Kabelfernsehen – freie Wahl für Mieter ab Juli 2024

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In diesem Ratgeber:

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In den Nebenkosten sind häufig auch die Gebühren für den Kabelanschluss enthalten, die von allen Mietern bezahlt werden, auch wenn sie diesen gar nicht nutzen. Vermieter dürfen diese Kosten durch das sogenannte Nebenkostenprivileg umlegen. Diese Regelung wird sich jedoch ändern: Ab dem 1. Juli 2024 läuft die Übergangsfrist für ein Gesetz aus, das bereits seit dem 1. Dezember 2021 gilt und das Nebenkostenprivileg abschafft. Damit erhalten Millionen von Mietern in Deutschland zukünftig die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, wie sie fernsehen möchten. Die wichtigsten Informationen fassen wir in diesem Ratgeber für Sie zusammen.


Was ist das Nebenkostenprivileg?

Nach § 556 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Mieter die Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die laufenden Aufwendungen, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück und durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks entstehen.

Das sogenannte Nebenkostenprivileg erlaubt die Weiterberechnung der Kosten für den Kabelanschluss in der Betriebskostenabrechnung, festgelegt in § 2 Nr. 15 der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Eigentümer und Verwaltungen schließen oft Kollektivverträge mit Kabelanbietern ab und nutzen dabei das Sammelinkasso zur Abrechnung. Das bedeutet, dass die Kosten für den Kabelanschluss von den Mietern über die Nebenkostenabrechnung gezahlt werden. Anschließend leitet der Vermieter die Beträge an den Kabelbetreiber weiter.


Hintergrund der Gesetzesänderung

Vor vier Jahrzehnten war die Einführung des Kabelfernsehens eine große Innovation. Anfangs konnten statt 3-5 analogen Sendern bis zu 30 Programme empfangen werden. Inzwischen hat sich die Technologie jedoch stark weiterentwickelt: Die Übertragung von Fernsehinhalten erfolgt heute vollständig digital und es stehen alternative Verbreitungswege wie das Internetfernsehen zur Verfügung. Trotz dieser Möglichkeiten bleibt der Anreiz, den Übertragungsweg zu wechseln, gering, solange die Kosten für den Kabelanschluss weiterhin über die Nebenkosten abgerechnet werden.

Wer wechselt, zahlt bislang also unter Umständen doppelt für den Fernsehempfang. Mit der Abschaffung des Nebenkostenprivilegs wird sich diese Situation ändern.


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Abschaffung des Nebenkostenprivilegs – das sind die Auswirkungen

Das Kabelfernsehen bleibt erhalten, und Mieter können ihren Anschluss weiterhin nutzen. Allerdings müssen sie künftig einen individuellen Vertrag mit einem Anbieter abschließen, ähnlich wie bei Strom, Gas oder Mobilfunk. Derzeit bieten viele Kabel- und Internetanbieter attraktive Angebote an. Die Verbraucherzentrale erwartet, dass die Preise zunächst um etwa zwei bis drei Euro pro Monat steigen. Langfristig dürften die Preise jedoch durch verstärkten Wettbewerb sinken. Die Kosten für Einzelnutzer-Verträge liegen nach Angaben der Verbraucherzentrale bei acht bis zehn Euro pro Monat.

Mieter, die bisher Kabelfernsehen nutzten, sollten den Kontakt zum Eigentümer oder Vermieter suchen, falls dieser sich noch nicht gemeldet hat. Es bleibt die Möglichkeit, dass weiterhin ein Sammelvertrag für die Hausgemeinschaft existiert, der es mehreren Mietern erlaubt, das Kabelfernsehen gemeinsam zu nutzen. Ein solcher Vertrag kann vom Vermieter angeboten werden, jedoch dürfen die Kosten dafür nicht mehr über die Nebenkosten umgelegt werden.

Somit gilt ab Juli 2024:

  • Mieter können auch ab Juli 2024 unverändert Kabelfernsehen anschauen.
  • Demnach kann der Kabelanschluss weitergenutzt werden.
  • Allerdings wird der zugrundeliegende Kabel-TV-Vertrag zur Mietersache.
  • Unter Umständen kann mit dem Vermieter ein Sammelvertrag vereinbart werden.


Keine Änderungen bei dem Rundfunkbeitrag

Auswirkungen auf den Rundfunkbeitrag ergeben sich nicht. Denn Mieter zahlen den Rundfunkbeitrag direkt an den ARD/ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Der Rundfunkbeitrag gehört nicht zu den Betriebskosten, die vom Vermieter für den Mieter gezahlt und über die Nebenkostenabrechnung umgelegt werden können.

