Schallschutz. Wird ein Altbau jedoch entkernt und auf Niveau eines Neubaus saniert, muss bei den Umbauarbeiten die aktuelle Schallschutznorm eingehalten werden.


Lärmbelästigung durch Kinder

Es steht außer Frage, dass Kinder in der Wohnung spielen dürfen. Gehört ein Hof mit Freiflächen oder Spielplatz zum Haus, dürfen Kinder auch dort spielen und andere Mieter müssen die dabei entstehenden Geräusche hinnehmen. Die Spielgeräusche dürfen jedoch nicht zur unzumutbaren Störung werden. Insbesondere zu den Ruhezeiten, die laut Gesetz oder Hausordnung gelten, muss auf die anderen Hausbewohner Rücksicht genommen werden. Eltern haften im Rahmen der Aufsichtspflicht für ihre Kinder und müssen dafür sorgen, dass der Kinderlärm nach 22:00 Uhr oder an Sonntagen nicht ausartet.


Lärmbelästigung durch Kirchenglocken

Von manchen Menschen wird das Läuten von Kirchenglocken als Lärm empfunden – insbesondere in den nächtlichen Stunden. Das Landgericht Arnsberg hat mit Urteil vom 29.04.2008 (Az.: 5 S 43/07) entschieden, dass in einem allgemeinen Wohngebiet die Lärmrichtwerte der TA Lärm von 55 db(A) tagsüber und von 40 dB(A) nachts grundsätzlich einzuhalten sind. Anstelle von geeigneten technischen Maßnahmen kann es nach Auffassung des Gerichts im Einzelfall auch ausreichend sein, wenn das viertelstündliche Zeitschlagen eingestellt wird und das Stundenschlagen mit der großen Glocke am Tage auf 75 db(A) und in der Nacht auf 60 db(A) begrenzt wird. Bei der gerichtlichen Entscheidung wurden nicht die höheren Lärmrichtwerte der TA Lärm für einzelne kurze Geräuschspitzen zugrunde gelegt, sondern die in der TA Lärm festgelegten Lärmrichtwerte als Mittelungspegel.

Es ist jedoch ein „juristisches Doppelleben” zu berücksichtigen. Während für Klagen gegen das Glockengeläut als Zeitangabe die Zivilgerichte zuständig sind, entscheiden die Verwaltungsgerichte über Klagen gegen das Glockengeläut zu gottesdienstlichen Zwecken.

Im Zweifel sollten stets die Beratungsleistungen eines Fachanwalts in Anspruch genommen werden. Dieser kann eine verlässliche Prognose zu den Erfolgsaussichten einer Klage geben.


Geräuschbelästigung durch Sex

Auch, wenn man ein noch gutes Verhältnis zu seinen Nachbarn hat – manche Dinge muss man einfach nicht mitbekommen. Laute Sexgeräusche während der Nachtruhe können nicht nur ein Grund zur Mietminderung für die leidtragenden Nachbarn sein, sondern können auch zur fristlosen Kündigung führen. Nach dem Urteil des Amtsgericht München (Az. 417 C 17705/13) musste ein Mieter ausziehen, der wiederholt und über Stunden das ganze Wohnhaus mit lautstarken Liebesspiel unter Einsatz einer quietschenden Sexschaukel wachgehalten hatte.


Ruhestörung durch Tiere

Ob Haustiere, Nutztiere oder Wildtiere – Geräusche, die von Tieren verursacht werden, geben häufig den Anlass für Streitigkeiten zwischen Nachbarn. Während gelegentliches Bellen noch kein Grund zum Ärger sein sollte, müssen Mieter ständiges Hundegebell nicht ertragen. Im Extremfall kann anhaltende Geräuschbelästigung durch einen bellenden Hund sogar zu einer Mietminderung berechtigen. Und für den Hundehalter können hohe Bußgelder fällig werden: Das Oberlandesgericht Brandenburg (Az. 5 U 152/05) verurteilte einen Hundehalter zu einem Bußgeld von 5.000 Euro, weil sein Hund wiederholt die Nachtruhe störte.

Hundebellen im Nachbargarten darf in der Regel täglich nicht länger als insgesamt 30 Minuten andauern. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln vom 07.06.1993 (Az.: 12 U 40/93) kann oftmals sogar darauf bestanden werden, dass Hunde nicht länger als 10 bis 15 Minuten am Stück bellen. Das Bellen ist allerdings dann zu dulden, wenn die Störung ortsüblich oder unwesentlich ist. Dies trifft in städtischen Wohngebieten im Regelfall nicht zu.

