Winterdienst für Mieter: Wer ist wofür verantwortlich?
In diesem Ratgeber:
- Winterliche Herausforderungen: Warum ist Schneeräumen so wichtig?
- Grundlegende Verkehrssicherungspflicht – wer muss handeln?
- Mietvertragliche Regelungen: Wann sind Mieter verpflichtet?
- Schneeräumen bei Wegen – das ist zu beachten
- Was gilt für ältere oder kranke Mieter?
- Kosten und Steuervorteile: Winterdienst als haushaltsnahe Dienstleistung
- Tipps für Mieter: So setzen Sie den Winterdienst richtig um
Der Winter ist zurück und bringt vielerorts Schnee und Eis mit sich. Gerade wenn sich auf Gehwegen oder im Eingangsbereich schnell Rutschbahnen bilden, stellt sich jedes Jahr aufs Neue die Frage: Wer muss eigentlich räumen und streuen? Dabei sind nicht nur Hauseigentümer gefragt, sondern oft auch Mieter. Damit Sie wissen, was in Ihrem Mietvertrag stehen sollte, welche Pflichten tatsächlich auf Sie zukommen und welche Zeiten gelten, lesen Sie hier die wichtigsten Fakten rund um den Winterdienst im Mietrecht.
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Winterliche Herausforderungen: Warum ist Schneeräumen so wichtig?
Sinkende Temperaturen und Schneefälle sorgen im Winter regelmäßig für rutschige Gehwege. Das kann schnell zu Unfällen führen, deren Folgen von harmlosen Prellungen bis hin zu schweren Verletzungen reichen. Wer im Bereich seines Wohnhauses nicht für geräumte und gestreute Wege sorgt, riskiert nicht nur das Wohlergehen seiner Mitmenschen, sondern gegebenenfalls auch rechtliche Konsequenzen.
Grundsätzlich obliegt die Verkehrssicherungspflicht für ein Grundstück den Eigentümern. Sie müssen dafür sorgen, dass niemand auf ihren Gehwegen oder im Eingangsbereich zu Schaden kommt. Kommt es doch zu einem Unfall, können Geschädigte unter Umständen Schadenersatz oder Schmerzensgeld verlangen. Damit es gar nicht erst so weit kommt, ist die Einhaltung der örtlichen Räum- und Streupflichten entscheidend.
Gerade Mieter sollten wissen, dass Vermieter ihre Verkehrssicherungspflicht oft durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag auf sie übertragen. Das bedeutet: Sie sind dann persönlich dafür verantwortlich, regelmäßig Schnee zu beseitigen und bei Glatteis zu streuen.
Steht dies so im Vertrag, sollten Sie Ihre Räum- und Streupflichten keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen. Andernfalls könnten Sie im Schadensfall haftbar gemacht werden.
Grundlegende Verkehrssicherungspflicht – wer muss handeln?
Die Grundlage aller Winterdienstpflichten ist die Verkehrssicherungspflicht. Zunächst liegt diese bei der jeweiligen Gemeinde, die für öffentliche Straßen und Wege verantwortlich ist. Allerdings übertragen viele Kommunen diese Pflicht per Satzung oder Verordnung auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Das betrifft in der Regel sowohl Einfamilienhäuser als auch Mehrparteienhäuser.
Eigentümer haben somit dafür zu sorgen, dass der öffentliche Gehweg vor ihrem Grundstück und der Zugangsbereich zum Haus verkehrssicher gehalten werden. Wann genau geräumt und gestreut werden muss, regeln oft kommunale Vorgaben. Häufig gilt werktags die Zeitspanne von 7 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr. Bei besonders schwierigen Wetterverhältnissen (z. B. Eisregen) kann jedoch auch außerhalb dieser Zeiträume eine Pflicht zum Streuen bestehen, wenn eine akute Gefährdungslage eintritt. Sofern der Vermieter diese Verkehrssicherungspflicht nicht an Sie als Mieter im Mietvertrag weitergibt, bleibt sie beim Eigentümer.

Mietvertragliche Regelungen: Wann sind Mieter verpflichtet?
Ob Sie als Mieter verpflichtet sind, Schnee zu räumen und zu streuen, hängt vom Inhalt Ihres Mietvertrags oder einer entsprechenden Hausordnung ab. Eine allgemeine Formulierung wie „Alle gesetzlichen Pflichten sind zu beachten“ reicht allerdings nicht aus, um Ihnen die Winterdienstpflicht aufzuerlegen. Vielmehr muss eindeutig erkennbar sein, dass Sie als Mieter den Winterdienst übernehmen sollen.
In vielen Fällen legt der Mietvertrag genau fest, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten Sie Schnee räumen und bei Glätte streuen müssen. Fehlen konkrete Zeitangaben, gelten die bereits erwähnten kommunalen Standards. Diese sehen oft vor, dass Sie werktags spätestens bis 7 Uhr räumen und streuen, an Sonn- und Feiertagen jedoch erst ab 9 Uhr. Zudem endet die Pflicht meist gegen 20 Uhr.
Wichtig ist, dass Ihr Vermieter auch eine gewisse Kontrollpflicht behält. Das bedeutet, sie oder er muss gelegentlich überprüfen, ob Sie Ihrer Winterdienstpflicht wirklich nachkommen. Kommt es trotz Übertragung der Pflicht zu einem Unfall, können möglicherweise sowohl Mieter als auch Vermieter in die Verantwortung gezogen werden, wenn keine ausreichende Überwachung stattfand. Trotzdem liegt die Hauptverantwortung in Sachen Schnee- und Eisbeseitigung bei der Person, an die der Winterdienst wirksam übertragen wurde – also womöglich bei Ihnen als Mieter.
