Geld des Vormieters in der Wohnung – das ist zu beachten

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In diesem Ratgeber:

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Wird eine neue Wohnung nach dem Einzug auf Vordermann gebracht oder das private Domizil nach längerer Zeit etwas intensiver renoviert, kommen manchmal spannende Sachen zum Vorschein. In seltenen Fällen kann sogar Bargeld des Vormieters gefunden werden. Der Gedanke, das Geld einfach zu behalten, ist verlockend. Aus rechtlichen Gründen ist davon jedoch abzuraten. Dies zeigt unter anderem ein Urteil des Amtsgerichts München vom 04.12.2020 (Aktenzeichen: 111 C 21915/19).

In diesem Ratgeber erfahren Sie, wie Sie grundsätzlich mit Fundsachen umgehen sollten und was Sie als Mieter aus rechtlicher Sicht beachten müssen.


Fundsachen melden: Ihre Pflichten und Rechte als Finder

Unabhängig davon, ob Sie 80.000 Euro in Ihrer Mietwohnung oder einen 20-Euro-Schein auf der Straße entdecken, gesetzlich ist es Ihnen nicht erlaubt, diese einfach zu behalten. Jede Summe über zehn Euro muss bei einem Fundbüro oder der Polizei gemeldet werden. Anschließend hat der Finder Anspruch auf einen Finderlohn, der wie folgt geregelt ist:
– 5 % für Summen bis zu 500 Euro
– 3 % für Summen über 500 Euro

Sollte der rechtmäßige Besitzer das Geld oder den Wertgegenstand innerhalb von sechs Monaten nicht abholen und auch nicht ermittelt werden können, geht das Gefundene normalerweise in Ihren Besitz über. Aus diesem Grund ist es wichtig, bei der Abgabe Ihre Kontaktdaten zu hinterlassen.

Damit sollte auch geklärt sein, wem ein gefundener Geldbetrag oder andere Wertgegenstände rechtmäßig zustehen. Wenn Sie solche Werte behalten, riskieren Sie, sich der Unterschlagung schuldig zu machen.


Nachmieter findet Geld – das entschied das Amtsgericht München

Es mag sich anhören wie ein Lottogewinn: Eine Frau, die gerade erst in eine neue Wohnung eingezogen war, entdeckte zusammen mit einem von ihr beauftragten Elektriker fast 80.000 Euro in einem Hohlraum hinter einer Steckdose. Das Bargeld war scheinbar vom früheren Mieter, der von 2007 bis zu seinem Tod in der Wohnung lebte, dort versteckt worden. Nachfolgend erfahren Sie, wie sich der Fall weiterentwickelte und was das Urteil des Amtsgerichts München in dieser Angelegenheit klargestellt hat.

Sachverhalt und Gegenstand des Gerichtsverfahrens

Die Mieterin und der Elektriker gaben die gefundenen Mittel an die Polizei weiter, welche die Banknoten anschließend an das Münchner Fundbüro übergab. Das Fundbüro leitete die Geldscheine an die vom Amtsgericht bestellte Nachlasspflegerin weiter, da der Fundbetrag als Teil des Nachlasses des verstorbenen Vormieters betrachtet wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die Erbenermittlung noch nicht abgeschlossen. Nach Abschluss der Arbeiten kehrte die Nachlasspflegerin die Gelder an die Erben aus.

Somit fand der Betrag nicht zu der Finderin zurück, die daher Klage erhob und von den Erben einen Finderlohn von 1.500 Euro forderte. Sie führte an, dass nicht zweifelsfrei geklärt sei, ob das Bargeld tatsächlich vom Vormieter stammte, da auch andere frühere Mieter hätten in Betracht gezogen werden müssen. Weiterhin argumentierte sie, dass sie nach sechs Monaten als Finderin gemäß § 973 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Recht habe, die gefundene Sache zurückzuerhalten.

Entscheidung und Begründung des Gerichts

Das Amtsgericht München wies die Klage ab (Aktenzeichen: 111 C 21915/19). Begründet wurde dies damit, dass das Behältnis, in dem das Bargeld gefunden wurde, datiert war und eindeutig dem verstorbenen Vormieter zugeordnet werden konnte. Das Geld war versteckt und nicht verloren. Verloren wäre es nur, wenn es keinen erkennbaren Eigentümer gäbe, was hier nicht der Fall war. Wäre der Vormieter ausgezogen und hätte das Geld zurückgelassen, wäre die Rechtslage anders. Der entsprechende Paragraph für Fundsachen, § 973 BGB, war daher nicht anwendbar. Nach § 857 BGB geht das Eigentum genau in der Form auf die Erben über, in der es sich zur Zeit des Erbfalls befindet.

Im vorliegenden Fall konnte die Klägerin somit nicht nachweisen, dass es sich bei den 80.000 Euro um eine Fundsache handelte. Ebenso wenig konnte sie nachweisen, dass die Geldscheine einem anderen Vormieter gehört haben könnten.


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Wie viel Bargeld darf in der Mietwohnung gelagert werden?

In Deutschland ist es trotz der weitverbreiteten Möglichkeit zur Kartenzahlung üblich, Bargeld zuhause aufzubewahren. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe empfiehlt sogar, für den Fall eines großflächigen Stromausfalls eine angemessene Bargeldreserve zu Hause zu haben.

Es gibt kein Gesetz, das das Lagern von Scheinen und Münzen zu Hause verbietet, auch nicht in hohen Summen. Obwohl Gerüchte über eine Obergrenze von 10.000 Euro kursieren, bezieht sich diese Grenze lediglich auf die Einzahlung von Bargeld bei Banken oder den Kauf von Waren und Dienstleistungen. Das Geldwäschegesetz schreibt vor, dass Transaktionen von 10.000 Euro oder mehr nachgewiesen werden müssen, um die Herkunft des Geldes zu klären, ansonsten könnte die Staatsanwaltschaft Ermittlungen einleiten.

Ein weit verbreiteter Irrglaube ist auch, dass die Hausratversicherung bei Diebstahl, Wohnungsbrand oder Wasserschaden automatisch für den gesamten Schaden aufkommt. Tatsächlich ersetzen Versicherungen den Verlust von Bargeld in der Regel nur bis zu einem Betrag von 1.000 bis 2.000 Euro. Bei höheren Beträgen ist eine Zusatzvereinbarung erforderlich. Finanzielle Mittel sollte in einem Tresor aufbewahrt werden, der fest in der Wand eingebaut oder so schwer ist, dass er nicht ohne weiteres gestohlen werden kann. Die Investition in einen solchen Tresor lohnt sich in der Folge nur bei größeren Summen.


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Es ist eher die Ausnahme, dass Bares des Vormieters in der Wohnung gefunden wird. Häufiger sind Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis. Wenn Sie Unstimmigkeiten in Ihrem Mietvertrag oder bei der Nebenkostenabrechnung feststellen, kann Ihnen ein auf Mietrecht spezialisierter Anwalt helfen, rechtlich angemessen zu handeln. Eine Mitgliedschaft bei MieterEngel bietet Ihnen automatisch Zugang zu erfahrenen Rechtsanwälten.

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