Was passiert bei Scheidung mit dem Mietvertrag?

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von Eszter Rohacsek

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In diesem Ratgeber finden Sie:

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Ein alles abschließender Streit, bei dem die Frau ihren Koffer packt und für immer verschwindet – in der Realität ist die Scheidung eine bittere, weniger befreiende Sache als in romantischen Dramas dargestellt. Sie kann sich nicht nur emotional, sondern auch bürokratisch in die Länge ziehen. Kaum hat man sich entschieden, wer welches Hochzeitsgeschenk behält, muss man sich auch noch um was Wichtigeres kümmern, wofür man einen klaren Kopf haben muss: den Mietvertrag.

Dabei gibt es unterschiedliche Regelungen für die Phase vor der gerichtlichen Scheidung und nachdem sie vollständig abgeschlossen ist.


Nach der Scheidung

Wenn die Ehe bereits geschieden und eine Entscheidung getroffen wurde, wer in der Wohnung bleibt, können die Personen dem Vermieter darüber eine einfache schriftliche Mitteilung senden. Er muss die Änderung hinnehmen und hat keinen Einfluss darauf, weil das gemeinsame Wohnen rechtlich gesehen beendet werden kann. Es kommt nicht darauf an, ob der Vermieter mit der Entscheidung einverstanden ist, weil das Gesetz über seiner Zustimmung steht. Er kann nichts daran ändern, dass sich die Konstellation der Familie – und dadurch der Wohngemeinschaft – ändert.

Die Wohnung wird dem Ehegatten oder der Ehegattin übergeben. Mit der Erklärung übernimmt er oder sie den Mietvertrag automatisch, ohne dass das Erlaubnis des Vermieters nötig wäre. Eine Person tritt aus dem Vertrag aus und der Mietvertrag wird zu den gleichen Konditionen fortgesetzt, wie bei dem Ehepaar davor. Dadurch wird die oder der Ausziehende aus dem Mietvertrag entlassen.



Vor der Scheidung

In der Phase vor der Scheidung kommt es hingegen noch darauf an, ob der Vermieter überhaupt damit einverstanden ist, dass ggf. nur eine Person den Mietvertrag übernimmt und somit die Verantwortung für das Mietobjekt ganz allein trägt. Dies bedeutet nämlich für den Vermieter oft ein hohes Risiko. Wenn nur eine Person für die Mietwohnung verantwortlich ist, die ursprünglich für Mehrere gedacht war, kann es finanziell belastend sein. Eventuell kann es zur Zahlungsunfähigkeit der oder des Alleinwohnenden kommen.


Änderung des Mietvertrages

Wenn der Vermieter mit dem noch nicht geschiedenen Ehepaar einverstanden ist, können sie gemeinsam eine Mietvertragsänderung vornehmen. Ist nach der Beurteilung des Vermieters auch nur eine Person fähig sich finanziell um das Mietobjekt zu kümmern, kann der oder die Andere aus dem Mietvertrag entlassen werden. Dies kann nur passieren, wenn alle drei Parteien die Änderung des Vertrages unterschreiben. Somit ist es nicht möglich die unerwünschte ehemalige andere Hälfte einfach aus dem Mietvertrag zu entfernen. Es reicht nicht, dass nur der Vermieter und der oder die Ausziehende übereinkommen, ohne die Zustimmung derjenigen Person, die in der Wohnung bleibt.

Der Vertragsänderung als Vermieter zuzustimmen, ist kein Muss. Der Vermieter kann sich freiwillig entscheiden, ob es in Ordnung ist, die Mietwohnung nur für eine Person zu hinterlassen. Will der Vermieter die andere Person nicht aus dem Vertrag entlassen, muss eine andere Möglichkeit gefunden werden: entweder nimmt man eine andere, neue Hauptmieterin oder einen anderen Hauptmieter zu sich in die Wohnung, oder beide Eheleute kündigen den Mietvertrag zusammen.


Gemeinsame Kündigung

Falls keine der Eheleute die Wohnung behalten möchte, sie sich nicht einigen können oder keine Vertragsänderung möglich ist, müssen beide einfach ausziehen und davor den Mietvertrag regelgerecht gemeinsam kündigen. Dabei ist zu beachten, dass die Kündigungsfrist unbedingt eingehalten werden muss, als würde man ganz normal umziehen wollen.

Leider ist damit die Wohnung für beide Parteien erstmal verloren. In dieser Situation besteht aber die Möglichkeit, dass man sich für die Wohnung direkt erneut bewirbt. Der Vermieter kann sich dann entscheiden, ob und wem er die Wohnung vermieten möchte.


Wenn man sich nicht einigen kann

Wenn sich die Parteien nicht einigen können, wer von den beiden in der gemeinsamen Wohnung bleiben soll, kann man sich an das Familiengericht wenden. Das Gericht untersucht die entscheidenden Faktoren und weist die Wohnung nach den allgemeinen Grundsätze zu. Nach der Entscheidung des Gerichts besteht dem Vermieter ein Sonderkündigungsrecht zu. Wenn er wichtige Gründe hat, weswegen die ausgewählte Person nicht in der Wohnung bleiben sollte, kann er das Veto einlegen.


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