Schneeräumen bei Wegen – das ist zu beachten
Die Breite eines geräumten Weges sollte so bemessen sein, dass zwei Personen problemlos aneinander vorbeigehen können. Häufig werden 80 bis 120 Zentimeter gefordert. Wer mit Kinderwagen oder Rollstuhl unterwegs ist, braucht ausreichend Platz. Bei privaten Zugängen wie Hauseingängen, Garagenzufahrten oder Mülltonnenwegen kann eine geringere Breite von etwa 50 Zentimetern genügen. Wichtig ist, dass ein gefahrloses Passieren möglich ist.
Was gilt für ältere oder kranke Mieter?
Nicht jede Person ist körperlich in der Lage, einen Gehweg mehrmals am Tag von Schnee zu befreien oder bei Glätte zu streuen. Ältere oder gebrechliche Mieter können zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen oft keinen Winterdienst leisten. In solchen Fällen darf die Verpflichtung zum Räumen und Streuen nicht einfach durch den Mietvertrag übertragen werden, ohne Ausnahmen zu berücksichtigen.
Gerichte haben bereits entschieden, dass die Winterdienstpflicht für einen Mieter entfällt, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht in der Lage ist, die Aufgabe zu erfüllen und keine private oder gewerbliche Hilfe organisieren kann. Das gleiche gilt für hochbetagte Mieter, für die es unzumutbar ist, regelmäßig Schnee zu schippen. Hier bleibt dann in der Regel der Vermieter verpflichtet, den Winterdienst selbst zu übernehmen oder eine Firma damit zu beauftragen.
Um Streit zu vermeiden, sollten Sie frühzeitig mit Ihrem Vermieter sprechen, wenn Sie gesundheitlich eingeschränkt sind. Eine frühzeitige und offene Kommunikation klärt, wer den Winterdienst letztlich übernimmt und verhindert potenzielle Konflikte oder Haftungsfragen.
Kosten und Steuervorteile: Winterdienst als haushaltsnahe Dienstleistung
Die Kosten für den Winterdienst können entweder die Vermieter tragen oder sie an ihre Mieter weitergeben. In Mehrfamilienhäusern ist es üblich, die Ausgaben für eine beauftragte Firma in der Nebenkostenabrechnung als „Hauswartskosten“ oder „Gebäudereinigung“ weiterzugeben. Vorausgesetzt, eine entsprechende Klausel im Mietvertrag erlaubt die Umlage auf die Mieter.
Für Mieter kann sich das finanziell lohnen, wenn der Posten korrekt in der Nebenkostenabrechnung aufgeführt ist. Denn der Winterdienst zählt zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, die steuerlich absetzbar sind. Das heißt, Sie können in Ihrer jährlichen Steuererklärung 20 Prozent der Lohnkosten geltend machen – maximal bis zu 4.000 Euro pro Jahr. Wichtig dabei: Die Rechnung muss detailliert aufgeschlüsselt sein, und Sie müssen den Betrag per Überweisung zahlen. Barzahlungen erkennt das Finanzamt in der Regel nicht an.
Materialkosten wie Streusalz, Sand oder Splitt sind nicht absetzbar. Es zählen lediglich die Arbeits- und Fahrtkosten des beauftragten Dienstleisters. Werden die Kosten hingegen allein durch den Vermieter getragen, kann nur er selbst den Steuerbonus beanspruchen, sofern er die Dienstleistung im Rahmen seines privaten Haushalts absetzt. So profitieren bei einer Umlage ausschließlich Sie als Mieter von der Steuerersparnis.
Tipps für Mieter: So setzen Sie den Winterdienst richtig um
Wenn Sie wissen, dass Sie laut Mietvertrag für den Winterdienst verantwortlich sind, hilft es, sich einen kleinen Plan zurechtzulegen. Prüfen Sie morgens, ob eine neue Schneedecke oder Glätte entstanden ist. Räumen Sie bei Bedarf zunächst den Schnee beiseite und streuen Sie anschließend mit einem geeigneten Mittel. Verwenden Sie möglichst umweltfreundliche Streumaterialien wie Sand oder Splitt. Salz ist in vielen Kommunen verboten und kann außerdem Pflanzen, Tiere und das Grundwasser schädigen.
Achten Sie zudem darauf, ob der Schnee erneut festtritt oder sich gefährliche Eisflächen bilden. Bei starken Temperaturwechseln oder anhaltendem Niederschlag kann es nötig sein, mehrmals am Tag zu räumen und zu streuen. Stellen Sie auch sicher, dass Zugänge zu Mülltonnen, Hauseingängen oder Garagen nicht blockiert sind. Halten Sie die vereinbarten Zeiten ein, in denen geräumt und gestreut werden muss. So minimieren Sie nicht nur das Risiko von Unfällen, sondern auch das Risiko, bei einem Vorfall haftbar gemacht zu werden.
MieterEngel – in jeder Jahreszeit Ihr Ansprechpartner
Der Winterdienst im Mietrecht kann auf den ersten Blick komplex wirken, lässt sich jedoch problemlos bewältigen, wenn Mieter und Vermieter ihre jeweiligen Pflichten und Zuständigkeiten kennen. Ob die Verantwortung für das Schneeräumen und Streuen bei Ihnen als Mieter liegt oder vom Vermieter beziehungsweise einer beauftragten Firma übernommen wird, ist in der Regel im Mietvertrag festgelegt. Daher lohnt es sich, diesen genau zu prüfen, um Missverständnisse oder mögliche Streitigkeiten zu vermeiden.
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