Steuererklärung und Nebenkosten – was Mieter absetzen können

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In diesem Ratgeber:

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Mieter können viele Kosten für Dienstleistungen wie Winterdienst, Treppenhausreinigung oder Haushaltshilfe von der Steuer absetzen. Es gelten jedoch Höchstgrenzen und nicht alle Rechnungsposten sind absetzbar. Auch wer regelmäßig im Homeoffice arbeitet, sollte die steuerlichen Regeln kennen, um kein Geld zu verschenken. In diesem Ratgeber erfahren Sie, was Sie als Mieter neben bestimmten Nebenkosten noch über die jährliche Steuererklärung absetzen können.


Nebenkostenabrechnung – die absetzbaren Positionen im Überblick

Zahlreiche Posten, die auf Ihrer Nebenkostenabrechnung aufgeführt sind, lassen sich in der Steuererklärung angeben. Diese können als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen steuerlich geltend gemacht werden. Es ist wichtig zu beachten, dass nur die Arbeitskosten absetzbar sind; Materialkosten werden nicht erstattet.

In Ihrer Nebenkostenabrechnung sollten Sie auf folgende absetzbare Posten achten:
– Gartenpflege,
– Reinigung,
– Hauswartstätigkeiten,
– Wartung des Aufzugs.


Zusätzlich befinden sich auf einigen Betriebskostenabrechnungen weitere Handwerkerkosten, die Sie von der Steuer absetzen können:
– Wartung und Austausch der Zähler,
– Tätigkeiten des Schornsteinfegers,
– Malerarbeiten in der Wohnung oder am Haus,
– Wartungsarbeiten an Heizung und Wasserversorgung,
– Dachrinnenreinigung,
– Verlegung von Fliesen, Teppich oder Parkett,
– Dach- und Fassadenarbeiten.


Sind selbst beauftragte Handwerkerleistungen absetzbar?

Wenn Mieter selbst Handwerker beauftragen und bezahlen, wie etwa einen Maler zum Streichen ihres Wohnzimmers, können sie diese Kosten als Handwerkerleistung steuerlich geltend machen. Die Arbeiten müssen jedoch in der eigenen Wohnung, am Miethaus, in den Gemeinschaftsräumen oder auf dem zugehörigen Grundstück stattfinden. Zudem sind nur Maßnahmen absetzbar, die der Erhaltung oder Renovierung dienen, nicht jedoch solche, die Neues erschaffen.


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Diese Höchstgrenzen sind maßgeblich

Unabhängig davon, ob Sie die Dienstleistungen direkt selbst oder über die Nebenkostenabrechnung bezahlt haben, gibt es Höchstgrenzen: Haushaltsnahe Dienstleistungen können bis zu 20.000 Euro pro Jahr geltend gemacht werden. Bei Handwerkerleistungen sind es bis zu 6.000 Euro. Von diesen Beträgen können Sie 20 Prozent als Steuerermäßigung geltend machen, also maximal 4.000 Euro bzw. 1.200 Euro.

Wie bereits erwähnt, sind Kosten für Materialien nicht absetzbar. Häufig sind auf der Betriebskostenabrechnung Materialkosten und Arbeitslohn allerdings nicht separat aufgeführt. In solchen Fällen haben Sie das Recht auf eine kostenlose Bescheinigung gemäß § 35a Einkommensteuergesetz (EstG). Fordern Sie daher Ihren Vermieter auf, Ihnen eine detaillierte Aufstellung der entstandenen Kosten zu erstellen. Dies ermöglicht Ihnen, die Kosten korrekt in Ihrer Steuererklärung anzugeben.


Was ist, wenn die Nebenkostenabrechnung später kommt?

Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleistungen müssen in der Regel in dem Jahr in der Steuererklärung angegeben werden, in dem sie tatsächlich entstanden sind. Oft sind die steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen bereits im Mietvertrag festgehalten. Um ganz sicherzugehen, empfiehlt es sich, die Nebenkostenabrechnung abzuwarten.

Viele Vermieter versenden die Nebenkostenabrechnung jedoch erst lange nach dem Ende des Steuerjahres. Das Finanzamt akzeptiert daher in der Regel, dass die Anrechnung der Kosten erst im Jahr der Erhaltung der Nebenkostenabrechnung erfolgt.


Homeoffice und Arbeitszimmer – so setzen Sie Ihre Kosten ab

Ob Lehrer, Geschäftsführer oder Gutachter – viele Berufstätige verrichten wesentliche Teile ihrer Arbeit von Zuhause aus. Mieter, die zuhause arbeiten, haben die Möglichkeit, unter bestimmten Umständen die Kosten für ihr Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen. Diese können entweder als Werbungskosten oder im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Arbeitszimmer – die Regelungen ab 2023

Das Jahressteuergesetz 2022 hat ab dem Steuerjahr 2023 wesentliche Änderungen bei der Absetzbarkeit von häuslichen Arbeitszimmern eingeführt. Ab 2023 ist die Absetzbarkeit nur noch möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellt. In diesem Fall sind die entstehenden Kosten unbegrenzt abzugsfähig. Dies betrifft insbesondere Selbstständige wie freie Journalisten, Schriftsteller, Künstler und Handelsvertreter.

