Was passiert bei Trennung mit dem Mietvertrag?
In diesem Ratgeber finden Sie:
- Nur einer von mehreren Hauptmietern will ausziehen
- Wenn die oder der Andere nicht ausziehen will
- Mietaufhebungsvertrag
- Gemeinschaftsvertrag
- Wann lohnt sich ein Mietaufhebungsvertrag noch?
Ein alles abschließender Streit, bei dem die Frau ihren Koffer packt und für immer verschwindet – in der Realität ist die Trennung eine bittere, weniger befreiende Sache als in romantischen Dramas dargestellt. Sie kann sich nicht nur emotional, sondern auch bürokratisch in die Länge ziehen. Dazu gehört auch der gemeinsame Mietvertrag.
Wenn sich eine der Personen entscheidet auszuziehen und das ehemalige gemeinsame Zuhause für den oder die andere zu hinterlassen, gibt es wenigstens ein Problem weniger. Doch nachdem man das Pfannenset und die DVD-Sammlung aufgeteilt hat, muss man sich auch auch um eine wichtige Sache kümmern, wofür man einen klaren Kopf haben muss: den Mietvertrag. Hier gibt es mehrere Möglichkeiten.
Nur einer von mehreren Hauptmietern will ausziehen
Meistens schließen Ehegatten oder eingeschriebene Lebensgefährten gemeinsame Mietverträge ab. Im seltenen Fall sind auch in nichtehelichen Beziehungen beide Personen vertragliche Hauptmieter und Hauptmieterinnen. Was vor dem Einzug, bei der Wohnungssuche ein Positivum ist, weil zwei Personen einfacher eine Wohnung erhalten, kann am Ende der Beziehung zu Probleme führen. Oft führt es zur Diskussion, wer ausziehen sollte.
Wenn bei Lebens- oder Wohngemeinschaften alle Bewohner als Hauptmieter im Mietvertrag auftreten, kann der Mietvertrag nur von allen Bewohnern gemeinsam gekündigt werden.
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Man hat Recht darauf, dem ehemaligen Lebensgefährten oder der ehemaligen Lebensgefährtin zu erklären, dass man die Wohnung nicht weiterhin gemeinsam nutzen will und die Wohngemeinschaft aufgehoben werden soll. Es ist nicht immer eindeutig, wer mehr Recht darauf hat, in der Wohnung zu bleiben. Alle HauptmieterInnen können auch die Kündigung des ursprünglichen Mietvertrags fordern. Wenn der Exfreund oder die Exfreundin sich weigert sich auszuziehen, kann man sie oder ihn auf Zustimmung der Kündigung verklagen. Nach diesem Prozess besteht die Möglichkeit, einen neuen Vertrag mit dem Vermieter abzuschließen. Hierbei könnte dem Vermieter die Möglichkeit bestehen, eine Wahl unter den Bewohnern oder Bewohnerinnen zu treffen. Besser jedoch, man einigt sich auf einen Aufhebungsvertrag.
Mietaufhebungsvertrag
Wenn zwei Personen gemeinsam einen Mietvertrag unterschreiben, sind sie beide gegenüber dem Vermieter verpflichtet, das im Mietvertrag Festgelegte einzuhalten – auch im Bezug auf das Ende des Mietverhältnisses. Aus juristischer Sicht sind sie eine Gemeinschaft zur Nutzung des gemeinsamen Mietobjekts – unabhängig von ihrem Beziehungsgrad. Soweit in einem Gemeinschaftsvertrag nichts anderes vereinbart wurde, hat nach § 749 BGB jede Teilhaberin und jeder Teilhaber einen Anspruch darauf, die Gemeinschaft aufzulösen. Im Gesetz steht: „Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.“ Der Mietaufhebungsvertrag ermöglicht es MieterInnen und Vermietern verschiedene Punkte hinsichtlich der Beendigung des Mietverhältnisses zu regeln, unter anderem auch den Fall, wenn nur eine Person aus dem gemeinsamen Vertrag austreten möchte. In einem Mietaufhebungsvertrag ist es möglich zu regeln, dass nur eine Hauptmieterin oder ein Hauptmieter aus dem Vertrag austritt, während die oder der andere in dem Vertrag und dadurch in dem Mietobjekt bleiben kann. Die Person muss natürlich die Erwartungen für die Übernahme der Wohnung erfüllen. Was es bei Aufhebungsverträgen zu beachten gilt.
Gemeinschaftsvertrag
Es ist natürlich möglich bereits im Voraus gesetzliche Regelungen in der Beziehung – oder in einer WG – in Form von einem Vertrag festzuhalten. Wenn Paare miteinander keinen sogenannten Gemeinschaftsvertrag abschließen, kann man im Rahmen des Mietaufhebungsvertrages handeln. Wenn aber ein Gemeinschaftsvertrag unterzeichnet wurde, kann man aus dem Vertrag nicht so einfach raus. Entweder kündigen dann beide oder das Mietverhältnis bleibt so wie es ist, bestehen. In dem Fall ist die einzige Möglichkeit, dass man einen Nachmieter oder eine Nachmieterin findet, der oder die den Teil im Mietvertrag des ehemaligen Partners oder der ehemaligen Partnerin übernimmt. Damit bleibt der Gemeinschaftsvertrag erhalten.
Wann lohnt sich ein Mietaufhebungsvertrag noch?
Abgesehen von der Situation, dass nur ein Mitglied des Vertrags unter den Hauptmietern ausziehen will, gibt es andere Fälle, bei denen sich ein Mietaufhebungsvertrag lohnt. Egal ob ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, ob mittels Kündigungsausschluss eine Mindestmietdauer vereinbart wurde, oder ob ein Zeitmietvertrag vorliegt – um einen Mietvertrag frühzeitig zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden, können Mieter und Vermieter einen Mietaufhebungsvertrag vereinbaren. Die häufigsten anderen Gründe dafür, dass einer oder eine der Mietparteien einen Aufhebungsvertrag vorschlägt, sind:
- Der Vermieter hat keinen berechtigten Kündigungsgrund
- Der Vermieter will die Sperrfrist bei Kündigung wegen Eigenbedarf nicht abwarten
- Der Mieter hat (schneller als erwartet) eine neue Wohnung gefunden
- Die Lebensumstände des Mieters haben sich geändert
- Vorzeitige Beendigung eines Zeitmietvertrages
- Beendigung des Mietvertrages trotz Mindestmietdauer
Ihr individueller Aufhebungsvertrag
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