Personen, die Sozialleistungen beziehen, können normalerweise durch einen Antrag von der Zahlungspflicht für den Rundfunkbeitrag befreit werden. Dies betrifft insbesondere BAföG-Empfänger, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen. Um eine Befreiung zu beantragen, muss ein schriftlicher Antrag bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt eingereicht werden. Die erforderlichen Antragsformulare sind online verfügbar.


Ist Internet und Telefon über Kabelanschluss weiterhin möglich?

Personen, die ihren Kabelanschluss für Internet und Telefonie nutzen, können dies weiterhin tun, ohne einen zusätzlichen Vertrag für Kabelfernsehen abschließen zu müssen. Es bleibt auch die Möglichkeit, das Fernsehen über einen Kabelanbieter zu beziehen und Telefonie sowie Internet über einen anderen Anbieter zu nutzen. In diesem Fall wird in der Wohnung eine spezielle Dose installiert, die nur die gebuchten Dienste zur Verfügung stellt.


Warnungen der Verbraucherzentrale vor Medienberatern

Die Verbraucherzentrale warnt vor sogenannten Medienberatern, die an der Haustür oder am Telefon mit unseriösen Methoden arbeiten. Diese Berater drängen Verbraucher oft dazu, Kabelverträge abzuschließen. Verbraucher sollten sich nicht unter Druck setzen lassen und keine übereilten Entscheidungen treffen.

Außerdem wird empfohlen, Verkäufer nicht ins Haus zu lassen. Bei zweifelhaften Werbeanrufen sollte man am besten sofort auflegen und auf keinen Fall einer Vereinbarung zustimmen. Sollte eine Auftragsbestätigung unerwartet im Briefkasten landen, ist es wichtig, diesen Vorfall sofort der Verbraucherzentrale zu melden. Der Vertrag sollte dann umgehend widerrufen werden.


Die Alternativen zum Kabelfernsehen

DVB-T2 HD ermöglicht es Ihnen, mit einer Zimmer- oder Dachantenne etwa 40 Sender in hochauflösender Qualität zu empfangen. Wenn Sie einen internetfähigen Receiver oder Fernseher nutzen, können Sie zusätzliche Sender empfangen. Während die öffentlich-rechtlichen Programme kostenfrei sind, betragen die Kosten für den Empfang privater Sender etwa acht Euro pro Monat.

Wenn Sie IPTV nutzen möchten, also Fernsehen über das Internet, benötigen Sie einen Receiver, den Sie entweder mieten oder kaufen können. Der reine Fernsehempfang kostet hierbei rund fünf Euro monatlich. Es ist wichtig, sich vorab genau über das Programmangebot des Anbieters zu informieren, da nicht immer alle gewünschten Regionalprogramme verfügbar sind; die Verfügbarkeit wird vom Netzbetreiber bestimmt.

Für Streaming benötigen Sie eine schnelle Internetverbindung, und die Kosten hierfür liegen meist zwischen sechs und zehn Euro im Monat. Moderne Smart TVs haben eine eingebaute App für den Empfang, während für ältere Geräte ein HDMI-Stick erforderlich ist, der ungefähr 30 Euro kostet. Die Nutzung von Mediatheken ist kostenlos, aber für Streamingdienste ist oft ein kostenpflichtiges Abonnement notwendig. Ein Vorteil des Streamings ist, dass Sie auch auf mobilen Geräten wie Smartphones oder Tablets über Apps oder Mediatheken darauf zugreifen können.

Beim Satellitenfernsehen können Sie mit einer Satellitenschüssel hunderte Programme frei empfangen. Es muss jedoch vorher geprüft werden, ob eine Installation am Standort erlaubt und möglich ist.


Kabelanschluss wird nicht genutzt – wie die Sperrung erfolgt

Wenn Sie sich gegen einen Kabelanschluss entscheiden, kann der Anbieter den ungenutzten Anschluss sperren, wobei die Methode von der Art der Hausverkabelung abhängt. Bei einem sogenannten „Sternnetz“ erfolgt die Sperrung zentral vom Keller aus für jede einzelne Wohnung. Handelt es sich jedoch um die ältere „Baumstruktur“, muss in der betreffenden Wohnung eine spezielle Sperrdose installiert werden, um den Anschluss zu deaktivieren.


Mietrecht – das sollten Mieter beachten

Vermieter sind jetzt verpflichtet, bestehende Sammelverträge zu kündigen, da ab der Betriebskostenabrechnung 2024 Kabelgebühren nur noch für die ersten sechs Monate des Jahres umgelegt werden dürfen. Mieter sollten nach Erhalt dieser Abrechnung genau überprüfen, ob diese zeitliche Begrenzung eingehalten wurde.

Falls Sie weiterhin Kabel-TV empfangen möchten, ist es notwendig, dass Sie sich baldmöglichst eigenständig um einen neuen Anschluss kümmern. Dies ist erforderlich, um ab dem 1. Juli ohne Unterbrechung Kabelfernsehen nutzen zu können.


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