Ruhestörung im Mietrecht – was Mieter wissen sollten

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In diesem Ratgeber:

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Für die meisten Menschen stellt das eigene Zuhause einen Ort der Erholung dar, an dem sie dem alltäglichen Stress entfliehen können. Umso frustrierender ist es, wenn diese ersehnte Ruhe durch störende Geräusche unterbrochen wird. Baulärm, laute Nachbarn oder bellende Hunde können die Nerven erheblich beanspruchen und sogar den Schlaf rauben. Aber wie und wann können Mieter in solchen Fällen gegen Lärmbelästigung vorgehen? Und umgekehrt: Wie laut darf man selbst sein, ohne rechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen? In diesem Ratgeber gehen wir näher auf das Thema Ruhestörung im Mietrecht ein.


Ruhestörung – der gesetzliche Rahmen

Lärmbelästigung ist in verschiedenen Rechtsbereichen ein relevantes Thema und wird daher in vielen Gesetzen behandelt. Im Mietrecht spielt dabei das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine zentrale Rolle. Allerdings sucht man dort vergeblich nach einer direkten und eindeutigen Regelung zur Ruhestörung.

Ein bundesweit einheitliches Gesetz, das allgemeine Ruhezeiten festlegt oder bestimmt, welche Lärmquellen zu welchen Zeiten erlaubt sind, gibt es nicht. Dennoch müssen Mieter Ruhestörungen nicht einfach hinnehmen, denn auch außerhalb von Gesetzen können verbindliche Regelungen existieren.


Welche Ruhezeiten zu beachten sind

Wie bereits erwähnt, sind die gesetzlichen Ruhezeiten in Deutschland nicht bundeseinheitlich geregelt. Die Festlegung, wann Mieter und Anwohner besondere Rücksicht nehmen müssen, obliegt vielmehr den Bundesländern. In vielen Gemeinden gilt offiziell eine Nachtruhe von 22:00 bis 6:00 oder 7:00 Uhr. Auch an Sonn- und Feiertagen muss tagsüber Ruhe eingehalten werden.

Häufig wird die Thematik in der Hausordnung aufgegriffen. Die dort festgelegten Ruhezeiten und Vorgaben zur Lärmvermeidung akzeptieren Mieter üblicherweise mit ihrer Unterschrift unter den Mietvertrag. Es gibt jedoch Situationen, in denen die Hausordnung möglicherweise unwirksam ist, etwa wenn die Vorschriften zu streng oder unzulässig sind. In solchen Fällen entscheidet letztlich ein Gericht, ob die Hausordnung gültig ist, wobei stets der konkrete Einzelfall betrachtet werden muss.


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Wie viel Lärm ist zumutbar?

Lärmbelästigung ist nicht selten Ursache für Konflikte zwischen Nachbarn. Denn die Wahrnehmung von Geräuschen ist stark subjektiv geprägt. Diese Unterschiede in der Lautstärkeempfindung resultieren nicht nur aus individuellen Sensibilitäten, sondern werden auch durch die Bauweise des Hauses beeinflusst. In einem Gebäude mit mangelhafter Schallisolierung kann Musik, die in einer Wohnung leise erscheint, in einer benachbarten Wohnung als störend laut empfunden werden.

Das Mietrecht bietet zum Thema Lärmbelästigung lediglich allgemeine Anhaltspunkte. Grundsätzlich gilt, dass Geräusche nicht die sogenannte Zimmerlautstärke überschreiten sollten, was bedeutet, dass sie in der Nachbarwohnung nur schwach zu hören sein dürfen. Geräusche, die deutlich wahrnehmbar sind, überschreiten diese Schwelle. Ein exakter Dezibelwert ist allerdings nicht gesetzlich festgelegt. In der Praxis orientiert man sich oft an Richtwerten von 40 Dezibel tagsüber und 30 Dezibel in der Nacht. Selbst bei geringeren Lautstärken kann eine Ruhestörung vorliegen, wenn die Geräusche als psychisch unzumutbar empfunden werden.


Abmahnung wegen Ruhestörung – grundsätzlich möglich

Vermieter können eine Abmahnung wegen Ruhestörung entweder mündlich (in Anwesenheit eines Zeugen) oder schriftlich aussprechen. Wenn es mehrere Vermieter gibt, wie etwa bei Ehepaaren oder einer Erbengemeinschaft, müssen grundsätzlich alle die Abmahnung unterschreiben. Alternativ können die anderen Miteigentümer dem Unterzeichner eine Vollmacht erteilen, die ihn zum alleinigen Bevollmächtigten macht. Diese Vollmacht sollte der Abmahnung beigefügt sein. Zudem muss die Abmahnung an alle Personen gerichtet sein, die im Mietvertrag als Mieter genannt sind. Es genügt nicht, nur die Person abzumahnen, die als Verursacher der Ruhestörung gilt.

Ändert der Mieter nach der Abmahnung sein Verhalten, bleibt es bei dieser Warnung, ohne dass weitere Maßnahmen drohen. Sollte die Ruhestörung jedoch fortgesetzt werden, hat der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, das Mietverhältnis nach erfolgter Abmahnung zu kündigen.


Fristlose Kündigung – hohe Dokumentationsanforderungen

Wenn ein Vermieter eine fristlose Kündigung aussprechen möchte, liegt die Beweispflicht bei ihm. Das bedeutet, dass er die Ruhestörungen genau dokumentieren muss. Idealerweise sollte er das Ordnungsamt einschalten, damit die Störungen offiziell erfasst werden. Die Beamten erstellen in solchen Fällen ein „Zeugnis der Lärmbelästigung“, das in einem Gerichtsverfahren zugunsten des Vermieters oder anderer betroffener Mieter verwendet werden kann.