Ein krähender Hahn sorgte für einen Nachbarschaftsstreit vor dem Amtsgericht Zeven (3 C 216/00). Nachdem eine Nachbarin wegen Ruhestörung geklagt hatte, verpflichtete das Gericht den Halter des Hahnes dafür zu sorgen, dass sich der Gockel in Zukunft an Ruhezeiten halte. Nach Ansicht der Richter war Krähen werktags nur von 7:00 bis 20:00 Uhr und sonntags erst ab 8:00 Uhr erträglich.

Doch nicht immer müssen sich die Tiere an die Regeln der Menschen halten. In den Augen des BGH (Az. V ZR 82/91) wog Naturschutz schwerer als der ungestörte Schlaf des Nachbarn. Der Kläger hatte die Trockenlegung des Nachbars Teich gefordert, weil laut quakende Frösche ihm den Schlaf raubten. Bei den Fröschen handelte es sich jedoch um Laubfrosch, Grünfrösche, Grasfrösche und Erdkröten, die allesamt unter Naturschutz stehen. Der Teich musste also als Herberge für die Frösche erhalten bleiben.


Geräuschbelästigung durch Duschen

Manche Wohnungen sind so hellhörig, dass Nachbarn sich gegenseitig beim Duschen, Baden, den großen und den kleinen Geschäften zuhören müssen. Die Polizei kann man bei so einer Lärmbelästigung schwerlich rufen. Mieter sollten jedoch ihren Vermieter informieren. Im Einzelfall muss geprüft werden, ob ein baulicher Mangel vorliegt, der entweder behoben werden kann oder womöglich zur Mietminderung berechtigt.

Ein Kündigungsgrund ist nächtliches Duschen und Baden jedoch nicht – in einem besonders schalldurchlässigen Haus, sollten Mieter dennoch auf ihre Nachbarn Rücksicht nehmen und nachts nur kurz duschen oder baden.


Lärmbelästigung durch Nachbarn im Garten oder Balkon

Lärmende Gartengeräte, spielende Kinder, Gartenparty oder einfach nur laute Gespräche – wenn im Sommer der Garten oder Balkon lockt, fühlen sich Mieter häufig von ihren Nachbarn gestört. Tagsüber gelten je nach Lärm unterschiedliche Regeln im Garten. Kinderlachen müssen Nachbarn hinnehmen, genau wie gelegentliche Feiergeräusche. Bestimmte laute Gartengeräte dürfen jedoch nur eingeschränkt verwendet werden. Ab 22:00 Uhr muss dann auch draußen die Nachtruhe eingehalten werden.


Ruhestörung durch Garten- und Heimwerkerarbeiten

Das Gartenrecht zum Lärmschutz bei mobilen Geräten und Maschinen enthält die sogenannte Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung. Schweres Gartengerät wie Motorkettensäge, Rasenmäher oder Hochdruckwasserstrahlmaschine, Schredder oder Wasserpumpe dürfen an Werktagen nur zwischen 7:00 und 20:00 Uhr verwendet werden. Noch lautere Geräte wie Laubbläser oder Graskantenschneider dürfen werktags nur zwischen 9:00 und 13:00 Uhr oder 15:00 und 17:00 Uhr zum Einsatz kommen.

In Wohngebieten ist nach § 7 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) das Rasenmähen mit motorbetriebenen Geräten sonn- und feiertags nicht erlaubt. Diese Regelung gilt sowohl für benzinbetriebene Rasenmäher als auch für Elektro-Rasenmäher. Mechanische Handrasenmäher, die keinen Lärm verursachen, dürfen grundsätzlich auch sonntags verwendet werden. Abweichende Regelungen können zum Beispiel dann bestehen, wenn die Nachbarschaft bauplanungsrechtlich als Mischgebiet eingestuft ist. Sodann können die Vorschriften zum Rasenmähen unter Umständen lockerer sein. Nähere Informationen können bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung erfragt werden.

Für Hammer und Bohrmaschine gelten keine gesonderten Lärmvorschriften in der Maschinenlärmschutzverordnung. Heimwerken ist erlaubt, wenn die gesetzlichen beziehungsweise die Ruhezeiten, die die Hausordnung vorschreibt, eingehalten werden. Dasselbe gilt für Staubsauger. Zu Waschmaschinen gibt es keine einheitliche Rechtsprechung. Ob schon eine Ruhestörung vorliegt, wenn Wäsche gelegentlich zu den Ruhezeiten gewaschen wird, muss im Einzelfall geprüft werden.



