Winterdienst: Müssen Mieter den Schnee entfernen? Ergeben sich Nebenkosten?

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von Daria Krauzowicz

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In diesem Ratgeber finden Sie:

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Winter macht eigentlich Spaß, vor allem wenn noch Weihnachtsstimmung herrscht und alles weiß ist. Doch auch der Schnee kann unangenehm werden, vor allem für Fußgänger. Wer ist denn für den Zustand der Gehwege vor dem Haus zuständig? Ist Winterdienst wirklich eine Verpflichtung der Mietenden? Bevor Sie die Schneeschaufel in die Hand nehmen, lesen Sie hier nach.


Winterdienst: Wer muss Schnee räumen?

Der Hauseigentümer ist grundsätzlich dafür verantwortlich den Schnee zu räumen. Doch kann er diese Pflicht auf den Mieter abwälzen, aber nur, wenn das eindeutig in dem Mietvertrag geregelt wurde. In dem Mietvertrag müssen alle Rechte und Pflichten von MieterInnen klar definiert werden, somit auch bezüglich auf den Winterdienst. Alternativ ist auch ein Absatz in der Hausordnung möglich, sofern dieser ein wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages ist. Ein Flyer im Flur reicht definitiv nicht.

Wenn eine ausdrück­liche Regelung fehlt, bleibt der Vermieter für den Winterdienst verantwort­lich. Er kann in diesem Fall entweder selbst schippen oder seinen Hausmeister beziehungs­weise einen professionellen Räum­dienst beauftragen. Die Kosten dafür darf er über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieterinnen und Mieter umlegen.



Wann und wie muss der Schnee geräumt werden?

Die Regelungen in den Ortssatzungen variieren zwar, aber im Wesentlichen sind die Zeiten, in denen der Schnee geräumt werden muss, überall gleich. Die Schneeräumpflicht besteht von Montag bis Samstag von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen beginnt sie morgens um 8 oder 9 Uhr.

Wichtig ist zu wissen – vor allem für Langschläfer -, dass um 7 Uhr morgens der Weg bereits begehbar sein muss. Man muss also kurz davor schon aufräumen.

Damit zwei Fußgänger mit Kinder­wagen oder Einkaufs­taschen aneinander vorbeigehen können, legen die Satzungen auch fest, auf welcher Breite die Bürger­steige zu räumen sind. Üblich sind 1 bis 1,50 Meter. Privatwege wie der Zugang zur Haustür müssen auf einer Breite von etwa einem halben Meter schnee­frei sein. Und das dauer­haft. Einmal schippen pro Tag ist daher oft zu wenig.


Wohin mit dem ganzen Schnee?

Grund­sätzlich gilt: Wo die Breite des Gehweges ausreicht, darf der Schnee nur auf dem Gehweg, sonst nur auf der Grenze von Gehweg und Fahr­bahn so abge­lagert werden, dass der Verkehr hier­durch nicht mehr als unver­meid­bar gefährdet oder behindert wird. Dabei sind Radwege, Straßen­abläufe und Hydranten frei­zuhalten. Eis und Schnee von Grund­stücken darf nicht auf die Straße geschafft werden.


Wer haftet bei einem Unfall?

Ob Eigentümer, Mieter oder externer Dienstleister: Wer den Winterdienst ausübt, muss für die Sicherheit sorgen. Im Fall eines Unfalls fällt zunächst die Haftung auf den Eigentümer, da es generell seine Pflicht ist, für einen freien Gehsteig zu sorgen. Allerdings kann er den – laut Mietvertrag fürs Schneeräumen verantwortlichen – Mieter in Regress nehmen, ihm also die Haftung übertragen.


Winterdienst in der Nebenkostenabrechnung

Nach § 2 Nr. 8 BetrKV sind sowohl die Kosten der Straßenreinigung als auch die Kosten für den Winterdienst um dem Haus umlagefähig. Konkret können die Kosten für die Streumittel, die Wartung der Räumgeräte sowie Lohn- und Anfahrtskosten des Dienstleisters im Rahmen des Winterdienstes als Nebenkosten umgelegt werden. Falls der Vermieter die Räumung selbst übernimmt, kann er sich einen gleichwertigen „Arbeitslohn“ ansetzen.

Hier aber Achtung: Die Kosten für den Winterdienst sind nicht umlagefähig, wenn die Arbeit vom Hausmeister übernommen wird.

Natürlich können die Kosten für den Winterdienst nur in der Nebenkostenabrechnung auftauchen, wenn das in dem Mietvertrag klar geregelt ist. Überprüfen Sie also Ihren Mietvertrag nach einer entsprechenden Klausel. Nur die Herausgabe oder der Aushang der Hausordnung mit Regelungen zum Winterdienst ist nicht wirksam.


Digitaler Mieterschutz – auch im Winter

Jede zweite Nebenkostenabrechnung ist fehlerhaft. Da geht Mietern bares Geld verloren. Die Prüfung der Nebenkosten lohnt sich für Mieter in jedem Fall: War die Abrechnung zu hoch, bekommen Sie Geld zurück. War die Abrechnung zu niedrig, müssen Sie nur den ersten (niedrigeren) Rechnungsbetrag bezahlen. Kam die Abrechnung zu spät, müssen Sie gar nichts zahlen und können gerne eine Dinner Party schmeißen. Falls Sie in der Abrechnung Zahlen finden, die Ihnen ungewöhnlich vorkommen, haben Sie das Recht alle Belege zu prüfen, die der Vermieter zur Abrechnung herangezogen hat. Wahrscheinlich haben Sie aber Besseres zu tun, als Belege durchzugehen. Ein Anwalt für Mietrecht kann die Prüfung der Nebenkosten für Sie übernehmen und Ihnen damit viel Geld und Mühe ersparen. Die Prüfung der jährlichen Nebenkostenabrechnung ist in der Mitgliedschaft bei MieterEngel enthalten – ganz ohne Zusatzkosten. Nicht vergessen: Sie können auch jederzeit unsere kostenlose Nebenkosten-KI-Kontrolle benutzen.