Mieter benötigt Rollstuhlrampe – neues Urteil vom LG Berlin II – barrierefreie Wohnungen

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In diesem Ratgeber:

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Einem Mieter mit Gehbehinderung darf der Vermieter den Bau einer Rollstuhlrampe nicht untersagen. Versucht ein Vermieter dies dennoch, kann er den Prozess unter Umständen jahrelang verzögern. Denn in einem solchen Fall muss der Mieter sein Recht erst einklagen. Ein Berliner Gerichtsurteil vom 30.09.2024 (Az.: 66 S 24/24) macht aber deutlich, dass dies für Vermieter nicht ratsam ist. Eine hartnäckige Verweigerung stellt eine Diskriminierung des Mieters dar und kann teure Folgen haben. In diesem Ratgeber erfahren Sie alles Wissenswerte über die grundsätzlichen Rechte von Mietern mit körperlichen Einschränkungen und das neue Urteil des Landgerichts Berlin II (LG Berlin II).


Barrierefreie Wohnungen – so ist die aktuelle Lage

Jeder kann von einer Behinderung betroffen sein, sei es durch eine Krankheit oder einen Unfall. Einige Menschen sind bereits von Geburt an in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt. In diesem Kontext wird oft der Begriff „Barrierefreies Wohnen“ verwendet, der jedoch meist nur theoretischer Natur ist. Laut Statistiken gelten in Deutschland nur etwa zwei Prozent der Wohnungen als barrierearm. Zu den Merkmalen zählen beispielsweise breite Durchgänge, das Fehlen von Türschwellen und ebenerdige Duschen.

Die Kriterien für eine behindertengerechte Wohnung sind in der Regel deutlich strenger. Mieter mit körperlichen Einschränkungen genießen dabei besondere Rechte.


Mietrecht enthält einen Anspruch auf bauliche Veränderungen

Gemäß § 554a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können Mieter die Zustimmung des Vermieters zu baulichen Veränderungen fordern, die für die behindertengerechte Nutzung oder den Zugang zur Wohnung notwendig sind. Dies setzt voraus, dass der Mieter ein berechtigtes Interesse am Umbau glaubhaft machen kann. Ein solches Interesse wird üblicherweise angenommen, wenn eine anerkannte Schwerbehinderung besteht.

Die Regelungen des § 554a BGB gelten jedoch nicht nur für streng nach Sozialrecht anerkannte Schwerbehinderte. Sie betreffen alle Mieter, deren Bewegungsfähigkeit aufgrund einer Behinderung dauerhaft erheblich beeinträchtigt ist. Dies schließt auch die typischen altersbedingten Beeinträchtigungen von Senioren ein. Dabei spielt weder der Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung noch die Frage der Schuld eine Rolle.

Vermieter können das Recht auf Zustimmung zu baulichen Veränderungen im Mietvertrag nicht ausschließen. Eine solche Klausel ist unwirksam.


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Wann dürfen Vermieter ihre Zustimmung verweigern?

Der Vermieter darf seine Zustimmung zu baulichen Veränderungen verweigern, wenn sein Interesse an der Beibehaltung des aktuellen Zustands des Gebäudes das Interesse des Mieters am Umbau überwiegt. Eine Abwägung der Interessen ist also erforderlich. Die Belange anderer Mieter müssen ebenso berücksichtigt werden wie der Umfang und die Dauer der Baumaßnahmen. Auch mögliche Beeinträchtigungen durch Baulärm und Schmutz, die Genehmigungsfähigkeit der Baumaßnahmen, die Möglichkeit des Rückbaus und Haftungsfragen spielen eine Rolle.

Außerdem kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter eine zusätzliche, angemessene Sicherheit, wie eine Kaution, hinterlegt. Diese Kaution dient dazu, den Rückbau der vorgenommenen Umbauten zu sichern, sollte der Mieter die Wohnung verlassen. Für diese zusätzliche Kaution gelten dieselben Vorschriften wie für eine normale Mietkaution, einschließlich der Anforderung, dass sie insolvenzsicher und getrennt vom Vermögen des Vermieters aufbewahrt werden muss.