Besonders relevant sind die §§ 543 und 569 BGB. Sie ermöglichen es beiden Vertragsparteien, das Mietverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und fristlos zu kündigen. Ein solcher Grund liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände und der Interessen beider Parteien eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum regulären Ende nicht zumutbar ist.

§ 569 Abs. 2 BGB konkretisiert § 543 BGB, indem er insbesondere Störungen des Hausfriedens oder Ruhestörungen in den Fokus rückt. Ob eine fristlose Kündigung wegen Ruhestörung gerechtfertigt ist, entscheidet letztlich ein Gericht, das den Einzelfall beurteilt.


Polizeiansatz wegen Ruhestörung – wer kommt für die Kosten auf?

Bei akuter Ruhestörung, insbesondere nachts, können betroffene Mieter die Polizei einschalten. Statt die Notfallnummer 110 zu wählen, sollte die örtliche Polizeidienststelle kontaktiert werden. Die Beamten machen sich vor Ort ein Bild der Lage und prüfen, ob tatsächlich eine Ruhestörung vorliegt. Die Wohnung der betroffenen Person darf nur bei dringendem Verdacht auf eine Straftat betreten werden. Hält der Lärm trotz Ermahnung durch die Polizei an, können die Beamten die Lärmquelle beschlagnahmen und gegebenenfalls die Gäste einer Feier zum Verlassen des Ortes auffordern.

Wer die Kosten für den Polizeieinsatz trägt, hängt von den Umständen ab. Bei einem Fehlalarm muss der Anrufer eventuell für die Gebühren aufkommen. Liegt eine tatsächliche Ruhestörung vor, entstehen in der Regel keine Kosten für den Anrufer. Da die Regelungen zur Kostenübernahme je nach Bundesland variieren, empfiehlt sich eine Nachfrage bei der örtlichen Polizeidienststelle.


Urteile zum Thema Ruhestörung im Mietrecht

Wie bereits an verschiedenen Stellen erwähnt, spielen die Entscheidungen der Gerichte eine maßgebende Rolle, wenn es um Lärmbelästigung geht. Die unzähligen Facetten zeigen die folgenden Urteile auf:

– Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit berechtigt einen Wohnungsinhaber nicht dazu, einmal im Monat durch laute Feiern die Nachtruhe zu stören (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.1990, NJW 1990, 1676).

– Wenn das Zufallen der Haustür und Garagentür so laut ist, dass bei der Garagentür 52 dB(A) und bei der Haustür 46 dB(A) gemessen werden, steht den Mietern das Recht zu, die Miete um 20 % zu mindern (AG Mainz, Az. 81 C 230/01).

– Das Landgericht Hamburg urteilte, dass das Gehen mit High Heels unter bestimmten Voraussetzungen für Nachbarn als unzumutbare Lärmbelästigung gelten kann (LG Hamburg, Urteil vom 15.12.2009, Az.: 316 S 14/09). Dieses Urteil erging, obwohl der Trittschallschutz der Wohnung den damaligen DIN-Normen entsprach. Die Richter betonten, dass die Erfüllung technischer Normen nicht automatisch ausschließt, dass bestimmte Geräuschquellen in speziellen Fällen eine unzumutbare Lärmbelästigung darstellen können.

– Mieter, die sich durch den „Glockenschlag“ einer Pendeluhr aus der Nachbarwohnung gestört fühlen, haben oft wenig Aussicht auf Erfolg. Laut einem Urteil des AG Spandau (Az.: 8 C 13/03) fällt das Aufhängen einer Pendeluhr unter den vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Das halbstündliche Schlagen der Uhr, das in benachbarten Wohnungen zu hören ist, muss daher toleriert werden.

– In einem Urteil befand das Landgericht Köln, dass Klauseln in Verträgen, die das Baden oder Duschen zu gewissen Zeiten verbieten, unzulässig sind, da sie dem Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen widersprechen (Az.: 1 S 304/96). Die Richter erklärten, dass das Geräusch von fließendem Wasser als übliches Wohngeräusch anzusehen ist und somit toleriert werden muss. Sie hoben hervor, dass nächtliches Baden, Waschen oder Duschen zum hygienischen Grundstandard zählt und nicht durch solche Klauseln beschränkt werden kann.


Ruhestörung – MieterEngel unterstützt mit rechtlicher Beratung

Bei Ruhestörungen durch Nachbarn ist es für Mieter oft sinnvoll, zunächst das direkte Gespräch zu suchen. Handelt es sich nur um eine einmalige Feier, auf die zuvor freundlich hingewiesen wurde, können Verständnis und Nachsicht für eine gute Nachbarschaft sorgen. Tritt die Störung jedoch häufiger auf und führt das Gespräch zu keiner Lösung, sollte der Vermieter informiert werden. In solchen Fällen könnte sogar eine Mietminderung in Betracht kommen.

Bevor man jedoch eigenmächtig die Miete kürzt, ist es wichtig, sich rechtlichen Rat einzuholen. Eine unberechtigte oder überhöhte Mietminderung ohne fundierte Grundlage kann zu negativen rechtlichen Konsequenzen führen. Mit einer MieterEngel-Mitgliedschaft erhalten Sie Unterstützung durch erfahrene Partneranwälte, die Ihnen in sämtlichen mietrechtlichen Angelegenheiten zur Seite stehen. Ob es um die Überprüfung von Mietvertragsklauseln geht oder um Beratung bei Streitigkeiten mit dem Vermieter – Sie profitieren von maßgeschneiderter rechtlicher Hilfe.