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Lärmbelästigung durch Musizieren

Wer selbst schon einmal ein Musikinstrument gelernt hat, weiß: Übung macht den Meister. Schallt aber das immer gleiche Musikstück voller Fehler aus der Nachbarwohnung, droht der Geduldsfaden schnell zu reißen. Wie lange Mieter zuhause Musizieren dürfen, machen die deutschen Richter vom Instrument und dem Schallschutz des jeweiligen Wohnhauses abhängig. Zwei Stunden gelten im Allgemeinen als zulässig. Bei lauten Instrumenten wie Klavier oder Schlagzeug muss die Spielzeit unter Umständen jedoch kürzer gehalten werden, um die Nachbarn nicht zu stören. Ein generelles Verbot für Mieter zuhause Musik spielen zu dürfen ist jedoch nicht zulässig.


Ruhestörung durch laute Musik, Radio oder Fernseher

Musikanlage, Radio und Fernseher dürfen Mieter selbstverständlich in ihrer Wohnung benutzen. Die Geräte dürfen jedoch nur auf Zimmerlautstärke laufen. Das bedeutet, dass die Geräusche in der Nachbarwohnung nur noch stark gedämpft bis gar nicht mehr hörbar sein dürfen. Insbesondere nachts müssen die Lautstärkeregler nach unten gedreht werden. Wenn der Nachbar tagsüber jedes Wort der laufenden Fernsehsendung verstehen kann, ist das Gerät auf jeden Fall zu laut.


Ruhestörung durch Partylärm der Nachbarn

Auch, wenn es vielfach zu lesen ist: Mieter haben kein Recht darauf einmal im Monat eine rauschende Party zu veranstalten. Lauten Partylärm muss dementsprechend niemand in regelmäßigen Abständen ertragen. Wer eine Party schmeißt, muss sich an die geltenden Ruhezeiten halten und vor allem nachts darauf achten, dass die Nachbarn nicht gestört werden. Gegenseitige Rücksichtnahme ist das Schlüsselwort: Wer eine Feier gibt, sollte die Nachbarn vorab informieren und um Verständnis bitten. Und auch, wer sich von Partylärm gestört fühlt, sollte erst das Gespräch mit dem Nachbarn suchen, statt gleich die Polizei zu informieren.


Lärmbelästigung durch Streit

Manchmal enden kleine Auseinandersetzungen in einem lautstarken Streit. Ob Ehekrach oder Wortgefecht zwischen zwei Mitbewohnern – schreien sich die Nachbarn länger als dreißig Minuten an, müssen Mieter das nicht ertragen. Lautes Schreien, Zetern und Zanken, das über einen längeren Zeitraum andauert, ist eine Ordnungswidrigkeit und ein Fall für das Ordnungsamt. Fliegen bei den Nachbarn regelmäßig die Fetzen, sollte ein Lärmprotokoll angefertigt und an den Vermieter oder die Ordnungsbehörden weitergegeben werden.

Das Landgericht Berlin (Az. 63 S 236/14) sprach einem Mieter wegen der permanenten Streitereien der Nachbarn eine Mietminderung von 10 % zu. Der ständige Lärm aus der Nachbarwohnung ging in den Augen der Richter weit über das hinnehmbare Maß hinaus: Von den frühen Morgenstunden weit nach 22:00 Uhr zoffen sich die Nachbarn unter lautem Schreien, Trampeln, Poltern und Türenschlagen.


Ruhestörung durch benachbarte Gewerbe oder Gastronomie

Auch für den Lärm, der von Bars, Kneipen, Restaurants, Diskotheken, Geschäften oder Betrieben ausgeht gilt, dass in Wohngebieten ab 22:00 Uhr die Nachtruhe eingehalten werden muss. Laute Gespräche auf der Straße vor dem Lokal oder Laden sind dann nicht mehr erlaubt, sondern müssen nach drinnen verlegt werden. Kommt es zum Streitfall, wiegt das Ruhebedürfnis der Anwohner immer schwerer, als das wirtschaftliche Interesse des Gastronomen oder Gewerbetreibenden.