Kosten für den barrierefreien Umbau – das ist zu beachten

Die Kosten für barrierefreie Umbauten trägt in der Regel der Mieter, da es sich dabei in den meisten Fällen nicht um Sanierungen oder Reparaturen handelt, sondern um Anpassungen, die ansonsten voll funktionsfähige Räume und Einrichtungen betreffen. Es empfiehlt sich jedoch, das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen und über eine mögliche Kostenbeteiligung oder vollständige Übernahme zu verhandeln. Einige Vermieter sind bereit, sich an den Kosten zu beteiligen, besonders wenn sie ohnehin Sanierungsmaßnahmen geplant haben oder sich Vorteile für zukünftige Vermietungen versprechen.

Mieter mit einem Pflegegrad können zudem von der Pflegekasse einen Zuschuss für den Umbau erhalten. Solche Umbauten, wie etwa die barrierefreie Gestaltung des Bades, gelten als wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und können mit bis zu 4.000 € pro Projekt und Person gefördert werden. Darüber hinaus bieten Programme der KfW-Bank Fördermöglichkeiten für barrierefreie Umbauten. Allerdings ist es nicht gestattet, beide Förderarten zu kombinieren.

In bestimmten Fällen ist es möglich, beim Sozialamt eine Unterstützung zu beantragen. Ob diese gewährt wird, hängt von der finanziellen Lage des Mieters ab. Zusätzlich könnten weitere Kostenträger wie das Integrationsamt, die Jugendhilfe, die Agentur für Arbeit, die Rentenversicherung oder die Unfallversicherung infrage kommen.


Urteil des LG Berlin II: Entschädigung für nicht gebaute Rampe

Vermieter, die sich standhaft weigern, einem gebehinderten Mieter den Bau einer Rollstuhlrampe zu gestatten, können gerichtlich nicht nur zur Duldung der Rampe gezwungen werden. Sie riskieren darüber hinaus, in einem weiteren Verfahren wegen Diskriminierung zu einer hohen Entschädigungszahlung verurteilt zu werden. Dies hat das Landgericht Berlin II in einem aktuellen Urteil festgelegt (Urteil vom 30.09.2024, Az.: 66 S 24/24).

Dieser Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde

In Berlin lebte ein Mieter, der aufgrund seiner Rollstuhlbedürftigkeit die sechs Stufen zum Hauseingang nicht ohne Hilfe überwinden konnte. Er forderte von seiner Vermieterin, einer großen Wohnungsbaugesellschaft, die Erlaubnis zur Installation einer Rollstuhlrampe. Das Unternehmen verweigerte jedoch beharrlich die Zustimmung. Daraufhin erhob der Mieter Klage und das Landgericht Berlin II sprach ihm das Recht zu, die Rampe zu installieren. Doch der Rechtsprozess war langwierig; mehr als zwei Jahre dauerte es, bis er die Erlaubnis erhielt. Aufgrund dieser Verzögerung reichte der Mieter eine weitere Klage wegen Diskriminierung ein und erzielte erneut einen Erfolg vor Gericht.

Die Entscheidung: Vermieter muss Entschädigung zahlen

Das Landgericht Berlin entschied, dass die Wohnungsbaugesellschaft dem Mieter eine Entschädigung von 11.000 Euro zu zahlen hat. Laut Gericht hatte das Unternehmen gegen § 19 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verstoßen, indem es den Mieter aufgrund seiner Behinderung diskriminierte. Das Gericht erklärte, dass das Unternehmen nach dem AGG verpflichtet gewesen wäre, die Installation der Rollstuhlrampe zu erlauben, um eine Benachteiligung des Mieters zu vermeiden. Seitens des Gerichts wurde darauf hingewiesen, dass diese Pflicht auch bei zivilrechtlichen Massengeschäften gilt, zu denen die Vermietung von mehr als 50 Wohnungen durch das Unternehmen zählt. Die Höhe der Entschädigung wurde mit der gravierenden Benachteiligung begründet, die der Mieter erlitt, da er seine Wohnung über lange Zeit nicht ohne fremde Hilfe betreten oder verlassen konnte.


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