In vielen Mietverträgen verlangen Vermieter von ihren Mietern, dass sie in regelmäßigen Abständen die Wände, Decken und Türen in der Wohnung neu streichen. Solche Arbeiten werden gemeinhin als Schönheitsreparaturen bezeichnet. Allerdings ist in vielen Fällen die im Mietvertrag festgehaltene Klausel für Schönheitsreparaturen jedoch unwirksam. Wer unnötige Arbeiten und hohe Kosten vermeiden möchte, sollte einen Renovierungsklauselcheck durch einen erfahrenen Anwalt in Betracht ziehen.
Spätestens wenn das Mietverhältnis endet und der Mieter auszieht, entsteht häufig Streit über die
Renovierungspflicht des Mieters beziehungsweise über die Kostenübernahme einer fachgerechten
Renovierung. Beruft sich der Vermieter auf eine Klausel für Schönheitsreparaturen im Mietvertrag,
die zwar unwirksam ist, aber ihn in seinen Forderungen bekräftigt, knicken viele Mieter ein und
nehmen sogar hohe Kosten für Renovierungsarbeiten in Kauf.
Sie wollen beim Auszug aus einer Wohnung nicht unnötig viel Zeit und Geld in die Renovierung
der Wohnung investieren, weil die Vereinbarung über die Schönheitsreparaturen möglicherweise
unwirksam ist? Oder Ihr Vermieter hat Sie während des laufenden Mietverhältnisses zur
Durchführung von Schönheitsreparaturen aufgefordert? Über einen Renovierungsklauselcheck
durch einen erfahrenen Anwalt erhalten Sie Gewissheit darüber, welche Schönheitsreparaturen
wirklich von Ihnen durchzuführen sind.
Die Rechtslage in diesem Bereich ist durch eine Vielzahl von Gerichtsurteilen geprägt und daher
äußerst komplex. Nachfolgend geben wir Ihnen einen ersten Überblick.
Ist im Mietvertrag von „Schönheitsreparaturen“ die Rede, so sind damit Renovierungsarbeiten
gemeint, die erforderlich sind, um die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache
entstandenen üblichen Abnutzungen und Gebrauchsspuren zu beseitigen. Hierzu gibt es keine
gesetzliche Regelung. Die Rechtsprechung ist sich jedoch einig: Das Tapezieren und Anstreichen
von Wänden und Decken gehört ebenso zu den Schönheitsreparaturen wie das Streichen von
Türen und Fenstern von innen.
Auch das Streichen des Fußbodens gehört zumindest theoretisch dazu. Fußböden, die gestrichen
werden müssen, sind heutzutage jedoch sehr selten. Das Abschleifen und Versiegeln von
Parkettböden gehört jedoch nicht zu den durchzuführenden Renovierungsarbeiten. Verlangt der
Vermieter solche Arbeiten vom Mieter, führt dies zur Unwirksamkeit der gesamten
Renovierungsklausel. Schönheitsreparaturen muss der Mieter in einem solchen Fall nicht
durchführen.
Nicht unter den Begriff der Schönheitsreparaturen fällt die Beseitigung von Schäden an der
Mietsache, die nicht auf eine normale Abnutzung zurückzuführen sind. Für Schäden, die der
Mieter schuldhaft verursacht hat, muss er unabhängig von vertraglichen Klauseln für
Schönheitsreparaturen aufkommen.
In vielen Mietverträgen findet sich eine Formulierung wie: „Der Mieter ist verpflichtet,
Schönheitsreparaturen in Küche, Bad und Toilette spätestens alle drei Jahre, in Wohn- und
Schlafräumen alle fünf Jahre und in Nebenräumen alle sieben Jahre durchzuführen.“ Nach
Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine solche Klausel in mehrfacher Hinsicht eine
unangemessene Benachteiligung des Mieters.
Zum einen, weil die Fristen zu kurz bemessen sind. Heute werden von den Gerichten eher Fristen
von fünf, acht und zehn Jahren für die einzelnen Räume anerkannt. Zum anderen ist die oben
genannte Klausel unwirksam, weil sie eine sogenannte starre Frist enthält. Auch diese ist laut BGH
unwirksam (Az.: VIII ZR 361/03). An Formulierungen wie „spätestens“, „mindestens“ oder „immer“
ist eine starre Frist zu erkennen. Das bedeutet, dass der Mieter nach Ablauf der Frist auch dann
zur Renovierung verpflichtet wäre, wenn noch gar kein Renovierungsbedarf besteht.