Ruhestörung wegen Baulärm des Nachbarn

Wird auf dem Nachbargrundstück oder in der Nachbarwohnung umgebaut, kann dem Mieter eine Mietminderung zustehen. Dabei ist das Recht auf Mietminderung unabhängig davon, ob der Vermieter des gestörten Mieters etwas mit den Umbauten zu tun hat oder nicht. Eine Mietminderung ist jedoch nicht möglich, wenn es sich bei den Bauarbeiten um Modernisierungsmaßnahmen handelt, denen der Mieter zugestimmt hat oder, wenn die Bauarbeiten bereits beim Einzug im Gange waren und der Mieter wusste, worauf er sich einlässt. Darüber hinaus kann die Mietminderung wegen Baulärm im Mietvertrag in Ausnahmefällen für ein bestimmtes Bauvorhaben vom Vermieter ausgeschlossen werden.


Geräuschbelästigung bei Renovierung

Mieter haben das Recht Renovierungsarbeiten oder fällige Schönheitsreparaturen selbst durchzuführen. Solange aus den Renovierungsarbeiten kein wochenlanges Dauerprojekt wird, müssen die Nachbarn Lärmgeräusche, die in diesem Zusammenhang entstehen, hinnehmen. Der Mieter muss sich jedoch an die Ruhezeiten halten und darf während der Mittags- und Nachtruhe keine lauten Geräusche verursachen.

Beauftragt der Mieter hingegen Handwerker, um die Renovierungen durchführen zu lassen, dürfen diese werktags auch während der Mittagsruhezeiten arbeiten, die die Hausordnung vorschreibt. Muss im Haus ein Notfall, wie beispielsweise ein Rohrbruch, beseitigt werden, müssen Mieter Handwerkerlärm auch in den nächtlichen Stunden nach 22:00 Uhr aushalten.


Lärmbelästigung durch Umzug

Zieht ein neuer Nachbar ein, müssen sich Mieter darauf einstellen, dass es kurzzeitig etwas lauter wird. Hämmern, Bohren, laute Schritte und Schleifgeräusche müssen hingenommen werden. Der Neue muss sich jedoch an die Nachtruhe halten. Nach 22:00 Uhr muss Schluss mit dem Möbelpacken und -rücken sein. Umziehen ist auch an Sonn- und Feiertagen erlaubt. Eine Ausnahme bilden jedoch in vielen Bundesländern die sogenannten stillen Feiertage, wie Heiligabend oder Karfreitag.


Ruhestörung am Sonntag

Sonn- und Feiertage gelten ganztägig als Ruhetage. Laute Geräusche und Lärmbelästigung müssen also den ganzen Tag über vermieden werden. Rasenmähen ist dementsprechend am Sonntag nicht erlaubt, sondern gilt als Ruhestörung. Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen dürfen sonntags jedoch benutzt werden. Auch Kinder dürfen am Sonntag draußen spielen. Gegenseitige Rücksichtnahme ist sonntags besonders wichtig.


Ruhestörung ist kein Kavaliersdelikt!

Wenn Reden nicht hilft, sollten Sie sich rechtlichen Beistand holen und gegen den lauten Nachbarn vorgehen. Unsere Partneranwälte prüfen Ihren Fall und alle in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen umfassend. Auch Regelungen in Ihrem Mietvertrag werden hierzu unter die Lupe genommen und auf ihre Wirksamkeit hin überprüft. Es kann sein, dass wegen dem Nachbarlärm Ihre Miete gemindert werden kann. Falls eine Mietminderung in Ihrem Fall möglich ist, erhalten Sie Auskunft über die korrekte Minderungshöhe und erfahren, wie Sie am besten bei der Mietminderung vorgehen.

Mindern Sie Ihre Miete hingegen ohne anwaltliche Beratung um einen zu hohen Betrag oder ohne, dass eine Mietminderung gerechtfertigt wäre, kann Ihr Vermieter Sie auf Zahlung verklagen. Es droht somit ein gerichtlicher Prozess. Zudem berechtigt ihn dies zur (gegebenenfalls auch fristlosen) Kündigung des Mietverhältnisses.

Mit Hilfe unserer Partneranwälte können Sie Ihre Mietminderung sicher durchführen. Ihre Mitgliedschaft beinhaltet außerdem die Beratung in allen Fragen rund ums Mietrecht, Nachbarlärm und Mietminderung für ein ganzes Jahr, sodass Sie in jeder Situation abgesichert sind.