Weihnachtsdekoration im Mietrecht – wichtige Urteile im Überblick
In diesem Ratgeber:
- Balkon- und Fensterdekoration – was im Mietrecht erlaubt ist
- Streitpunkt Duftkerzen: Regeln für Flur und Treppenhaus
- Adventskranz an der Tür: Was ist erlaubt und was nicht?
- Feuergefahr zur Weihnachtszeit: Haftungsrisiken für Mieter
- Helle und blinkende Dekoration: Rücksichtnahme als Schlüssel
Weihnachten steht vor der Tür, und mit dem Beginn der Adventszeit schmücken viele Mieter ihre Wohnungen, Balkone und manchmal auch ihre Gärten mit festlicher Dekoration. Lichterketten, funkelnde Sterne, leuchtende Rentiere und andere weihnachtliche Elemente schaffen eine stimmungsvolle Atmosphäre.
Doch dies wirft oft auch rechtliche Fragen auf: Welche Regelungen gelten im Mietrecht für diese festlichen Verschönerungen? Dürfen Vermieter Einschränkungen oder Vorschriften bezüglich der Weihnachtsdekoration machen? Müssen Nachbarn die bunten Lichter und leuchtenden Ornamente dulden, auch wenn sie sich dadurch gestört fühlen? In diesem Ratgeber gehen wir auf interessante Urteile ein, die Licht ins Dunkel bringen.
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Balkon- und Fensterdekoration – was im Mietrecht erlaubt ist
Das Schmücken von Fenstern und Balkonen zur Weihnachtszeit ist in vielen Mietwohnungen ein fester Bestandteil der Adventstradition. Im Allgemeinen gehört eine übliche Weihnachtsbeleuchtung zum normalen Gebrauch der Mietwohnung. Es gibt jedoch Grenzen: Wenn sehr grelle oder auffällige Lichterketten das Erscheinungsbild des Hauses stark prägen, kann das übliche Maß überschritten sein. Das Amtsgericht Eschweiler hat sich in seinem Urteil vom 01.08.2024 (Az.: 26 C 43/14) mit der Frage beschäftigt, wann diese Grenze überschritten ist und wann nicht.
Sachverhalt: Mieter brachten Lichterkette am Balkon an
Eine Vermieterin klagte gegen ihre Mieter, weil sie eine Lichterkette auf dem Balkon angebracht hatten, ohne ihre Zustimmung einzuholen. Sie argumentierte, dass die Dekoration den seriösen Eindruck des Hauses mindere und der Mietvertrag Zustimmung für derartige Anpassungen erfordere. Die Mieter, vertreten durch den Mieterschutzbund, wiesen die Forderung nach Entfernung der Lichterkette zurück. Sie erklärten, dass das Anbringen der Lichterkette im Rahmen des üblichen Gebrauchs der Mietsache liege und keine gesonderte Genehmigung benötige. Ihrer Meinung nach war die Nutzung des Balkons mit der Lichterkette sozial üblich und stellte keine wesentliche Beeinträchtigung dar.
Urteil: Balkonschmuck erlaubt – es gibt aber Einschränkungen
Den Mietern wurde Recht gegeben und die Klage der Vermieterin abgewiesen. Das Gericht erklärte, dass die Anbringung einer Lichterkette als vertragsgemäßer Gebrauch des Balkons anzusehen sei. Laut § 535 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dürfen Mieter die gemietete Wohnung und den Balkon gemäß ihren Bedürfnissen nutzen. Eine Lichterkette sei erlaubt, solange sie die Substanz der Mietsache nicht verändere und keine erheblichen Störungen verursache.
Das Gericht stellte fest, dass Lichterketten, ähnlich wie Sonnenschirme und Blumenkästen, zu den üblichen Dekorationen auf Balkonen zählen. Mieter dürfen diese anbringen, ohne dafür eine Genehmigung des Vermieters einzuholen. Die Lichterkette beeinträchtige den Gesamteindruck des Hauses nicht stärker als Sonnenschirme oder Pflanzen.
Zusätzlich betonte das Gericht, dass bunte Lichterketten und Solarlichter heute gesellschaftlich weit verbreitet und üblich sind. Sie sind in Baumärkten und Einrichtungshäusern leicht verfügbar. Die Nutzung eines Balkons schließt also auch dekorative Lichtelemente ein, was mietrechtlich als vertragsgemäße Nutzung gilt.
Das Gericht merkte an, dass eine Einschränkung dieser Nutzung nur in Betracht käme, wenn konkrete Interessen der Vermieterin, wie optische oder substantielle Beeinträchtigungen des Gebäudes, vorlägen.
Streitpunkt Duftkerzen: Regeln für Flur und Treppenhaus
Das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilte über die Nutzung von Duftstoffen in Gemeinschaftsbereichen von Mehrfamilienhäusern (Az.: 3 Wx 98/03). Ausgangspunkt war ein Streit, ob das Versprühen von Parfum und das Abbrennen von Duftkerzen im Treppenhaus und auf Balkonen zulässig ist. Nachbarn hatten sich über unerwünschte Gerüche beschwert und ein Unterlassungsgebot gefordert. Vorinstanzen wiesen die Klagen ab, da Lüften als ausreichend betrachtet wurde und die Nutzung von Duftkerzen auf Balkonen sozialadäquat sei.