Ist eine unzulässige, starre Klausel für Schönheitsreparaturen im Mietvertrag enthalten, ist der
Vermieter für die Durchführung der Renovierungsarbeiten verantwortlich. Der Mieter schuldet in
der Folge keine Schönheitsreparaturen. Wer einen Renovierungsrechner online nutzt, erkennt
schnell, wie viel Geld Schönheitsreparaturen kosten können. Da es zahlreiche
Formulierungsvarianten gibt, ist es ratsam, die Schönheitsreparaturklausel prüfen zu lassen.
Dagegen hält der BGH Renovierungsklauseln für wirksam, wenn der Fristenplan flexibel gestaltet
ist. Formulierungen wie „im Allgemeinen“, „soweit erforderlich“ oder „nach Bedarf“ sprechen für
eine wirksame Klausel für Schönheitsreparaturen. Ein Beispiel für eine solche Formulierung wäre:
„Im Allgemeinen müssen Schönheitsreparaturen, falls erforderlich, in Küche, Bad und Toilette alle
fünf Jahre, in Wohn- und Schlafräumen alle acht Jahre und in Nebenräumen alle zehn Jahre
durchgeführt werden.“
Es ist nicht ungewöhnlich, dass es zwischen Mieter und Vermieter zu Meinungsverschiedenheiten
über den Grad der Abnutzung einer Mietwohnung kommt. Ist die Schönheitsreparaturen Klausel
wirksam, wirken sich die vertraglichen Fristen auf die Beweislast aus. Sind die Fristen zum
Zeitpunkt des Auszugs noch nicht abgelaufen und hat der Mieter die Wohnung nicht renoviert, ist
der Vermieter in der Beweispflicht, dass die Wohnung zum Zeitpunkt des Auszugs
renovierungsbedürftig war. Wenn die Fristen jedoch abgelaufen sind, muss der Mieter beweisen,
dass nicht renoviert werden musste. Für beide Parteien ist der Nachweis im Nachhinein in der
Regel schwierig oder unmöglich. Der Grad der Abnutzung ist immer im Einzelfall zu beurteilen.
Wer die Renovierungsklauseln im Mietvertrag anwaltlich prüfen lässt, gewinnt somit auch
Gewissheit darüber, wie sich die Beweislast bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Vermieter
darstellt.
Laut BGH sind Renovierungsklauseln übrigens nur dann wirksam, wenn der Mieter die Wohnung
zu Beginn des Mietverhältnisses auch renoviert übernommen hat (Az.: VIII ZR 242/13). Aber auch
hier gibt es Einschränkungen: Denn „renoviert“ bedeutet nach Ansicht des BGH nicht, dass die
Wohnung unmittelbar vor dem Einzug frisch gestrichen worden sein muss. Vielmehr reicht es aus,
wenn die Wohnung - abgesehen von kleineren Gebrauchsspuren - den Gesamteindruck einer
renovierten Wohnung vermittelt.
Ist im Mietvertrag eine Renovierungsklausel enthalten, obwohl die Wohnung unrenoviert
übernommen wurde, kann sich die Sach- und Rechtslage somit ganz anders darstellen.
Folgt die Renovierungsklausel im Mietvertrag einem Muster, welches von dem Vermieter aus den
Tiefen des Internets gezogen wurde, können sich schnell unwirksame Formulierungen
einschleichen. Da bei der Frage der Wirksamkeit von Renovierungsklauseln im Mietvertrag schon
kleinste Abweichungen im Vertragstext zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können, kann ein
juristischer Laie die Rechtslage oft nicht hinreichend sicher beurteilen. Lassen Sie Ihre
Schönheitsreparaturklauseln daher bei Zweifeln an Ihrer Renovierungspflicht anwaltlich
überprüfen. Unsere Partneranwälte prüfen die Renovierungsklausel in Ihrem Mietvertrag schnell,
schriftlich und günstig. Ist in Ihrem Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen eine Formulierung
enthalten, die unwirksam ist, erfahren Sie dies im Regelfall binnen 48 Stunden.
Wenn Sie als Mieter bereits Schönheitsreparaturen durchgeführt haben und erst im Nachhinein
erfahren, dass Sie dazu wegen unwirksamer Klausel nicht verpflichtet waren, sollten Sie von Ihrem
Vermieter oder ehemaligen Vermieter Ersatz für die aufgewendeten Renovierungskosten
verlangen. Dabei hilft es besonders, wenn Sie die entsprechenden Belege aufbewahrt haben.
Somit kann es auch im Nachgang zu einem Mietverhältnis von Vorteil sein, die
Schönheitsreparaturklausel prüfen zu lassen.
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