Airbnb – So geht´s ohne Stress mit dem Vermieter!

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Von Eva Biré

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Airbnb ist momentan beliebter denn je. Vor allem die jüngere Generation entdeckt durch das Onlineportal eine neue Art zu Reisen und schätzt vor allem das persönliche Umfeld und den Kontakt mit Menschen aus der ganzen Welt. Auch immer mehr Menschen in Deutschland möchten ihre Türen öffnen für Touristen und Reisende von weit her. Doch das birgt Risiken. Wir erklären warum und worauf du achten musst.


1. Der Vermieter kann Airbnb verbieten

Möchtest du deine Wohnung oder einen Teil davon tageweise für Touristen anbieten? Das geht nicht ohne Erlaubnis des Vermieters. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung reicht auch eine normale Erlaubnis zur Untervermietung hierfür nicht aus. Der BGH entschied, dass eine gesonderte Erlaubnis zur Touristenvermietung erforderlich sei (BGH, 08.01.2014 – VIII ZR 210/13). Andernfalls droht eine fristlose Kündigung!

Unser Tipp: Frag vorher deinen Vermieter um Erlaubnis zur Einstellung deiner Wohnung bei Airbnb. Hast du die Wohnung dennoch ohne Erlaubnis angeboten? Hier darf der Vermieter zwar von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen – zuvor muss er allerdings den Weg über die Abmahnung gehen.

Nach erfolgter Abmahnung solltest du die Wohnung aber umgehend aus dem Airbnb-Katalog entfernen. Schon allein das Beibehalten der Onlineanzeige kann im Zweifel die Kündigung rechtfertigen.



2. Achtung vor Zweckentfremdung

In einigen deutschen Städten gilt zudem das Zweckentfremdungsverbotsgesetz. Hier muss in vielen Fällen neben der Erlaubnis des Vermieters eine weitere Erlaubnis vom Bezirksamt eingeholt werden. Dies soll dem Erhalt von Wohnraum dienen, da vermehrt vor allem günstigere Wohnungen dem Wohnungsmarkt entzogen werden, um sie für mehr Gewinn über Plattformen wie Airbnb an Touristen anzubieten.

Regelungen zur Zweckentfremdung gibt es u.a. in Berlin, Hamburg und München, die hierfür verschiedene Regelungen erlassen haben. Für Berlin gilt beispielsweise, dass eine gesonderte Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn der Mieter über 50% der Wohnfläche weiterhin für den eigenen Wohnzweck nutzt. Sofern du folglich nur einen Teil deiner Wohnung bei Airbnb anbietest, fällt die Vermietung oft nicht unter die Zweckentfremdung.

Eins haben alle Regelungen jedoch gemeinsam: Sie sehen für Zuwiderhandlungen hohe Bußgelder vor- in Berlin beispielsweise bis zu 100 000 Euro.


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3. Wer haftet für Schäden?

Außerdem zu bedenken ist Folgendes: Sofern es zu Schäden an der Wohnung kommt, haftest du gegenüber dem Vermieter für Schäden. Denn du bist sein Vertragspartner und nicht der bei dir wohnende Gast. Ob du Ansprüche gegen deinen Gast hast und diese auch durchsetzen kannst, ist eine ganz andere Frage. Zwar ist die Vielzahl der über Airbnb kommenden Gäste freundlich, dankbar und rücksichtsvoll. Aber auch hier gibt es sicherlich Ausnahmen. In diesen Fällen wird es nicht immer leicht sein, eigene Schadensersatzansprüche über mehrere Ländergrenzen hinweg geltend zu machen, sodass man schlimmsten Falls auf den Kosten sitzen bleibt.

Unser Tipp: Lass keine Wertsachen in der Wohnung und verstecke diese auch nicht unter dem Bett oder Sofa, sondern entferne diese am besten ganz aus der Wohnung. Zudem sollte vom Gast eine Kaution verlangt werden, um vor Schäden wenigstens teilweise abgesichert zu sein.


4. Hilft die Airbnb-Gastgebergarantie?

Airbnb bietet außerdem eine sog. Gastgeber-Garantie über 800. 000,00 Euro an. Hierauf solltest du dich allerdings nicht verlassen. Zum einen enthält diese Garantie eine Reihe von Ausnahmen. So fällt hierunter kein Verlust von Bargeld, Schmuck oder Kunstwerken. Zudem profitiert nur derjenige Gastgeber von der Garantie, der den Schaden durch Originalrechnungen, Polizeivermerke und Vorher- Nachher-Bilder protokollieren kann. Diese Einschränkungen bewirken, dass ein Großteil der Geschädigten nichts von der Garantie hat und sich zudem noch lange mit Airbnb rumärgern muss.

Alles in allem ist Airbnb eine großartige Möglichkeit, neue Unterkünfte und Menschen zu entdecken, die einem ansonsten verborgen geblieben wären. Für Gastgeber, die ihre angemieteten Wohnungen zur Verfügung stellen, ist dies allerdings mit einigen Risiken verbunden, die vorher bedacht und abgewägt werden müssen. Insbesondere im Verhältnis zum Vermieter besteht zunächst Klärungsbedarf!


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