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Von Eszter Rohacsek

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In diesem Ratgeber:


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Die freiwillige Selbstauskunft ist alles andere als freiwillig. Füllt man das Formular bei der Wohnungsbewerbung nicht aus, hat man so gut wie keine Chance mehr die Wohnung zu bekommen. Sogar leer gelassene Antworten in der Selbstauskunft können dazu führen, dass man unbeachtet aus der Liste der potenziellen Nachmietern genommen wird. Eine vollständig ausgefüllte Selbstauskunft ist daher ein Muss zum Erfolg.

Doch darf man, statt eine Lücke zu lassen, “etwas einfach hinschreiben”? Oder versuchen sich als Traumhauptmieter darzustellen? Welche Grenzen nicht überschritten werden dürfen, lesen Sie in diesem Artikel.


Was ist die Selbstauskunft?

Die Selbstauskunft bzw. Mieterselbstauskunft ist das Formular, das zusätzlich zu relevanten Dokumenten wie Schufa-Auskunft, Mietschuldenfreiheitsbescheinigung, Ausweis und Meldebescheinigung bei der Wohnungsbewerbung gefragt wird. Meistens schickt sie der Immobilienmakler oder die Hausverwaltung den Bewerbern und Bewerberinnen zu, die anhand den Bewerbungstexten für die zu vermietende Wohnung ausgesucht wurden.

In der Selbstauskunft fragt der Vermieter die Mietinteressenten zu ihrer familiären und finanziellen Lage. Er muss einerseits sicher gehen, dass der zukünftige Mieter oder die zukünftige Mieterin sich die Wohnung leisten kann. Andererseits wird dadurch das Mieterprofil des oder der Bewerbenden ermittelt und geprüft ob er oder sie zu der Hausgemeinschaft passt und für die Wohnung geeignet ist.


Ist die Selbstauskunft eine Pflicht?

Rechtlich gesehen sind Mietinteressenten nicht verpflichtet eine Mieterselbstauskunft auszufüllen. Möchte man aber in der Bewerbungsrunde bleiben und die Wohnung bekommen, ist es empfohlen das Formular lückenlos auszufüllen.

Der Vermieter, der Makler oder die Hausverwaltung haben keinen gesetzlichen Anspruch auf eine ausgefüllte Mieterselbstauskunft. Laut der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) müssen sie sich sogar nach dem Prinzip der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 DSGVO) richten und dürfen nur nach Informationen fragen, die sich unmittelbar auf die Vermietung beziehen.


Welche Fragen sind in der Selbstauskunft zulässig?

Persönliche Angaben für die Personenidentifizierung sind selbstverständlich Pflicht und müssen auch in der Mieterselbstauskunft angegeben werden. Dem Vermieter ist es wichtig einzuschätzen, wie sich die Mieterin oder der Mieter in der Wohnung verhalten wird. Daher darf er nachfragen, welche Haushaltsangehörige mit dem Mieter einziehen wollen. Dazu gehören auch Haustiere. Der Vermieter darf auch nach dem Familienstand fragen.

Es ist das gute Recht des Vermieters zu wissen, welchen Job die Mieterin oder Mieter ausführt, wer der Arbeitgeber und wie hoch das Verdienst ist. Anhand dessen kann er einschätzen, ob das Mietobjekt finanziell passend für die Person wäre. Sie muss auch dann zahlen können, wenn die Miete erhöht wird oder die jährliche Nebenkostenabrechnung eintrifft. Aus diesem Grund ist es genauso erlaubt danach zu fragen, ob der Mieter oder die Mieterin Wohngeld bezieht oder Bezieher beim Jobcenter, bei der Agentur für Arbeit oder bei dem Sozialamt ist. Ob ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, gehört ebenso zu den Informationen, die vom Vermieter gefragt werden können.

Die Frage stellen zu dürfen, ob der potenzielle Mieter raucht, ist umstritten. Sie taucht jedoch in fast jeder Selbstauskunft auf.


Welche Fragen sind in der Selbstauskunft unzulässig?

Fragen zu der Nationalität oder ethnische Zugehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit, zur Krankheit oder Behinderung, zu den Vorstrafen der Person oder zur politischen und sexuellen Orientierung, sind absolut no-go.

Den Vermieter geht es auch nichts an, was der Mieter oder die Mieterin in seiner oder ihrer Freizeit zuhause macht, welche Hobbies er oder sie betreibt. Genauso wenig darf der Vermieter nachfragen, welche Mitgliedschaften der potenzielle Mieter hat, ob er in Vereinen, Gewerkschaften oder Parteien tätig ist. Dazu gehört auch die Mitgliedschaft bei einem Mieterverein. Als MieterEngel Mitglied haben Sie also keine Nachteile in der Selbstauskunft!

Ob eine Schwangerschaft bei der Mieterin besteht oder ob man eine Familie zu gründen plant, gehören als hochsensible Fragen eindeutig nicht in die Selbstauskunft.


Flunkern bei unangemessenen Fragen

Ausgesprochen lügen sollte man selbstverständlich weder bei der Wohnungssuche noch bei anderen Gelegenheiten. Sollte man aber unerlaubte oder sogar verletzende Fragen in der Selbstauskunft einfach unbeantwortet stehen lassen? Damit verliert man die Sympathie des Vermieters und der Hausverwaltung und vielleicht auch die Chance auf die Wohnung.

Grundsätzlich kann man die Fragen, die man nicht hätte gestellt bekommen sollen, falsch beantworten. Es bringt Mieterinnen und Mietern keine rechtlichen Konsequenzen mit sich. Bei allen Fragen, die in die Privat- und Intimsphäre eindringen, darf geflunkert werden.


Fristlose Kündigung beim Lügen

Bei personenbezogenen Fragen wie bei Fragen nach dem Namen, Einkommen und Arbeitsverhältnis oder der Anzahl der einziehenden Personen und Kleintiere muss man 100% ehrlich bleiben. Sonst bekommt man die Wohnung erst gar nicht oder später riskiert man eine fristlose Kündigung. Der Vermieter hat an den Angaben nämlich ein berechtigtes Interesse. Wer bei den Grundfragen flunkert, riskiert eventuell nicht nur eine fristlose Kündigung, sondern sogar ein gerichtliches Verfahren.

Die Mieterselbstauskunft ist nur eins der zahlreichen Formulare und Dokumente, die man bei dem Umzug bereit stellen muss. Nicht nur diesbetreffend tauchen zahlreiche Fragen vor dem Einzug in die neue Wohnung auf: Habe ich die Kündigungsfrist eingehalten? Welche Dokumente darf der Vermieter noch verlangen? Ist die Miete überhaupt angemessen? Wie hoch darf die Kaution sein?


Stellen Sie Ihre Mietfrage einen Anwalt

Rund um das Thema Umzug werden viele Fragen für Mietenden aufgeworfen. Lassen Sie sich nicht von Ihrem Vermieter unter Druck setzten unüberlegte Entscheidungen zu treffen, sondern fragen im Zweifelsfall erst bei einem Experten nach – insbesondere bevor Sie etwas unterschreiben. Bei Mietvertrag und Übergabeprotokoll gilt dasselbe: Ihre Unterschrift ist bindend und kann nicht rückgängig gemacht werden. Als Mitglied von MieterEngel können Sie sich zu allen Fragen rund um das Thema Mietrecht beraten lassen. Auch bei mehrmaliger Beratung gibt es keine Zusatzkosten. Fragen Sie also besser unsere Anwälte um Hilfe, statt später das Nachsehen zu haben.