Teilweise aufgehoben wurden diese Entscheidungen durch das OLG Düsseldorf. Es entschied, dass das Verbreiten von Parfum und anderen Gerüchen im gemeinschaftlichen Treppenhaus eine unzulässige Beeinträchtigung darstellt. Das Gericht begründete, dass das Gemeinschaftseigentum nicht so genutzt werden dürfe, dass andere Eigentümer unzumutbare Nachteile erleiden. Die Nutzung des Treppenhauses durch spezifische Gerüche sei nicht hinnehmbar.
Bezüglich Duftkerzen auf Balkonen sah das Gericht die Sachlage differenzierter. Die Akzeptanz hänge von der Intensität der Gerüche, der Häufigkeit der Nutzung und möglichen Belästigungen ab. Das Amtsgericht müsse prüfen, ob die Gerüche die Nachbarn unzumutbar beeinträchtigen oder gar schikanös eingesetzt werden, etwa wenn Duftkerzen gezielt bei Anwesenheit der Beschwerdeführer entzündet würden.
Adventskranz an der Tür: Was ist erlaubt und was nicht?
Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass Eigentümer von Wohnungen während der Advents- oder Osterzeit einen Kranz an ihrer Wohnungstür anbringen dürfen (Az.: 25 T 500/89). Auf dieses Urteil und seine Begründung können sich auch Mieter berufen. Im zugrunde liegenden Fall hatten sich einige Eigentümer über einen Adventskranz beschwert, da sie eine Beeinträchtigung der einheitlichen Gestaltung des Treppenhauses sahen.
Weder behindere der Kranz das Treppenhaus noch stelle er eine unzumutbare Beeinträchtigung für andere Eigentümer dar, befand das Gericht. Es sei Teil der gegenseitigen Rücksichtnahme, solche Dekorationen zu akzeptieren, da sie keinen erheblichen Eingriff ins Gemeinschaftseigentum darstellen. Die soziale Akzeptanz von Türschmuck in der Advents- und Osterzeit sei gegeben, und die Dekoration sei nur vorübergehend.
Auch die Argumentation, der Kranz störe die ästhetische Einheitlichkeit des Treppenhauses, wurde verworfen. Das Gericht betonte, dass individuelle Freiheiten und persönliche Ausdrucksformen im Rahmen des geordneten Zusammenlebens zu tolerieren seien, solange kein übermäßiger Nachteil entstehe.
Feuergefahr zur Weihnachtszeit: Haftungsrisiken für Mieter
Beim Umgang mit Feuer ist für Mieter grundsätzlich Vorsicht geboten. Wer beispielsweise Wunderkerzen am Weihnachtsbaum anzündet und dadurch einen Brand auslöst, handelt nach einem Urteil des Landgerichts Offenburg (17.10.2002, 2 O 197/02) grob fahrlässig.
Anders entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am 18.05.2006 (3 U 104/05): In diesem Fall zündete ein Au-pair einem fünfjährigen Kind eine Wunderkerze an. Das Kind rannte damit zum Weihnachtsbaum, der Feuer fing und einen großen Brandschaden verursachte. Hier sah das Gericht keine grobe Fahrlässigkeit, sondern lediglich eine einfache Verletzung der Sorgfaltspflicht.
Wenn ein Adventskranz Feuer fängt und dabei erheblicher Schaden in der Wohnung entsteht, haftet in der Regel die Gebäudeversicherung des Vermieters. Der Bundesgerichtshof stellte am 5.12.2028 (VIII ZR 67/06) klar, dass dies gilt, sofern dem Mieter nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Helle und blinkende Dekoration: Rücksichtnahme als Schlüssel
Schwierigkeiten kann es geben, wenn die Weihnachtsbeleuchtung das Schlafzimmer des Nachbarn erhellt oder ein grell blinkendes Rentier in Neonfarben andere Hausbewohner oder Anwohner in ihrer Nachtruhe stört. Nach geltender Rechtsprechung haben Nachbarn in solchen Fällen einen Anspruch darauf, dass die Lichter spätestens um 22.00 Uhr ausgeschaltet werden.
Blendendes Licht, unabhängig davon, ob es von Gartenleuchten, Außenlampen, Straßenlaternen oder Leuchtreklamen stammt, gilt nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches als Immission. Solches Licht muss nur dann hingenommen werden, wenn es ortsüblich ist und keine erhebliche Beeinträchtigung für andere darstellt.
Ein Beispiel liefert das Landgericht Wiesbaden (Urteil vom 19.12.2001, Az. 10 S 46/01): Hier wurde entschieden, dass der dauerhafte Betrieb einer Außenbeleuchtung mit einer 40-Watt-Glühbirne bei Dunkelheit nicht akzeptiert werden muss. Es kann nicht verlangt werden, dass ein Betroffener Rollläden oder Vorhänge nutzt, um sich vor der Lichtstörung zu schützen. Dies gilt insbesondere, wenn die Beleuchtung in ein Schlafzimmer strahlt und den Schlaf beeinträchtigt.
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