Alternativ können Sie auch eine Jahrespauschale von 1.260 Euro wählen. Sie sollten beachten, dass Sie diese Pauschale nur für die vollen Monate ansetzen dürfen, während denen das Arbeitszimmer der Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit war. Bei einer Nutzung von nur neun Monaten reduziert sich der abzugsfähige Betrag beispielsweise auf 945 Euro.

Die Bewertung, ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bildet, basiert vor allem auf dem inhaltlichen, qualitativen Schwerpunkt Ihrer Arbeit. Der zeitliche Umfang dient dabei lediglich als Hinweis. Selbst wenn Sie vorrangig im Außendienst tätig sind, kann Ihr Arbeitszimmer als Tätigkeitsmittelpunkt gelten. Entscheidend ist, ob Sie dort mehr als die Hälfte Ihrer Arbeitszeit verbringen und die Tätigkeiten in Ihrem Arbeitszimmer in qualitativer Hinsicht denjenigen am externen Arbeitsplatz gleichwertig sind.

Homeoffice-Pauschale – für viele Mieter ein Gewinn

Seit 2023 wird die Homeoffice-Pauschale angewendet, außer wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. Für jeden Tag, an dem Sie überwiegend von zu Hause gearbeitet haben, können Sie eine Tagespauschale von 6 Euro absetzen. Die jährliche Höchstgrenze beträgt 1.260 Euro, was 210 Arbeitstagen entspricht. Dies stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber den Vorjahren dar, in denen die Tagespauschale nur 5 Euro betrug und die jährliche Obergrenze bei 600 Euro lag.

Die gute Nachricht für viele ist, dass ab 2023 der Ort der häuslichen Arbeit, ob im klassischen Arbeitszimmer, am Küchentisch oder in einer kleinen Arbeitsecke, steuerlich keinen Unterschied mehr macht. Entscheidend sind die Tage, an denen Sie im Homeoffice gearbeitet haben. Die Homeoffice-Pauschale deckt die zusätzlichen Kosten für die Nutzung Ihrer Wohnung ab, einschließlich Strom, Heizung und weiterer Raumkosten.

Werbungskosten – diese Ausgaben können Sie geltend machen

Wenn Sie teilweise oder vollständig von zu Hause aus arbeiten, können Sie unabhängig von einem separaten Arbeitszimmer oder der Nutzung der Homeoffice-Pauschale weitere Ausgaben steuerlich geltend machen.

Folgende Kosten können Sie als Werbungskosten absetzen:
Berufliche Telefon- und Internetkosten: Ohne spezielle Belege sind 20 Prozent des Rechnungsbetrags, maximal jedoch 20 Euro monatlich, absetzbar. Möchten Sie höhere Kosten ansetzen, benötigen Sie dafür entsprechende Nachweise.
Arbeitsmittel: Dazu zählen Ausgaben für Möbel wie Regale, Schreibtische oder Bürostühle, die Sie fast ausschließlich beruflich nutzen. Der Standort dieser Gegenstände in Ihrer Wohnung ist dabei irrelevant. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) wie diese Einrichtungsgegenstände können sofort abgeschrieben werden, sofern der Kaufpreis inklusive Mehrwertsteuer 952 Euro (800 Euro netto) nicht übersteigt.


Umzugskosten absetzen – die Voraussetzungen im Überblick

Wenn Sie aus beruflichen Gründen umziehen, können Sie bestimmte Umzugskosten als Werbungskosten absetzen. Dies ist jedoch nur unter folgenden Bedingungen möglich:
– Der Anfahrtsweg zur Arbeit verkürzt sich um mindestens eine halbe Stunde.
– Sie ziehen für einen Job in eine andere Stadt.
– Ihre Firma verlegt ihren Standort.
– Sie kehren für einen neuen Job aus dem Ausland nach Deutschland zurück.

Bei einem Umzug aus privaten Gründen können Sie die Kosten für das Umzugsunternehmen als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen. Wenn ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, beispielsweise in eine barrierefreie Wohnung, kann das Finanzamt diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anerkennen. Ein ärztliches Attest ist dafür erforderlich.


MieterEngel – Ihre Experten für Mietrecht

Zwar lässt sich über die Steuererklärung einiges an Geld zurückholen, aber solche finanziellen Vorteile verpuffen, wenn die Nebenkostenabrechnung schlicht falsch ist. Die Überprüfung von Nebenkostenabrechnungen ist für Mieter aufgrund ihrer Komplexität oft schwierig. Rechenfehler, überhöhte Ansätze oder unzulässige Positionen sind aber relativ häufig.

Wenn Ihnen in der Abrechnung ungewöhnliche Posten auffallen, haben Sie das Recht, Einsicht in die Belege zu verlangen, die der Vermieter für die Abrechnung verwendet hat. Vielleicht bevorzugen Sie es jedoch, Ihre Zeit anderweitig zu investieren. Ein Fachanwalt für Mietrecht kann diese Prüfung für Sie übernehmen und Ihnen Zeit und Mühe ersparen. Bei einer Mitgliedschaft bei MieterEngel ist die Überprüfung der Nebenkostenabrechnung inklusive, und unsere Fachanwälte stehen Ihnen auch bei weiteren Fragen zum Mietvertrag zur Verfügung.